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5. Aufhebung der Zuzugsbeschränkungen in Berlin (West), BMI
Der Bundesminister des Innern unterrichtet das Kabinett von der Absicht des Berliner Senats, das Berliner Zuzugsgesetz aufzuheben 18. Diese Absicht begegne Bedenken, weil eine Aufhebung dieses Gesetzes das Eindringen unerwünschter Elemente nach Westberlin erleichtern könne. Der Berliner Senat habe in einem Schreiben an das Bundeskanzleramt gebeten, von einer Beschlußfassung abzusehen. Gleichwohl sei er aber der Meinung, dem Berliner Senat solle davon abgeraten werden, die besatzungsrechtliche Grundlage des Zuzugsgesetzes aufzuheben. Der Bundesminister des Auswärtigen spricht sich gegen eine Aufhebung des genannten Gesetzes aus und betont, daß Berlin froh sein müsse, durch dieses Gesetz den Zuzug steuern zu können. Das Kabinett beschließt entsprechend dem Vortrag des Bundesministers des Innern.
Fußnoten
- 18
Vorlage des BMI vom 31. Okt. 1960 in B 106/47342 und B 136/6542. - Nach dem Gesetz über den Zuzug nach Berlin vom 9. Jan. 1951 in der Fassung vom 2. Okt. 1958 (GVBl. 951) war der Zuzug nach Berlin genehmigungspflichtig. Der Berliner Senat hatte die Bundesregierung mit Schreiben vom 2. Aug. und 5. Nov. 1960 davon unterrichtet, dass er aus arbeitsmarktpolitischen Gründen beabsichtige, das Zuzugsgesetz aufzuheben (Schreiben in B 136/6542). In seiner Vorlage hatte der BMI vorgeschlagen, dem Senat zu empfehlen, aus aktuellen sicherheitspolitischen Erwägungen von einer Aufhebung des Zuzuggesetzes zunächst abzusehen. - Gesetz über die Aufhebung des Gesetzes über den Zuzug nach Berlin vom 29. Sept. 1961 (GVBl. 1421).






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