2.179.8 (feh1p): 8. Vorbereitung für den Fall der Durchführung der „Sanktionen“.

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8. Vorbereitung für den Fall der Durchführung der „Sanktionen“15.

15

RAM Simons hatte am 1.2.1921 vor dem RT mitgeteilt, daß die Alliierten im Falle der Ablehnung der Pariser Beschlüsse durch Dtld. verschiedene Sanktionen planten. Zu diesen Sanktionen, die Lloyd George im Rahmen eines Interviews genannt hatte, gehörten: 1. Die weitere Besetzung des linken Rheinufers über die vertragsmäßige Frist hinaus; 2. die Besetzung neuer Gebiete Dtlds.; 3. die Errichtung eines selbständigen Zollgebiets in den Rheinlanden; 4. Widerspruch gegen die Aufnahme Dtlds. in den Völkerbund.

Simons hatte weiter dazu bemerkt: „Die zweite und die dritte Sanktion, nämlich die Besetzung weiterer Gebiete und die Einrichtung eines selbständigen Zollgebiets in den Rheinlanden, sind so wesentlich wirtschaftlicher Natur, daß sie den Verdacht erwecken können, als ob sich diese Sanktionen auch auf die Reparationsfrage erstreckten. Ich würde das für unmöglich halten. Man kann uns nicht für den Fall schon Sanktionen androhen, wenn wir einen Vorschlag nicht annehmen; denn dann ist es kein Vorschlag mehr, dann ist es ein Diktat, und da die Bestimmungen des Arrangements uns als Proposition gemacht werden, möchte ich doch annehmen, daß diese Sanktionen mit ihrer allgemeinen Form sich nur auf die Entwaffnungsfrage beziehen.“ (RT-Bd. 347, S. 2304 –2305).

Der Reichsminister des Innern wird eine sofortige Ausarbeitung von Vorschlägen in Besprechungen der beteiligten Staatssekretäre veranlassen, insbesondere über das Verhalten der Behörden in neu besetzten Gebieten usw.16.

16

Solche Richtlinien wurden in zwei Besprechungen vom 24. 2. und 1.3.1921 aufgestellt und noch am 1. 3. vom Kabinett genehmigt. Siehe dazu Dok. Nr. 186.

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