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1. Entwurf eines Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen, BMF
Der Bundesminister der Finanzen trägt den wesentlichen Inhalt des Gesetzes 2, die zu erwartenden Münzgewinne 3 sowie die Entwürfe für die Gestaltung und Beschriftung der neuen Münzen vor. Das Kabinett stimmt dem Gesetzentwurf zu 4.
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Im Zuge der Währungsreform 1948 hatten die Militärregierungen der Bank deutscher Länder - vorbehaltlich der Zustimmung der Alliierten Bank-Kommission - weitreichende Hoheitsbefugnisse eingeräumt (Gesetz Nr. 60 bzw. Verordnung Nr. 129 der amerikanischen und britischen Militärregierung vom 1. März 1948, insbes. Art. III; WiGBl. Beilage Nr. 3). Mit der Vorlage vom 28. Jan. 1950 strebte der BMF neben materiellen Bestimmungen die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf dem Gebiet des Geld- und Münzwesens gemäß Art. 73 Ziffer 4 GG an. (B 136/1195). - Die AHK erhob gegen den Entwurf keine Bedenken, wies aber darauf hin, daß das Gesetz erst nach Aufhebung entgegenstehenden Besatzungsrechtes in Kraft treten könne (Note vom 23. Juni 1950 ebenda).
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Nach der Aufzeichnung von Seebohm erwartete der BMF einen Gewinn von 892 Millionen DM „insgesamt". (NL Seebohm/6).
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BR-Drs. Nr. 121, BT-Drs. Nr. 806; Gesetz vom 8. Juli 1950 (BGBl. S. 323). - Zur Errichtung und Betrieb der Münzstätten vgl. B 126/12050, zur Gestaltung der Münzen B 126/12052. - Fortgang 63. Sitzung am 5. Mai 1950 TOP 3.






Kabinett
Kabinettsprotokolle 1949












