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2. Entwurf eines Gesetzes über die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes; Stellungnahme der Bundesregierung zu den Änderungsvorschlägen des Bundesrates 3, BMI
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Vgl. 59. Sitzung am 21. April 1950 TOP 4. - BR-Drs. 444/50. - Vorlage des BMI vom 27. Juni 1950 in B 106/15645 (2).
Der Bundesminister des Innern führt aus, daß der Änderungsvorschlag zu § 4 besonders wichtig sei 4. Er bezwecke die Einschränkung der Anordnungsbefugnis des Bundesinnenministers. Dieser Einschränkung könne er nicht zustimmen. Er hebt hervor, daß das Bundeskriminalamt nicht selbst entscheiden könne, welche strafbaren Handlungen es verfolgen wolle, sondern in jedem Einzelfalle dazu durch den Bundesinnenminister angewiesen werden müsse. Es sei daher nicht zu befürchten, daß das Bundeskriminalamt die Strafverfolgung in wesentlichem Umfange an sich ziehe. Der Bundesinnenminister spricht sich ferner gegen die Auffassung des Bundesrates aus, daß es sich um ein Zustimmungsgesetz handele.
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Der Bundesrat hatte zu Abs. 2 des § 4 folgende Fassung vorgeschlagen: „Das Bundeskriminalamt nimmt die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung selbst wahr, wenn a) eine zuständige Landesbehörde darum ersucht, oder b) der Bundesminister des Innern es anordnet, weil die Interessen des Bundes unmittelbar berührt werden und die öffentliche Sicherheit in besonderem Maße beeinträchtigt ist."
Das Kabinett billigt die von dem Bundesinnenminister vorgelegte Stellungnahme zu den Änderungsvorschlägen 5.
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BT-Drs. Nr. 1273. - Gesetz vom 8. März 1951 (BGBl. I 165).


















