2.80.10 (bau1p): 10. Richtlinien für die Gewährung von Beihilfen an notleidende Kriegshinterbliebene.

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10. Richtlinien für die Gewährung von Beihilfen an notleidende Kriegshinterbliebene.

Den Richtlinien wurde zugestimmt12. Der Reichsarbeitsminister wird das Weitere veranlassen.

Fußnoten

12

In Ausführung eines NatVers.-Beschlusses vom 21.8.19 (NatVers.-Bd. 329, S. 2721 ) waren nach Abstimmung des RArbM mit dem RFMin. 100 Mio M zur Gewährung von Beihilfen ausschließlich für notleidende Kriegshinterbliebene bereitgestellt worden, deren Verteilung jetzt den Fürsorgestellen unter Prüfung der Bedürftigkeit übertragen werden soll. Weitere Materialien in: R 43 I /706 .

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