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2. Entwurf eines Gesetzes über Personalausweise, BMI
Das Kabinett beschließt den Gesetzentwurf 3 nach Vortrag durch den Bundesminister des Innern mit der Maßgabe, daß § 1 Abs. 1 folgenden Wortlaut 4 haben soll:
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Vorlage des BMI vom 1. März 1950 in B 136/5057. - BR-Drs. Nr. 194/50. - Fortgang 67. Sitzung am 19. Mai 1950 TOP 4.
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Diese Neufassung enthielt keine inhaltliche Änderung sondern lediglich eine Umstellung im Satzbau.
„§ 1
Ausweispflicht
(1) Jede Person im Bundesgebiet, die das 15. Lebensjahr vollendet hat und nach den Vorschriften der Meldeordnungen der Meldepflicht unterliegt, ist verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen und ihn auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien ermächtigten Behörde vorzulegen, soweit sie sich nicht durch Vorlage eines gültigen Passes ausweisen kann."


















