Text
[381] [Anlage.]
R 43 I/1192, Bl. 17–33, hier: Bl. 17 f. Umdruck
Artikel 2 des Entwurfs einer Verordnung über die Bildung eines vorbereitenden Reichswirtschaftsrats.
Der vorbereitende Reichswirtschaftsrat besteht aus 160 Mitgliedern.
Als solche sind einzuberufen:
1. a) 17 Arbeitnehmer- und 17 Arbeitgebervertreter, die von der Zentralarbeitsgemeinschaft der industriellen Arbeitnehmer und Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Fachgruppe benannt werden. Aus der den Kohlen- und Kalibergbau umfassenden Fachgruppe ist kein Vertreter zu benennen. Von den Arbeitnehmervertretern müssen mindestens 2 Vertreter der technischen Angestellten sein.
b) 2 Arbeitnehmer- und 2 Arbeitgebervertreter, die vom Reichskohlenrat24, 1 Arbeitnehmer- und 1 Arbeitgebervertreter, die vom Reichskalirat zu benennen sind.
- 24
Die Doppelvertretung der Kohlenwirtschaft erfolgt im Hinblick auf die unterschiedschiedlichen Verhältnisse im Steinkohlen- und Braunkohlenbergbau.
c) 6 von dem Reichsausschuß des deutschen Handwerks zu benennende Vertreter des Handwerks25 , von denen 2 Vertreter der Arbeitnehmer sein müssen26 sowie 1 vom Industrie- und Handelstag und 3 vom Zentralrat der Deutschen Arbeiterräte zu benennende Vertreter.
- 25
Randvermerk: „Der ‚Reichsausschuß‘ ist unmittelbar vor seiner Gründung. Sollte er nicht zustandekommen, so treten an seine Stelle die ihn voraussichtlich bildenden Teilorganisationen.“
- 26
Die Durchbrechung des Prinzips der Arbeitgeber-/Arbeitnehmer-Parität wird damit begründet, daß „die Arbeitnehmerschaft in Industrie und Handwerk ineinander übergeht und damit zu rechnen ist, daß handwerksmäßige Arbeitnehmer sich auch unter den von der Arbeitsgemeinschaft und unter den vom Zentralrat benannten Personen befinden werden“ (aus der Begründung des VOEntw.).
d) 3 Arbeitnehmer- und 3 Arbeitgebervertreter der öffentlichen Betriebe, von denen zu benennen sind:
die Arbeitnehmervertreter:
1 vom deutschen Eisenbahnerverband,
1 gemeinschaftlich vom Allgemeinen Eisenbahnerverband der Gewerkschaften Deutscher Eisenbahner und dem Bund Deutscher Eisenbahnhandwerker und
1 gemeinschaftlich vom Verband der Gemeinde- und Staatsarbeiter und dem Zentralverband der Gemeindearbeiter und Straßenbahner Deutschlands,
die Arbeitgebervertreter:
3 vom Reichsrat, und zwar:
1 aus den höheren Beamten der Preußisch-Hessischen Eisenbahnverwaltung,
[382] 1 aus den höheren Beamten einer der anderen deutschen Eisenbahnverwaltungen,
1 vom Deutschen Städtetag.
2. 15 Arbeitnehmer- und 15 Arbeitgebervertreter der Landwirtschaft, von denen zu benennen sind:
a) die Arbeitnehmervertreter:
8 vom Deutschen Landarbeiterverband,
4 vom Zentralverband der Land-, Forst- und Weinbergsarbeiter,
1 gemeinschaftlich vom Verband der Gärtner und Gärtnereiarbeiter in Berlin, vom Deutsch-Nationalen Gärtnerverband in Berlin und vom Verband deutscher Privatgärtner in Köln,
1 vom Allgemeinen Stallschweizerverband,
1 vom Reichsverband Deutscher Güterbeamter.
b) 15 Arbeitgebervertreter vom Reichsausschuß der deutschen Landwirtschaft.
