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[Anlage7]

7

Das vorliegende Dokument ist eine Protokollfassung des ersten P. der TO der Kabinettssitzung vom 12.7.1920, die von der Reichsfleischstelle angefertigt wurde. Diese Fassung des Protokolls gibt den Gang der Sitzung und die Argumente der Beteiligten sehr viel genauer wieder als das offizielle Kabinettsprotokoll. Die Reichsfleischstelle hatte diese Fassung am 15.7.1920 der Rkei übersandt; aus dem Begleitschreiben der Reichsfleischstelle geht hervor, daß die Übersendung verabredet war (R 43 I /1357 , Bl. 62).

R 43 I /1357 , Bl. 62–71

[Erlaß einer Verordnung über die Preise für landwirtschaftliche Erzeugnisse8]

8

Die Grundnahrungsmittel unterlagen im Deutschen Reich im Juli 1920 noch weitgehend der öffentlichen Bewirtschaftung. Das bedingte, daß auch die Preise für diese Grundnahrungsmittel gesetzlich festgelegt wurden. Durch den hier vorliegenden VOEntw. sollten neue Höchstpreise für Getreide, Kartoffeln, Ölfrüchte und Schlachtvieh erlassen werden (Text des VOEntw. in R 43 I /1356 , Bl. 260-262).

Staatssekretär Dr. Huber legt die Gründe für die nochmalige Besprechung der Verordnung über die Preise für landwirtschaftliche Erzeugnisse dar9. Da das Ermächtigungsgesetz vom Reichstag nicht mehr verabschiedet worden ist10, mußte das Ernährungsministerium sich entschließen, die Verordnung auf Grund[59] der Bundesratsverordnung vom 22. Mai 1916 zu erlassen11, obwohl dies als politisch außerordentlich unerwünscht bezeichnet werden müsse.

9

Die VO über die Preise für landwirtschaftliche Erzeugnisse war bereits früher einmal auf der TO einer Kabinettssitzung gewesen. Bereits am 29.6.1920 hatte sich das Kabinett mit dieser Angelegenheit beschäftigt und hatte den vom REM vorgelegten VOEntw. gebilligt (Dok. Nr. 5, P. 3).

10

Als „Ermächtigungsgesetz“ wurde hier der „Entw. eines Gesetzes über die vereinfachte Form der Gesetzgebung zum Zwecke der Übergangswirtschaft“ bezeichnet, den der RIM am 1.7.1920 dem RT übersandt hatte, der aber dort noch nicht behandelt worden war. Nach diesem GesEntw. sollte die RReg. mit Zustimmung des RR und eines Ausschusses des RT gesetzliche Maßnahmen zur Regelung der Übergangswirtschaft treffen können. Siehe dazu RT-Drucks. Nr. 124, Bd. 363 .

11

Die BundesratsVO vom 22.5.1916 ermächtigte den RK, Lebensmittel und Rohstoffe, die zur Lebensmittelherstellung erforderlich waren, für die Ernährung des Volkes in Anspruch zu nehmen. Nach § 2 dieser VO war der RK auch berechtigt, Preise festzusetzen (RGBl. 1916, S. 401 ).

Durch die VO vom 18.7.1917 war diese Befugnis auch auf die obersten Reichsbehörden ausgedehnt worden (RGBl. 1917, S. 823 ).

1. Getreide

In der ersten Lesung der Verordnung im Volkswirtschaftlichen Ausschuß des Reichsrats hat sich eine sehr starke Stimmung gegen die vorgeschlagenen Preise geltend gemacht12. Es trat nur Preußen für die Sätze der Regierungsvorlage ein. Inzwischen hat Preußen seine Stellung geändert und sich dem bayerischen Antrag angeschlossen; dies ist in der zweiten Lesung im Reichsrat zum Ausdruck gekommen. Außer den Vertretern von Hamburg und Bremen ist in dieser Lesung niemand für die vorgeschlagenen Sätze eingetreten. Über diese Sitzung ist dem Reichsernährungsminister nach Spa berichtet worden13, der sich bereit erklärt hat, die vorgesehenen Sätze um 150 M zu senken. Die übrigen in Spa anwesenden Minister haben sich damit einverstanden erklärt, daß mit Rücksicht auf die Dringlichkeit der Getreidepreisfestsetzung14 die Verordnung auf Grund der erwähnten Bundesratsverordnung erlassen werde.

