2.76.5 (bau1p): 6. Verlängerung des Privilegs der Reichsbank.

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6. Verlängerung des Privilegs der Reichsbank9.

Das Reichsministerium ist damit einverstanden, daß die zum 1. Januar 1921 zulässige Kündigung der Reichsbank nicht ausgesprochen werden soll. Die Reichsbank soll ersucht werden, die erforderliche Vorlage für die Nationalversammlung vorzubereiten. Zugleich soll die Reichsbank um Vorschläge gebeten werden, in welcher Weise die Gewinnbeteiligung der Anteilseigner der Reichsbank weiter beschränkt werden kann, als dies nach § 24 des Bankgesetzes der Fall ist. Ferner soll geprüft werden, ob nicht der Zentralausschuß der Reichsbank in dem Sinne umgestaltet werden kann, daß darin Vertreter der Arbeiterschaft, etwa der Gewerkschaften, aufgenommen werden10.

Fußnoten

9

Die Rbk war 1875 in einer der Aktiengesellschaft ähnlichen Form mit privatem Kapital als selbständige juristische Person unter Aufsicht des RK, aber mit vermögensrechtlicher Trennung vom Reichsfiskus gegründet worden. Das Reich behielt sich ein Kündigungsrecht vor, das die Durchsetzung aller gewünschten Änderungen in der Organisation des Institutes ermöglichte (RGBl. 1875, S. 177 ). Das Notenprivileg der Rbk war zuletzt durch Gesetz vom 1.6.09 (RGBl. S. 515 ) für die Zeit vom 1.1.11 bis zum 31.12.20 verlängert worden; die Kündigungsfrist lief am 31.12.19 ab. Mit Schreiben vom 20.9.19 hatte das Rbk-Direktorium dem RK empfohlen, die weitere Verlängerung des Privilegs zu erwirken. Zur Begründung wurde angeführt, daß die derzeitige, auf Privatkapital gestützte Verfassung der Rbk einen vom Reichskredit unabhängigen Bankkredit ermögliche, auf den das Reich angesichts der schwierigen finanziellen Lage angewiesen sei. Ein verschiedentlich gewünschter Übergang der Rbk in das Eigentum des Reichs könnte zur Folge haben, „daß alle auf Grund der Friedensbedingungen unseren Feinden in bezug auf das Reichseigentum zustehenden Rechte sich ohne weiteres auch auf die Kassen- und Wertbestände der Reichsbank erstrecken würden. Wie nachteilig dies wäre, bedarf keiner Erörterung“. Die Abänderung einzelner bankgesetzlicher Vorschriften, u. a. die Neuordnung der Gewinnbeteiligung des Reichs und die Anpassung des Bankgesetzes an die „neuen verfassungsmäßigen Zustände“ wurde vorgeschlagen (R 43 I /628 , Bl. 162–175). Vgl. dazu bereits diese Edition: Das Kabinett Scheidemann, Dok. Nr. 23, P. 5.

10

Unter Hinweis darauf, daß gegenwärtig die jeweilige Höhe des Reingewinns der Rbk nicht vorauszusehen ist, rät das Rbk-Direktorium von einer Umgestaltung der Gewinnverteilung ab, während es die Aufnahme von Arbeitervertretern in den Zentralausschuß begrüßt, zugleich aber empfiehlt, „auch den Sparkassen und Genossenschaften eine solche Vertretung einzuräumen“. Dem Zentralausschuß komme im wesentlichen eine gutachterliche Betätigung zu; eine Umwandlung dieses Gremiums von einer Vertretung der Anteilseigner in eine Art Bankparlament sollte allerdings „grundsätzlich außer Betracht bleiben“, da andernfalls die Kompetenzen des RK und des RT als Aufsichtsorgane beeinträchtigt würden und der aktienbankähnliche Charakter der Rbk verlorenginge (Das Rbk-Direktorium an den RK, 29.10.19; R 43 I /628 , Bl. 241–244; dem Schreiben liegt der angeforderte GesEntw. nebst Begründung bei: Bl. 245–275).

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