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[I.] Diätengesetz und Gehaltsfragen
Das Kabinett beschließt, daß eine einheitliche Stellungnahme der Ressorts zu den Auswirkungen des Diätengesetzes 72 auf die Bundesminister, die zugleich Bundestagsabgeordnete sind, durch gemeinsame Besprechung der Haushaltsreferenten herbeigeführt werden müsse. Hierbei sei auch die Einstufung der Kraftfahrer der Bundesminister einheitlich zu regeln, die wegen ihrer besonders starken Inanspruchnahme Anspruch auf eine höhere Entlohnung hätten 73.
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Die Amtsbezüge der Bundesminister waren im vorläufigen Bundeshaushaltsgesetz für das Rechnungsjahr 1949 (vgl. 48. Sitzung am 24. Febr. 1950 TOP 1 und 57. Sitzung am 31. März 1950 TOP F) festgelegt. Eine Neuregelung wurde mit dem Bundesministergesetz vom 17. Juni 1953 (BGBl. I 407) vorgenommen (B 136/4618). - Fortgang 137. Sitzung am 20. März 1951 TOP 2.
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Vgl. dazu 118. Sitzung am 21. Dez. 1950 TOP 15.
Auf Vorschlag des Bundesministers für den Marshallplan beschließt das Kabinett, daß für die Modalitation der Gehaltszahlung an die Bundesminister vorläufig die Bestimmungen des Reichsminister-Besoldungsgesetzes 74 anzuwenden sind, solange keine andere Regelung getroffen sei. Danach stände den Bundesministern ab 1.9.1949 der Anspruch auf das volle Gehalt zu 75.






Kabinett
Kabinettsprotokolle 1949
1. a) Entwurf eines Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Wiedergutmachung nat.soz. Unrechts für verdrängte Angehörige des öffentlichen Dienstes, BMI











