2.91.2 (mu11p): 2. Frage der Gesandten der Länder beim Reich und untereinander.

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 10). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

Das Kabinett Müller IHermann Müller Bild 146-1979-122-28APlakat der SPD zur Reichstagswahl 1920Plak 002-020-002Wahlplakat der DNVP Plak 002-029-006Wahlplakat der DDP Plak 002-027-005

Extras:

 

Text

RTF

2. Frage der Gesandten der Länder beim Reich und untereinander3.

3

Zu diesem Tagesordnungspunkt trug Koch-Weser am 12. 5. in sein Tagebuch ein: „Gestern auch die Gesandtenfrage mit den größeren MinPräs. besprochen. Nur Kahr war natürlich nicht da, wie Geßler meint, aus bösem Willen. Er will aber angeblich in nächster Woche kommen. Dieses Mal schickte er den üblen Müller-Meiningen. […] ob die Gesandtenfrage nun endlich geregelt ist, namenlose Angst drüben vor einem ‚Aufpasser‘, einem ‚Horchposten‘ oder einem ‚Mühlenkontrolleur‘, wie man sich in Anlehnung an die Getreidewirtschaft ausdrückt. Als ob ein solcher sich nicht recht notwendig erwiesen hat! An den Austausch von Gesandten mit Preußen wird mit leidenschaftlicher Festigkeit festgehalten, obwohl jeder zugibt, daß es sich um Reichsgeschäfte und Geschäfte mit dem Reich handelt. Aber diese neuen Männer (außer Müller lauter Sozis) sind merkwürdig konservativ, wenn es sich darum handelt, wirkliche Verwaltungsreform zu machen. Sie übersehen die Dinge nicht, und wissen nur, daß sie sich mit dem Zugreifen schon oft die Finger verbrannt haben. Ich bin Dank der freundlichen Berichte der Reichsratsmitglieder wohl so etwas wie ein ‚bête noir‘ bei den Ländern. Es gibt sich ja keiner die Zeit, wirklich zu ergründen, was man eigentlich will“ (BA: Nachlaß Koch-Weser  27).

Der Reichskanzler und der Reichsminister des Innern legten dar: Die Reichsregierung vertrete die Auffassung, daß den Ländern ein Gesandtenrecht[222] im völkerrechtlichen Sinne nach der Verfassung nicht zustehe4. Aber auch wenn man von der Rechtsfrage absehe, empfehle es sich, daß die Länder untereinander Gesandtschaften nicht unterhalten. Der Friedensvertrag gebe den Alliierten das Recht, Gesandte auch bei den deutschen Ländern zu unterhalten5; es würde dem Bestreben der Alliierten hierzu vorarbeiten, wenn die Länder selbst Gesandte bei einander unterhielten und so Ansätze eines diplomatischen Korps vorhanden seien. Die Einrichtung von inneren deutschen Gesandtschaften der Länder würde in jedem Falle ein falsches Bild über die staatsrechtliche Natur des Deutschen Reichs geben und so im Ausland ungünstig wirken6.

4

S. hierzu und zum folgenden auch Dok. Nr. 56, P. 4.

5

Das geht aus der Präambel des VV hervor, s. dazu auch „Das Kabinett Fehrenbach“: Unterredung des RAM Simons mit dem frz. Geschäftsträger Laurent am 2.7.20 und die Kabinettssitzung vom 3.8.20, P. 3.

6

Diese Ansicht wiederholte der RIM noch einmal in der Zeit des Kabinetts Fehrenbach am 4.8.20 in einem Schreiben an StS Albert. Darin sprach sich der Minister gegen formelle Gesandtschaften der Länder beim Reich und Beglaubigung ihrer Vertreter beim RPräs. aus. Ebenso lehnte Koch-Weser für die Vertreter des Reichs bei den Ländern einen diplomatischen Status ab. Diese Feststellungen würden jedoch nicht der Benennung „Gesandter“ für die Vertreter der Länder resp. des Reichs entgegenstehen (R 43 I /2329 , Bl. 156 f.).

Für das Reich sei es dagegen erwünscht, in den wichtigsten deutschen Ländern Vertretungen des Reichs zu unterhalten, damit das Reich über die Stimmung in den Ländern informiert sei und darauf Rücksicht nehmen könne; es habe sich oft als Übelstand herausgestellt, daß den Reichsministerien bei ihren Arbeiten jede amtliche und fortdauernde Unterrichtung über das Eigenleben der Länder und die Wünsche ihrer Bevölkerung fehle.