3. 11 Arbeitnehmer- und 11 Arbeitgebervertreter des Handels, der Banken und des Versicherungsgewerbes, von denen zu benennen sind
a) die Arbeitnehmervertreter:
4 von der Arbeitsgemeinschaft freier Angestelltenverbände,
2 vom Gewerkschaftsbund Kaufmännischer Angestelltenverbände,
3 vom Gewerkschaftsbund der Angestellten,
2 von der Arbeitsgemeinschaft für das Verkehrsgewerbe als Vertreter der Handels-Hilfsarbeiter.
b) die Arbeitgebervertreter:
3 vom Zentralverband des Deutschen Großhandels,
2 von der Hauptgemeinschaft des Deutschen Einfuhrhandels27,
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Druckfehlerberichtigung durch Schreiben des RWiMin. vom 29.10.19: Gemeint ist die Hauptgemeinschaft des Dt. Einzelhandels (R 43 I/1192, Bl. 34).
1 vom Außenhandelsausschuß,
1 gemeinschaftlich vom Deutschen Reichsverband landwirtschaftlicher Genossenschaften E. V. und dem Generalverband der Deutschen Raiffeisengenossenschaften E. V.,
1 von der Großeinkaufsgesellschaft Deutscher Konsumvereine in Hamburg,
2 vom Zentralverband des Deutschen Bank- und Bankiergewerbes und
1 vom Reichsverband der Privatversicherungen.
4. 16 Vertreter der Verbraucherschaft28, von denen zu benennen sind:
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Angestrebt wird die Interessenvertretung der Endverbraucherschaft. In der Begründung des VOEntw. wird darauf hingewiesen, daß die Mehrzahl der Vertreter der Gruppen 5–7 und zumindest die Arbeitnehmervertreter der Gruppen 1–3 in Einzelfällen auch den Verbraucherstandpunkt einnehmen werden.
3 vom Deutschen Städtetag,
1 vom Reichsverband Deutscher Städte,
1 vom Verband der größeren deutschen Landgemeinden,
1 aus dem Kreise der nichtpreußischen Landgemeinden vom Reichsrat,
[383] 4 vom Zentralverband Deutscher Konsumvereine in Hamburg,
1 vom Reichsverband Deutscher Konsumvereine in Köln-Mülheim,
1 vom Allgemeinen Deutschen Genossenschaftsverband in Charlottenburg sowie
4 vom Reichsausschuß für Konsumenteninteressenten, Berlin-Lichterfelde.
Unter den vom Deutschen Städtetag Benannten muß sich
1 Vertreter der Mieter,
1 Vertreterin der Hausfrauen und
1 Vertreterin der Hausangestellten befinden.
5. 12 Vertreter der Beamtenschaft und freien Berufe29, von denen
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In der Begründung des VOEntw. wird zugegeben, daß eine Reihe wesentlicher Berufe nicht berücksichtigt wurde. Ihren Interessen kann durch Heranziehung von Sachverständigen gemäß Art. 7 VOEntw. Rechnung getragen werden. Bei der Bildung des endgültigen RWiR sind Vervollständigungen gerade in dieser Gruppe vorgesehen.
5 vom Deutschen Beamtenbund,
3 vom Reichsbund Deutscher Technik und
je 1 vom Reichsverband der Deutschen Presse,
vom Deutschen Anwaltsverein,
vom Ärztekammerausschuß und
vom Bund der Freien Künste
zu benennen sind.
6. 10 vom Reichsrat als Vertreter der verschiedenen Landesteile Deutschlands zu benennende Personen.
7. 14 von der Reichsregierung nach freiem [Ermessen] zu ernennende Personen, die durch besondere geistige Leistungen die Wirtschaft des deutschen Volkes in hervorragendem Maße gefördert haben oder zu fördern geeignet sind30.
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In der Begründung des VOEntw. heißt es über die Vertreter der Gruppen 6 und 7, daß sie sich in ihrer Stellung nicht von den übrigen Mitgliedern des RWiR unterschieden, in ihrem Urteil frei und an Aufträge nicht gebunden seien.