12

Der VOEntw. des REMin. sah Getreidepreise vor, die durchschnittlich etwa 400–500 M je t Getreide über den im März 1920 festgelegten Mindestpreisen lagen (VOEntw. R 43 I /1356 , Bl. 260–262; MindestpreisVO RGBl. 1920, S. 325 ).

13

Der REM befand sich zur Zeit der Kabinettssitzung mit dem RK und anderen Mitgliedern des Kabinetts auf der Konferenz von Spa.

14

Die Neufestsetzung des Getreidepreises war besonders dringlich, weil die Getreideanlieferungen, die auf Grund der öffentlichen Bewirtschaftung zu erfolgen hatten, immer geringer wurden. Durch die vorgesehene Erhöhung der Getreidepreise, die den Erzeugern zugute kommen sollte, erhoffte man sich eine Steigerung der Anlieferungen (StS Huber in der Kabinettssitzung vom 12.7.1920, R 43 I /1357 , Bl. 560).

2. Kartoffeln

Staatssekretär Dr. Huber: Der in der Regierungsvorlage vorgesehene Preis beträgt bei Kartoffeln 25,– M für den Zentner. Gegen diese Sätze protestieren Süddeutschland und Berlin. Eine Senkung erscheint aber ausgeschlossen, da in der Mindestpreisverordnung vom März 1920 der Landwirtschaft dieser Preis garantiert ist15. Dem Antrage von Bayern und Preußen im Reichsratsausschuß, die Preisfestsetzung für Kartoffeln noch einige Zeit zu verschieben, kann deswegen nur schwer Folge gegeben werden, weil der Grundpreis bald bekanntwerden muß, um die Basis zu bilden für die Festlegung des Preises für die Kartoffeln, die im Vertragswege geliefert werden sollen16.

15

Durch die VO über Preise für landwirtschaftliche Erzeugnisse vom 13.3.1920 waren den Erzeugern gewisse Mindestpreise garantiert worden. Für Kartoffeln betrug dieser Mindestpreis 25 M je Zentner Kartoffeln (RGBl. 1920, S. 325 ).

16

Die Versorgung der Bevölkerung mit Herbstkartoffeln aus der Ernte 1920 war durch die VO vom 21.5.1920 geregelt. Nach dieser VO sollte die Lieferung von 120 Mio Zentner Kartoffeln durch Lieferungsverträge sichergestellt werden. Diese Lieferungsverträge sollten bis zum 1.8.1920 abgeschlossen werden (RGBl. 1920, S. 1056 ). Da die Preise für die Kartoffeln jeweils Bestandteil der Verträge sein sollten, war die Festsetzung des Kartoffelpreises dringend notwendig.

[60] 3. Fleischpreise

Staatssekretär Dr. Huber: Die in der Vorlage für die endgültige Regelung vorgesehenen Viehpreise sind bereits seit Inkrafttreten der Verordnung vom 4. Juni 1920 in Geltung17 und haben sich sehr gut bewährt, denn die Viehablieferungen haben sich allenthalben stark gebessert. Im Reichsrat sprach sich Bayern gegen diese Preisfestsetzung aus und stellte einen Gegenantrag, der in den Sätzen teilweise unter die Preise heruntergeht, die im März–April d. J. […] bereits gezahlt wurden. Der bayerische Antrag fand im Reichsrat keine Mehrheit, dagegen schloß sich die Mehrheit einem Antrage Hessens an, die Sätze der Regierungsvorlage um 20,– M per Zentner zu senken.

17

VO über die Preise für Schlachtvieh vom 4.6.1920 (RGBl. 1920, S. 1122 ). Durch diese VO waren neue Höchstpreise für Schlachtvieh festgesetzt worden.