In der Debatte sprachen sich sämtliche Vertreter der Länder gegen die Einsetzung oder Einrichtung von „Reichskommissaren“ aus, die als Überwachungsorgane oder „politische Horchposten“ nur unangenehm empfunden würden. Ferner sprachen sich die Vertreter der Länder dahin aus, daß sie an dem Rechte der Gesandtschaften festhalten müßten, wenn sie auch aus Sparsamkeitsgründen davon nur einen eingeschränkten Gebrauch machen würden. Der Preußische Vertreter erklärte, daß die Preußische Regierung schon im Juli vorigen Jahres den Beschluß gefaßt habe, alle Gesandtschaften bei den Ländern aufzuheben, nachdem aber die Bayerische und die Sächsische Regierung erklärt hätten, daß sie ihre Vertretungen bei Preußen beizubehalten wünschten, habe sich die Preußische Regierung und auch die Preußische Landesversammlung aus Gegenseitigkeitsgründen auf den Standpunkt gestellt, auch die preußischen Gesandtschaften in München und in Dresden bis auf Weiteres beizubehalten.[223] Preußen sei aber nach wie vor damit einverstanden, auch diese Gesandtschaften eingehen zu lassen, wenn die Länder sich entschlössen, ihre Gesandtschaften bei Preußen aufzugeben. Ferner sei Preußen auch bereit, diese Gesandtschaften, statt sie aufzuheben, als Reichsgesandtschaften auf das Reich zu übertragen.

Reichsminister Köster schlug nunmehr vor, daß die Länder, die zur Zeit Gesandtschaften (bei Preußen) in Berlin unterhielten, diese Gesandtschaften, die ja schon jetzt mit den Reichsratsbevollmächtigten verbunden seien, in Vertretungen beim Reiche unter Beibehaltung der Bezeichnung als Gesandter umwandeln und daß das Reich entsprechend in einzelnen Ländern Gesandtschaften des Reichs einrichtet, insbesondere in München, wo die jetzige preußische Gesandtschaft auf das Reich übernommen werden könnte7.

7

StS von Haniel teilte am 28.5.20 auf Grund des Ergebnisses dieser Besprechung mit, der bisherige pr. Gesandte Graf Zech werde in den Reichsdienst übernommen und als bevollmächtigter Vertreter des AA in München belassen: „Der Aufgabenkreis des Grafen Zech wird sich, wie bisher, auch auf die Beobachtung der Tätigkeit der Ententekommissionen und der damit zusammenhängenden politischen Propaganda des Auslandes innerhalb Deutschlands erstrecken. In allen Fragen wird er seine Tätigkeit auch fernerhin in engster Fühlungnahme mit der Bayer. Regierung auszuüben haben“ (R 43 I /2329 , Bl. 139 f.). Eine entsprechende Mitteilung an die hess. Regierung über die Übernahme des LegR Rieth von Preußen auf das AA und die Fortsetzung seiner Tätigkeit als Bevollmächtigter Vertreter des Reichs in Darmstadt war bereits am 19.5.20 ergangen (R 43 I /2329 , Bl. 141).

Nach längerer Verhandlung wurde Einigkeit über folgende Punkte erzielt8:

8

Die nachfolgenden Punkte a–d wurden in einem Schreiben des Bayer.Min des Äußeren (gez. MinPräs. von Kahr) am 7.6.20 kritisch gewürdigt und kommentiert. Dazu notierte MinR Brecht, im Punkt b solle die Korrektur gemäß den bayer. Wünschen erfolgen, zu Punkt a solle eine Antwort erfolgen und „im übrigen Schweigen“ (R 43 I /2329 , Bl. 144 f.).

a)

Kein Land wird mit der Entente Beziehungen aufnehmen, falls ein Ententestaat bei ihm eine diplomatische Vertretung einrichtet. In diesem Falle soll dem betreffenden Ententestaat mitgeteilt werden, daß nach der Reichsverfassung die Frage der auswärtigen Beziehungen Sache des Reichs ist9.

b)

Das Reich wird keine Reichskommissare zu den Ländern entsenden, sondern nur, wo es notwendig sein wird, Vertreter des Auswärtigen Amts mit diplomatischer Qualität und der Amtsbezeichnung Gesandter (evtl. Geschäftsträger) entsenden10.

