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2. a) Entwurf eines Gesetzes über die Errichtung eines Bundeskriminalamtes, BMI
Gegen den vom Bundesminister des Innern begründeten und erläuterten Entwurf 5 werden mehrfach Bedenken erhoben, die sich gegen § 2 Absatz 1 Ziffer 1 (Bundesminister für den Marshallplan) 6, § 4 Absatz 2c (Bundesminister der Justiz) 7 und gegen § 8 des Entwurfs (Bundesminister der Finanzen) 8 richten. Da der Entwurf eine hochpolitische Angelegenheit betreffe, an der die Alliierte Hohe Kommission ebenso wie die Länder stärkstens interessiert seien, beschließt das Kabinett auf Antrag des Bundesministers für den Marshallplan, die Beschlußfassung zurückzustellen und vorerst den Entwurf auf höchster Ebene mit den Ländern abzustimmen 9.
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Vorlage des BMI vom 20. Febr. 1950 in B 106/15643.
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Der angesprochene Teil des Absatzes lautete: „Das Bundeskriminalamt hat alle Nachrichten und Unterlagen für die kriminalpolizeiliche Verbrechensbekämpfung und die Verfolgung strafbarer Handlungen zu sammeln und auszuwerten, soweit die Nachrichten und Unterlagen nicht eine lediglich auf den Bereich eines Landes begrenzte Bedeutung haben;"
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Der BMJ wandte sich damit gegen den Absatz: „Das Bundeskriminalamt verfolgt jedoch eine strafbare Handlung selbst, wenn .... c) der Bundesminister des Innern es anordnet."
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§ 8 sah die Kostenerstattung durch den Bund für Fälle vor, in denen Einrichtungen der Länder auf Weisung des BMI durch das Bundeskriminalamt in Anspruch genommen werden sollten.
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Zur Abstimmung des Gesetzentwurfes mit den Ländern siehe B 106/15643, 15645 und 17281. - Fortgang 59. Sitzung am 21. April 1950 TOP 4.


















