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[D.] Gesetz zur Änderung des Beteiligungssatzes an der Einkommen- und Körperschaftsteuer; hier: Anrufung des Vermittlungsausschusses
Das Kabinett befaßt sich in eingehender Aussprache, an der sich der Bundeskanzler, die Bundesminister der Finanzen, für Angelegenheiten des Bundesrates und der Länder, des Innern und Staatssekretär Dr. Westrick beteiligen, mit den Folgerungen, die sich aus dem Gespräch des Bundeskanzlers mit den Regierungschefs der Länder am 15. November 1963 ergeben haben 34.
Das Kabinett beschließt, den Vermittlungsausschuß mit dem Ziel anzurufen, daß der Bundesanteil an der Einkommen- und Körperschaftsteuer für 1963 auf 38% und für die Zeit ab 1. Januar 1964 bis zum 31. Dezember 1965 auf einen Prozentsatz festgesetzt wird, der es dem Bund ermöglicht, seine unabweisbaren Mehraufwendungen gegenüber 1963 zu decken, mindestens auf 40% 35.
Fußnoten
- 34
Siehe 99. Sitzung am 13. Nov. 1963 TOP E. - In dem Gespräch war vereinbart worden, zunächst eine bis 1965 befristete Regelung zu treffen und für die danach anzustrebende grundlegende Finanzreform eine Sachverständigenkommission zu bilden. Vgl. hierzu Bulletin Nr. 204 vom 16. Nov. 1963, S. 1793, sowie die „Frankfurter Allgemeine Zeitung" vom 16. Nov. 1963, S. 1. - Fortgang zur Einsetzung der Sachverständigenkommission 119. Sitzung am 22. April 1964 TOP 5 (B 136/36132).
- 35
Vgl. das Schreiben Erhards an den Vermittlungsausschuss vom 20. Nov. 1963 in B 136/2258. - Fortgang 104. Sitzung (Fortsetzung) am 19. Dez. 1963 TOP C.


















