2.245 (cun1p): Nr. 245 Der Vertreter der Reichsregierung München an die Reichskanzlei. München, 11. August 1923

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 3). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

Das Kabinett Cuno Wilhelm Cuno Bild 183-1982-0092-007Französischer Posten Bild 183-R43432Posten an der Grenze des besetzten Gebietes Bild 102-09903Käuferschlange vor Lebensmittelgeschäft Bild 146-1971-109-42

Extras:

 

Text

RTF

Nr. 245
Der Vertreter der Reichsregierung München an die Reichskanzlei. München, 11. August 1923

R 43 I /2233 , S. 39 f.

[Betrifft: Verfassungsfeier in München]

Der Sozialdemokratische Verein, der Republikanische Reichsbund, der Gewerkschaftsverein sowie der Zentralrat der Betriebsräte beabsichtigten den diesjährigen Verfassungstag in München durch eine gemeinsame Feier auf dem Königsplatz zu begehen. Ein zu diesem Zwecke an das Ministerium des Innern gerichtetes Gesuch um Überlassung des Königsplatzes wurde vom Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Landtagspräsidenten „aus grundsätzlichen Erwägungen“ abgelehnt. Daraufhin entschloß man sich, die Feier vor der Bavaria auf der Theresienwiese abzuhalten. Die Teilnehmer sollten sich in der Stadt sammeln und in fünf Zügen zum Festplatz geleitet werden. Die Polizeidirektion genehmigte zwar die Abhaltung der Feier vor der Bavaria, verbot aber aufgrund der Notverordnung vom 11. Mai d. J. die geplanten Züge zum Festplatz1.

1

Zur bayer. Notverordnung vom 11. 5. vgl. Dok. Nr. 157.

Auf diese Maßnahme hin sagten die genannten Verbände die Kundgebung überhaupt ab, da sie die polizeilichen Einschränkungen als eine Verhöhnung der Republik auffassen zu müssen glaubten und wandten sich in einer im Ausschnitt aus der ‚Münchener Post‘ vom 10. d. M. beigefügten Protesterklärung an die Öffentlichkeit2. Nach heutigen Zeitungsmeldungen hat die Regierung[733] wegen dieser Protesterklärung die ‚Münchener Post‘ auf die Dauer von einer Woche verboten, da deren Inhalt nach behördlicher Auffassung landesverräterischen Charakter trage3.

2

In der Erklärung der ‚Münchener Post‘ heißt es u. a.: „Angesichts der Tatsache, daß die verfassungsfeindlichen Kreise und Organisationen auch unter der Ausnahmeverordnung in der hemmungslosesten Weise gegen den Bestand der Verfassung und die Einheit des Reiches arbeiten können, ist der allerschärfste Protest der verfassungstreuen Staatsbürger gegen diese neuerlichen schikanösen Maßnahmen der Behörden in München einzulegen.“

3

Dazu ein handschriftlicher Vermerk Wevers vom 14. 8. auf dem Kopf des Schreibens: „Aus der Presse bekannt. Das Verbot ist inzwischen aufgehoben; der Redakteur der MP. hat sich entschuldigt.“ Am 12. 8. berichtet v. Haniel, das Zeitungsverbot sei nicht wegen der abgedruckten Protesterklärung erfolgt, sondern wegen einer Notiz aus Kempten, nach der Mitglieder des Bundes „Bayern und Reich“ an einer militärischen Übung bei der Reichswehr teilgenommen haben sollen (R 43 I /2233 , S. 6 f.; 43).

Haniel

Extras (Fußzeile):