c)

[224]Die Länder wandeln ihre Gesandtschaften bei Preußen in Vertretungen beim Reiche um, wobei es ihnen freisteht, die Bezeichnung als Gesandtschaften beizubehalten; Preußen ist damit einverstanden, daß diese Vertretungen gleichzeitig auch die Interessen des Landes bei der preußischen Regierung wahrnehmen11.

d)

Die Länder sollen untereinander keine „Gesandtschaften“ mehr unterhalten, dagegen bestehen keine Bedenken, daß sie zu Vertretungen besonderer Interessen, namentlich auf wirtschaftlichem Gebiet für Zeit oder für Dauer besondere „Bevollmächtigte“ bestellen12.

e)

Zum Schlusse wurde verabredet, möglichst mehrmals im Jahre Zusammenkünfte der Ministerpräsidenten der Länder abzuhalten.

9

Hierzu wurde von bayer. Seite erklärt: „Die Bayer. Regierung hat gegen die Feststellung in der Niederschrift keine Erinnerung zu erheben, sie wird aber naturgemäß nicht in der Lage sein, eine von der Ententeseite gesuchte Fühlungnahme ohne Weiteres abzulehnen. Letzterenfalls wird selbstverständlich die Befugnis des Reichs keine Beeinträchtigung erfahren“ (7.6.20; R 43 I /2329 , Bl. 144 f.).

10

Von dem bayer. Ministerium aus wurde demgegenüber bemerkt, JM Müller-Meiningen habe in Berlin erklärt, Bayern werde einen diplomatischen Vertreter des Reichs aus dem AA mit dem Titel „Gesandter“ annehmen: „Der in der Niederschrift enthaltenen Feststellung, wonach ein Vertreter des AA (nicht des Reichs) in Frage käme, hat der Bayer. JM nicht zugestimmt. Auch die Bayer.Reg. bedauert, dies nicht tun zu können.“ Bei einer Besprechung mit dem RK in München am 28. 5. sei diese Frage dadurch erledigt worden, daß dieser zugesichert habe, der bayer. Forderung solle entsprochen werden (7.6.20; R 43 I /2329 , Bl. 144 f.). Hiergegen wurde von Sachsen am 29.6.20 Widerspruch eingelegt. Das Min. der auswärtigen Angelegenheiten (gez. MinPräs. Buck) teilte mit: „Wenn nun nach den jüngsten Abmachungen das Reich dem Freistaat Bayern eine Sonderstellung einräumt und dort einen Vertreter des Reichs hinzusenden beabsichtigt, so würde dies auf das Ausland bei den jetzigen politischen Verhältnissen ganz besonders ungünstig wirken und ganz falsche Schlüsse über die Stellung Bayerns zum Reich in Verhältnis zu den übrigen Länderregierungen zulassen, abgesehen davon, daß es auch im inneren Deutschen Reiche und bei den übrigen Länderregierungen Beunruhigungen zeitigen könnte“ (R 43 I /2329 , Bl. 146).

11

Hierzu wurde seitens Bayerns keine Einwendung erhoben, aber erklärt, es müsse erwogen werden, ob nicht der Bayer.LT seine Zustimmung erklären müsse (7.6.20; R 43 I /2329 , Bl. 144 f.).

12

In diesem Punkt wird die abweichende Haltung Bayerns am deutlichsten: „Bayern steht nach wie vor auf dem Standpunkte, daß den Ländern durch die RV nicht verwehrt ist, Gesandtschaften untereinander zu unterhalten, und kann darauf grundsätzlich nicht verzichten. Es hat aber seine Gesandtschaften in Stuttgart und Dresden aufgehoben und beabsichtigt zur Zeit nicht, neue Gesandtschaften bei deutschen Ländern einzurichten. Die Frage ist deshalb für Bayern dermalen nicht aktuell. Die Frage, ob einzelne deutsche Länder Gesandtschaften oder ähnliche Vertretungen bei Bayern unterhalten wollen, wird zunächst von diesen Ländern zu würdigen sein. Etwaigen in dieser Richtung an Bayern herantretenden Wünschen würde aber von hier aus nicht mit Ablehnung begegnet werden können“ (7.6.20; R 43 I /2329 , Bl. 144 f.).

Extras (Fußzeile):