Auf eine Anfrage des Herrn Reichsarbeitsministers erklärt der Vorsitzende der Reichsfleischstelle18, daß die Durchschnittspreise für Rindfleisch sich zur Zeit auf etwas über 8,– M stellen. Bei einer Senkung um 20,– M den Zentner würde sich das Pfund Fleisch ungefähr um 50 Pfg. verbilligen.

18

Die Reichsfleischstelle war während des Krieges im Zuge der Regelung der öffentlichen Fleischversorgung errichtet worden. Sie hatte die Aufgabe, die Aufbringung und Verteilung von Vieh und Fleisch zu regeln (Bekanntmachung über die Fleischversorgung vom 27.3.1916, RGBl. 1916, S. 199 ).

ReichspostministerGiesberts weist darauf hin, daß die jetzt vorgeschlagenen Kartoffel- und Getreidepreise eine Verzehnfachung gegenüber den Friedenspreisen darstellen.

Staatssekretär Dr. Huber erklärt darauf, daß die große Gefahr der Extensivierung der Landwirtschaft gegeben sei19, wenn nicht die Erzeugungskosten in den für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse festgesetzten Preisen berücksichtigt würden.

19

Zu diesem Begriff s. auch Dok. Nr. 53.

Reichsschatzminister v. Raumer betont, daß die ostelbischen Güter bereits in ihren eigentlichen landwirtschaftlichen Betrieben mit Unterbilanz arbeiten und nur durch die Einnahmen aus den Holzbeständen sich halten könnten. Das Hauptziel sei, die Intensität der Landwirtschaft zu steigern.

Er wendet sich in seinen weiteren Ausführungen gegen eine Absenkung der Viehpreise, die dem Verbraucher doch nicht entsprechend zugute käme, auf der anderen Seite aber wieder Beunruhigung in die Landwirtschaft bringe.

Reichsminister des Innern Dr. Koch fragt an, ob der volkswirtschaftliche Ausschuß des Reichstages gehört worden sei.

Staatssekretär Dr. Huber: Ich bin zu diesem Zwecke mit einigen Herren des Ausschusses in Verbindung getreten, die anfänglich für den 14. Juli ein Zusammentreten des Ausschusses in Aussicht stellten, dann aber erklärten, daß sich die Mitglieder des Ausschusses nicht mehr von der Abreise zurückhalten ließen20.

20

Vom 6. bis 26.7.1920 fand eine Sitzungspause des RT statt (Sten.Ber. Bd. 344, S. 250/251).

Reichsminister Dr. Koch betont die politischen Schwierigkeiten, die sich aus der Preisregelung für die notwendigen Bedarfsartikel des täglichen Lebens[61] ergeben, und weist darauf hin, daß das alte Kabinett die Preise bereits beschlossen hat21. Dies müsse zweckmäßigerweise in der Presse betont werden.

21

Die VO über die Preise für Schlachtvieh vom 4.6.1920 (RGBl. 1920, S. 1122 ) und die VO über die Preise für Frühkartoffeln vom 14.6.1920 (RGBl. 1920, S. 1204 ) waren bereits unter dem Kabinett Müller erlassen worden.

Geh. Legationsrat Walther teilt mit, daß der Herr Reichspräsident erhebliche Bedenken habe gegen die gesetzliche Basis, auf der die Verordnung erlassen werden soll.

Reichsarbeitsminister Dr. Brauns schließt sich diesen Bedenken an. Er führt weiter aus, daß die Mindestpreisverordnung durch die damaligen außerordentlich mißlichen Valutaverhältnisse mit veranlaßt worden sei, und erklärt, daß nach der heute eingetretenen Besserung eigentlich ein Teil der Basis für die damalige Mindestpreisverordnung in Wegfall gekommen sei.

Der Herr Vizekanzler fragt an, ob die Brotpreise durch diese Verordnung erhöht werden.

