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9. Entwurf einer Anordnung auf Grund der 1. Durchführungsverordnung zum Gesetz Nr. 53 der Militärregierung (Neufassung), BMWi
Das Kabinett stimmt der Anordnung 21 zu. Auf Vorschlag des Bundesministers der Finanzen soll in Ziffer I Abs. 1 hinter dem Wort „Gebiet" eingefügt werden: „im Sinne von Art. X Buchst. g der Devisenbewirtschaftungsgesetze" 22.
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Nach Art. I Abs. 2 des Gesetzes Nr. 53 der britischen und amerikanischen Militärregierung durften Vermögenswerte nur mit Ermächtigung der Militärregierungen oder einer von ihr bestimmten Stelle in ihr Zuständigkeitsgebiet ein- bzw. ausgeführt werden (Gesetz Nr. 53 - Neufassung - (Devisenbewirtschaftung und Kontrolle des Warenverkehrs), Military Government Gazette, Ausgabe 0 vom 21. Sept. 1949 S. 20). Mit der ersten DVO zum Gesetz Nr. 53 (ebenda S. 25) war die Bundesregierung als die für die Erteilung der Ermächtigungen zuständige Stelle bestimmt worden. - Mit der Vorlage vom 13. Okt. 1950 (B 136/7863) beantragte der BMWi eine Übertragung der Befugnisse auf sein Ressort, soweit bestehende Zuständigkeiten nicht berührt wurden. - Anordnung vom 30. Nov. 1950 (BAnz Nr. 241 vom 14. Dez. 1950), dazu Begründung in BAnz Nr. 245 vom 20. Dez. 1950.
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Art. X Buchstabe g definierte den Begriff „Gebiet". Er umfaßte alle namentlich genannten Länder der Bundesrepublik „in ihrem Gebietsstand am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes". - Zu den gesetzlichen Vorschriften zur Devisenüberwachung vgl. ferner B 102/7035.


















