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9. Herstellung von Starkbier, BML
Das Kabinett trägt keine Bedenken gegen die Herstellung von Starkbier. Die Durchführung der Maßnahmen bleibt dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten überlassen 26.
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Nach § 1 Ziff. 2 der Anordnung über die Bierherstellung vom 20. Aug. 1949 (Amtsblatt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten S. 240) war die Herstellung von Starkbier verboten. Die Geltungsdauer dieser Anordnung war durch die Anordnung vom 20. Dez. 1949 zur Verlängerung der Geltungsdauer der Anordnungen über die Bewirtschaftung und Marktregelung von Erzeugnissen der Landwirtschaft und Fischerei bis zum 31. März 1950 verlängert worden (MinBl. S. 67). In Erwartung der Aufhebung des Verbotes hatten zahlreiche Brauereien mit der Herstellung von Starkbier begonnen (Vermerk vom 23. Jan. 1950 in B 116/ 36265).
Außerhalb der Tagesordnung
[Es folgen TOP A bis H dieser Sitzung.]


















