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[D.] Konsulardienst
Der Bundesminister für Angelegenheiten des Bundesrates berichtet, daß die Konsularvorlage im Vermittlungsausschuß dahin abgeändert worden sei, daß jeder Deutsche, der die vorgeschriebenen Prüfungen bestanden oder sich sonst als besonders geeignet erwiesen habe, zum Berufskonsul ernannt werden könne 43.
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Vgl. 60. Sitzung am 25. April 1950 TOP 4. - Siehe dazu BR-Drs. Nr. 797/50 und 802/50, BT-Drs. Nr. 1393; Bericht des Vermittlungsausschusses in Stenographische Berichte Bd. 5 S. 3361 A - C und BR-Sitzungsberichte Bd. 1 S. 628 B.
Der Bundeskanzler betont dem gegenüber, daß der Konsulardienst eine Unsumme von Kenntnissen und Erfahrungen voraussetze, die nur durch Studium und praktische Tätigkeit erworben werden können, und ist der Meinung, daß grundsätzlich an dem Erfordernis der Prüfung festgehalten werden soll. Er weist auf die Verwaltungsakademie in Speyer 44 hin, aus der eine Reihe von hervorragend qualifizierten Anwärtern hervorgegangen sei. Wenn der Vermittlungsausschuß den erwähnten Beschluß bereits gefaßt habe, so soll es, was die Fassung des Gesetzesbeschlusses anlange, allerdings dabei sein Bewenden haben 45.
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Die 1947 in Speyer als Akademie gegründete, seit 1950 als Hochschule für Verwaltungswissenschaften geführte Einrichtung diente der Aus- und Fortbildung der höheren Beamten der inneren Verwaltung des Bundes und der Länder. (Vgl. Vogel III S. 616). - Daneben fanden in Speyer seit April 1950 Ausbildungskurse für die Anwärter des auswärtigen Dienstes statt (B 136/1845 und 1847). - Fortgang hierzu 168. Sitzung am 24. Aug. 1951 TOP 4.
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Gesetz vom 16. Dez. 1950 (BGBl. S. 784).


















