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'Slave Labor' in den Nürnberger Kriegsverbrecherprozessen

Leistungen bis 2000

Leistungen ab 2000

Nicht berücksichtigte Opfer

Nicht berücksichtigt wurden in den Leistungsbestimmungen des deutschen Stiftungsgesetzes die Kriegsgefangenen, die italienischen Militärinternierten und ein Großteil der westeuropäischen Zwangsarbeiter. Deutschland setzte die Beachtung des Grundsatzes der deutschen Entschädigungsgesetzgebung durch, dass für die Feststellung eines Leistungsanspruchs in erster Linie der rechtliche Status der Opfer maßgebend sein sollte, und erst danach die Schwere des Erlittenen bei der Festsetzung der Höhe der Leistungen als Kriterium dienen sollte.

Kriegsgefangene

Kriegsgefangene erhielten nur dann eine Zahlung, wenn sie in einem Konzentrationslager interniert waren und dadurch ungeachtet ihres sonstigen Status in die Opferkategorie A des Stiftungsgesetzes fielen. Leistungen nach der Kategorie B konnten sie dann erhalten, wenn sie aus dem Kriegsgefangenenstatus in den so genannten Zivilstatus überführt worden waren.

Italienische "Militärinternierte"

Davon war allerdings die etwa 500.000 Männer umfassende Gruppe der italienischen Kriegsgefangenen ("Militärinternierte") ausgeschlossen. Es handelte sich dabei um Soldaten der italienischen Armee, die sich nach dem Sturz Mussolinis und dem Waffenstillstand zwischen Italien und den Alliierten im Sommer 1943 geweigert hatten, an der Seite der Deutschen weiterzukämpfen. Ihre Überführung in den Zivilstatus im Herbst 1943 wurde in einem von der Bundesregierung in Auftrag gegebenen Gutachten als rechtlich unwirksam befunden.

Westeuropäische Zivilarbeiter

Westeuropäische Zwangsarbeiter waren dann von Leistungen ausgeschlossen, wenn sie nicht unter Haftbedingungen eingesetzt wurden. Der Grund dafür ist, dass Zwangsarbeiter aus den westeuropäischen Staaten in der Regel keiner rassischen Diskriminierung ausgesetzt und nicht in Lagern inhaftiert waren. Die für osteuropäische Zwangsarbeiter geltende Ersatzklausel, Zwangsarbeit unter haftähnlichen oder vergleichbar besonders schlechten Lebensbedingungen geleistet zu haben, führte für die westeuropäischen daher nicht zu einer Leistungsberechtigung der Kategorie B. In der Kategorie A (Internierung in KZ oder Ghetto) erhielten sie die gleichen Leistungen wie alle anderen Leistungsberechtigten.