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3. Leistungen für Opfer von Menschenversuchen in Ländern, mit denen die Bundesrepublik keine diplomatischen Beziehungen hat, AA
Der Bundesminister des Auswärtigen trägt den wesentlichen Inhalt der Vorlage vom 16. Juni 1960 vor. Er bittet das Kabinett, dem Beschlußvorschlag gemäß Abschnitt VI der Kabinettvorlage zuzustimmen. Das Kabinett ist einverstanden mit der Maßgabe, daß auf Vorschlag des Bundesministers der Finanzen die Höhe der Leistung im Einzelfall auf 25 000 DM begrenzt wird 14.
Fußnoten
- 14
Schnellbrief des AA vom 16. Juni 1960 in AA B 130, Bd. 5480, weitere Unterlagen in B 136/1147. - Nach dem Bundesentschädigungsgesetz vom 29. Juni 1956 (BGBl. I 559) konnten Leistungen grundsätzlich nur an Geschädigte in den Staaten erfolgen, mit denen die Bundesrepublik diplomatische Beziehungen unterhielt. Aus Anlass eines Aufenthaltes von 35 Polinnen in den USA, die im Konzentrationslager Ravensbrück sogenannten medizinischen Experimenten ausgesetzt worden waren und in den USA eine Heilbehandlung erfahren hatten, hatte das AA aus Gründen des politischen Ansehens der Bundesrepublik in den USA in Abschnitt VI der Kabinettsvorlage beantragt, neben den Nationalgeschädigten (vgl. dazu Sondersitzung am 28. Juni 1960 TOP 6) ex gratia auch diesen Personenkreis zu berücksichtigen und über das Internationale Rote Kreuz einen Pauschalbetrag zur Verfügung zu stellen.






Kabinett
Kabinettsprotokolle 1949
A. Errichtung eines Zweigwerkes der Adam Opel AG in Bochum