Staatssekretär Dr. Huber verneint dieses und legt die gegenwärtige Kalkulation des Brotpreises vor, die sich aus dem weit niedrigeren Inlandspreis und dem sehr hohen Auslandspreis ergibt. Offen bliebe allerdings die Frage, wie in Zukunft die Bezahlung des Auslandsgetreides geregelt werden soll22. Darüber werde ja auch in Spa verhandelt werden. Er wendet sich dann weiter gegen den im Laufe der Debatte gemachten Vorschlag, den Reichswirtschaftsrat zu der Vorlage zu hören. Es sei unbedingt erforderlich, die Verordnung möglichst bald zu erlassen, denn die Lage der Reichsgetreidestelle sei außerordentlich schwierig geworden23. Sie habe zur Zeit nur einen Bewegungsfonds von etwas über 20 000 t und wenn irgendeine Stockung in der Zufuhr von Auslandsgetreide in den nächsten Tagen einträfe, würde voraussichtlich eine Katastrophe in der Brotversorgung entstehen.

22

Da die dt. Getreideernte zur Versorgung der Bevölkerung nicht ausreichte, mußten größere Mengen von Getreide aus dem Ausland eingeführt werden. Die Kosten für diese Einfuhren waren bisher aus den Aufschlägen auf den Brotpreis bezahlt worden. Siehe Dok. Nr. 131, Anm. 1.

23

Im Zuge der öffentlichen Bewirtschaftung des Getreides war eine Reichsgetreidestelle gegründet worden, die für die Verteilung und zweckmäßige Verwendung der Getreidevorräte zu sorgen hatte (Bekanntmachung der neuen Fassung der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1920, RGBl. 1920, S. 1027 , bes. § 17).

Reichswehrminister Dr. Geßler äußert Bedenken gegen die rechtlichen Grundlagen. Er wendet sich außerdem gegen die Erhöhung der Viehpreise. Die Zwangswirtschaft in Vieh sei sowieso stark ins Wanken geraten. Mit den Getreide- und Kartoffelpreisen ist er einverstanden.

Der Herr Vizekanzler wiederholt seine Bedenken gegen den Erlaß der Verordnung auf dem vorgeschlagenen Wege.

Reichsschatzminister v. Raumer erklärt sich mit den Sätzen der Vorlage einverstanden, schlägt aber vor, die Angelegenheit so zu erledigen, daß die Vorlage auch dem wirtschaftspolitischen Ausschuß des Reichswirtschaftsrates vorgelegt würde.

Reichsminister des Innern Dr. Koch schlägt vor, die Getreidepreise zu veröffentlichen, die Regelung der Kartoffel- und Viehpreise aber zurückzustellen.

[62] Staatssekretär Dr. Huber betont nochmals, daß die Preisfestsetzung für Getreide außerordentlich eilt. Bei Kartoffeln verweist er auf seine früheren Ausführungen, denen zufolge die Preisfestsetzung notwendig ist, um eine Preisbasis für die Vertragskartoffeln zu gewinnen. Eine Zurückstellung der Preisfestsetzung für Kartoffeln ist aber dennoch erträglich.

Die Viehpreise sind durch Verordnung vom 4. Juni 1920 bereits bis zum 31. Juli festgesetzt. Auch hier wäre eine Verschiebung der Neuregelung möglich.

Der Herr Vizekanzler regt an, daß der volkswirtschaftliche Ausschuß des Reichstages sich gutachtlich äußern könnte. Er hält seine Bedenken gegen den vorgeschlagenen Weg nach wie vor aufrecht.

ReichspostministerGiesberts weist darauf hin, daß die Notlage dazu dränge, möglichst rasch Brot zu bekommen. Er stelle daher gerne die Bedenken wegen des taktischen Vorgehens zurück und sei für eine sofortige Erlassung der Preisverordnung für Getreide.

Das Ministerium des Innern ist damit einverstanden, auch der Reichswehrminister stimmt zu.

Der Antrag des Herrn Reichsministers des Innern, die Verordnung hinsichtlich des Getreides zu veröffentlichen24, die Regelung für Kartoffeln und Vieh aufzuschieben25, findet die Mehrheit.

24

VO über die Preise für Getreide aus der Ernte 1920 vom 14.7.1920, RGBl. 1920, S. 1456 .

25

Zu der VO über die Preise für Kartoffeln vgl. Dok. Nr. 45, P. 1.

Die VO über die Preise für Schlachtvieh wurde am 27.7.1920 erlassen (RGBl. 1920, S. 1478 ).

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