Das Bundesarchiv

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Kostenverordnung

Verordnung über Kosten beim Bundesarchiv (Bundesarchiv-Kostenverordnung - BArchKostV) vom 29. September 1997 (BGBl. I S. 2380), geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Bundesarchiv-Kostenverordnung vom 07. November 2000 (BGBl. I S. 1495)

§ 1

Geltungsbereich

Für die Benutzung von Archivgut beim Bundesarchiv werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Verordnung erhoben.

§ 2        

Kosten

Die Kosten bestimmen sich nach dem anliegenden Kostenverzeichnis.

§ 3        

Pflichten des Kostenschuldners

Auf Verlangen des Bundesarchivs hat der Benutzer die für die Gebührenfestsetzung nötigen Angaben zu machen.

§ 4        

Sachliche Gebührenfreiheit, Gebührenbefreiung

(1) Gebühren werden nicht erhoben

  1. für mündliche und einfache schriftliche Auskünfte,
  2. in den § 7 Nr. 2 bis 4 des Verwaltungskostengesetzes entsprechenden Fällen.


(2) Gebührenbefreiung besteht ferner für Benutzungen zu wissenschaftlichen Zwecken nach dem Gebührenverzeichnis

  1. den Nummern 1.1 und 1.2,
  2. der Nummer 3, wenn nicht mehr als eine Stunde Arbeitszeit aufgewendet werden muss.


(3) Auf die Gebühr nach Nr. 4.11 kann das Bundesarchiv bei einer Auflage bis zu 500 Exemplaren verzichten.

§ 5        

Allgemeine kostenrechtliche Bestimmungen

Die Vorschriften des 3. Abschnitts des Verwaltungskostengesetzes gelten entsprechend.

§ 6        

(Inkrafttreten)

[Die BArchKostV in ihrer ursprünglichen Fassung ist am 8. Oktober 1997 in Kraft getreten]


Kostenverordnung(pdf, ~15.55KB)
Kostenverordnung des Bundesarachivs samt Kostenverzeichnis
Bargeldlose Erstattung von Gebühren nach Einführung von SEPA(pdf, ~292.17KB)
Hinweise zur Nutzung von SEPA im europäischen Zahlungsverkehr