2.225.3 (feh1p): 3. Außerhalb der Tagesordnung: Lage in Mitteldeutschland.

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3. Außerhalb der Tagesordnung: Lage in Mitteldeutschland3.

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Zur Vorgeschichte s. die Dok. Nr. 221, 222 und 224.

Der Reichskanzler teilt mit, daß der Abgeordnete Roesicke ihn auf die ernste Besorgnis der ländlichen Bevölkerung in Mitteldeutschland aufmerksam gemacht habe4.

4

In zwei Telegrammen vom 24. und 27.3.1921 und in einem längeren Schreiben vom 31.3.1921 hatte der Vorsitzende des Reichs-Landbundes, der deutschnationale RT-Abg. Roesicke, den RK auf die Lage der Landbevölkerung im mitteldt. Aufstandsgebiet hingewiesen. Roesicke hatte davor gewarnt, vorschnell anzunehmen, daß der Aufstand zusammengebrochen sei. Von überall her aus Mitteldeutschland habe er Nachrichten von Brandstiftungen, Plünderungen und Bandentätigkeit erhalten. Unter diesen Umständen sei die Ernährungsmöglichkeit der gesamten Bevölkerung schwer gefährdet. Da die Behörden nicht in der Lage seien, das Landvolk zu schützen, denke man an die Aufstellung eines Selbstschutzes. Roesicke hatte den RK gebeten, schnelle Maßnahmen zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in den mitteldt. Landgebieten zu treffen (R 43 I /2712 , Bl. 106–108).

Minister Koch: Es sei richtig, daß kommunistische Banden auf dem Lande umherzögen. Die Polizeiaktion sei im besten Gange. Die Anzahl der Polizeimannschaften sei auf 7000 erhöht. Er schlage vor, auf die Ergreifung von Hölz einen Preis von 100 000 Mark zu setzen, wozu Preußen und das Reich je die Hälfte beitragen müßten.

Minister Groener empfiehlt diese Auslobung dringend, hält aber die Summe für zu gering.

Nach kurzer Erörterung darüber, aus welchem Fonds die Mittel zu entnehmen sind und in welcher Höhe die Auslosung ergehen soll, erklärt Minister Koch, daß er über diese beiden Punkte am Montag, den 4. April, Aufschluß geben werde.

Minister Koch, fortfahrend: Angesichts des Umstandes, daß noch längere Zeit mit Plünderungsakten und Dynamitattentaten zu rechnen sei, möchte er die Frage aufwerfen, ob nicht durch gesetzgeberische Maßregeln die Todesstrafe auch für bisher milder bestrafte Delikte anzudrohen sei.

Staatssekretär Joël zweifelt, ob der Herr Reichspräsident in solchen Fällen die Todesurteile bestätigen würde5. Geschehe dies aber nicht, so würde eine Ausdehnung der Todesstrafe auf weitere Delikte politisch nur schädlich wirken.

5

Nach § 20 der VO des RPräs. über die Bildung außerordentlicher Gerichte vom 29.3.1921 konnten Todesurteile erst dann vollstreckt werden, wenn die Entscheidung des RPräs. ergangen war, von seinem Begnadigungsrecht keinen Gebrauch machen zu wollen (RGBl. 1921, S. 371  f.).

[623] Der Reichskanzler hat gleichfalls Bedenken wegen der Haltung der Gewerkschaften und der Afa.

Minister Groener hält eine solche gesetzgeberische Aktion für verspätet und spricht sich nochmals für möglichst hohe Belohnungen aus.

Ministerialdirektor Dr. Meissner teilt mit, daß der Herr Reichspräsident gegen eine Strafverschärfung politische Bedenken habe und sich in der Frage der Bestätigung nicht festlegen könne.

Minister v. Raumer hält eine jetzt durchzuführende Strafverschärfung aus den von den Vorrednern erwähnten Gründen für nicht zweckmäßig, empfiehlt dagegen die sofortige Einführung des Standrechts, sobald die vom Minister Koch erwarteten Akte einträten. Der Minister ist ferner der Ansicht, daß der Oberpräsident Hörsing die Leitung der Provinz Sachsen unter keinen Umständen behalten könne, der Reichsminister des Innern müsse einen besonderen Reichskommissar einsetzen6.

6

In der Presse war dem sächs. OPräs. mehrfach vorgeworfen worden, daß er gegenüber den Aufständischen nicht scharf genug durchgegriffen habe. Vor allem hatte man bedauert, daß die Reichswehr nicht eingesetzt worden war (Niederschriften, S. 117 und 118).

Ministerialdirektor v. Schlieben: Die erwarteten Gewaltakte beeinflußten die Reichsfinanzen dadurch sehr erheblich, daß das Reich den Ersatz von Tumultschäden zur Hälfte tragen müsse. Unter Ausführung dieser Gesichtspunkte müßte sich s. E. das Reich an Preußen wenden und auf energische Abstellung der drohenden Gefahr drängen7.

7

Nach § 10 des Gesetzes über die durch innere Unruhen verursachten Schäden vom 12.5.1920 („Tumultschädengesetz“) hatte das Reich 6/12, die Länder 4/12 und die Gemeinden 2/12 der Schadens- und Verfahrenskosten zu tragen, die aus inneren Unruhen entstanden waren (RGBl. 1920, S. 941  f.).

Minister Koch sagt zu, daß er in Gemeinschaft mit dem Reichsjustizminister die Frage prüfen werde, ob die Strafen wegen Dynamitverbrechen verschärft werden müßten.

Minister Scholz: Die Reichsregierung könne die Verantwortung nicht tragen, daß Hörsing in so kritischen Momenten Reichskommissar sei.

Nach weiterer längerer Erörterung über die Person Hörsings erklärt der Reichskanzler, daß er morgen mit dem Reichspräsidenten wegen eines Personalwechsels in Magdeburg Fühlung nehmen werde8.

8

Darüber war in R 43 I nichts zu ermitteln.

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