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11. Bundesgesundheitsrat, BMGes
Der Bundesminister für Gesundheitswesen nimmt auf seine Kabinettvorlage vom 6. März 1963 Bezug, deren wesentlichen Inhalt er vorträgt 41. Er kommt dabei insbesondere auf die Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des Gesundheitsrates und auf das Auskunftsrecht der Ressorts zu sprechen. Der Bundeskanzler stellt die Zustimmung des Kabinetts zu dem in der Kabinettvorlage vom 6. März 1963 enthaltenen Entwurf eines Beschlusses der Bundesregierung über die Bildung eines Bundesgesundheitsrates nebst Begründung und zu dem Entwurf einer Geschäftsordnung 42 für den Bundesgesundheitsrat nebst Begründung fest. Der Bundeskanzler erklärt abschließend, das Problem der Gesunderhaltung der Bevölkerung durch reines Wasser könnte nicht streng genug gehandhabt werden. Der Bundesminister für Gesundheitswesen stimmt dem Bundeskanzler darin zu, bedauert aber gleichzeitig die Begrenzung seiner Kompetenzen. Der Bundeskanzler erwidert, auch eine Kompetenzbegrenzung hindere nicht eine Flucht in die Öffentlichkeit 43.
Fußnoten
- 41
Siehe 65. Sitzung am 20. Febr. 1963 TOP 10, zum ersten Beschluss der Bundesregierung über die Bildung eines Bundesgesundheitsrates vgl. 95. Sitzung am 12. Sept. 1950 TOP 8 (Kabinettsprotokolle 1950, S. 685). - Vorlage des BMGes vom 6. März 1963 in B 142/3509 und B 136/5238. - Die in der Vorlage vorgeschlagenen Änderungen des Regierungsbeschlusses vom 4. Sept. 1957 über die Bildung eines Bundesgesundheitsrates (GMBl. 1957, S. 524) sowie der Geschäftsordnung vom 20. Aug. 1954 (GMBl. 1954, S. 403) waren vor allem durch die Errichtung des BMGes zu Beginn der vierten Legislaturperiode notwendig geworden, betrafen aber auch die Bildung von drei neuen Fachausschüssen für Strahlenschutz und Strahlenbelastung, Wasser und Abwasser sowie Reinhaltung der Luft und Lärmbekämpfung.
- 42
Von den Bearbeitern korrigiert aus „Geschäftsverordnung".
- 43
Beschluss und Geschäftsordnung vom 15. März 1963 in GMBl. 1963, S. 142-144.


















