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1. Entwurf eines Gesetzes über Volksbegehren und Volksentscheid bei Neugliederung des Bundesgebietes gem. Art. 29 Abs. 2-6 GG, BMI
Der Bundesminister des Innern bittet darum, in der heutigen Kabinettssitzung der Weiterleitung des Gesetzes zuzustimmen, da nach den Bestimmungen des Grundgesetzes keine Zeit mehr zu verlieren sei, falls das Gesetz rechtzeitig 1 in Kraft treten soll.
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Vgl. 34. Sitzung am 10. Jan. 1950 TOP 1. - Art. 29 Abs. 2 des Grundgesetzes ermöglichte Volksbegehren über Änderung von Landesgrenzen in den Gebietsteilen, die bei der Neubildung von Ländern nach dem 8. Mai 1945 ohne Volksabstimmung ihre Landeszugehörigkeit geändert haben, „binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Grundgesetzes", also bis zum 23. Mai 1950.
Das Kabinett beschließt, den Entwurf noch heute an den Bundesrat weiterzuleiten, falls der Bundeskanzler hiergegen keine Bedenken trägt 2.
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Der Bundeskanzler leitete den Gesetzentwurf dem Bundesrat am 8. Febr. 1950 zu (B 136/4343. - BR-Drs. Nr. 77/50). - Fortgang 46. Sitzung am 17. Febr. 1950 TOP E.






Kabinett
Kabinettsprotokolle 1949












