2.33.1 (ma11p): 1. Außerhalb der Tagesordnung: Ernennung von Kommissaren für die Untersuchungen in Thüringen.

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1. Außerhalb der Tagesordnung: Ernennung von Kommissaren für die Untersuchungen in Thüringen1.

1

Vgl. zum folgenden: Dok. Nr. 19, bes. Anm. 8.

Der Vizekanzler bat den Justizminister und den Finanzminister, je einen Kommissar zu bestellen, die zusammen mit Reichskommissar Kuenzer nach Weimar reisen könnten.

Der Reichsminister der Finanzen ersuchte um Äußerung, ob grundsätzlich Bedenken dagegen beständen, daß er als Kommissar nicht einen Berliner Herrn, sondern einen Herrn des zuständigen Finanzamts mit der Aufgabe betraue.

Das Kabinett hatte keine Bedenken. Die Ernennung der zwei Kommissare wurde zugesagt2.

2

Am 23. 12. findet in der Rkei eine Besprechung zwischen StS Bracht und dem Vertreter Thüringens bei der RReg. Münzel statt. Nach dem Bericht Münzels vom gleichen Tage erklärt Bracht: „Bisher seien nur aus einigen Reichsministerien Beauftragte nach Thüringen geschickt worden. Diesen seien aus den bürgerlichen Parteien Klagen über die Thür. Reg. vorgetragen worden. Diese seien in Fülle auch bei den Reichsministerien persönlich vorgebracht worden. Sie beträfen vor allem die Finanzgebarung, die Personalpolitik und die Kulturpolitik. [Es folgt eine Aufzählung verschiedener Beschwerdepunkte.] Die Verhältnisse würden in der RReg. sehr ernst beurteilt. Die Bestellung eines Reichskommissars für Thüringen könne nur auf Grund des Art. 48 RV erfolgen. Der Militärbefehlshaber, auch der höchste Inhaber der militärischen Gewalt, könnten eine Landesreg. nicht absetzen. Man sei sich vielmehr einig, daß dies nur nach Art. 48 RV geschehen könne. Eine Entschließung, in solcher Weise auf Grund dieser Bestimmung vorzugehen, liege noch nicht vor. Sie sei wohl vorerst auch nicht zu erwarten. Der Staatssekretär [Bracht] glaube umso weniger, daß man das schwere Geschütz des Art. 48 aufheben [!] würde, als im ganzen Reiche jetzt doch offenbar eine gewisse Beruhigung Platz gegriffen habe. Jedenfalls würde die Einsetzung eines Reichskommissars nicht stattfinden, ohne daß die Thür. Reg. vorher in Kenntnis gesetzt werden würde. Es sei vielmehr anzunehmen, daß die RReg. zunächst versuchen würde, den gegen die Thür. Reg. erhobenen Beschuldigungen nachgehend die Dinge zu klären. Denn es seien der RReg. Einzelheiten, vorläufig als Behauptungen, vorgetragen worden, die sie in keiner Weise für vertretbar erachten könnte. Die Klärung würde die RReg. wahrscheinlich durch Entsendung von Kommissaren auf Grund des Art. 15 RV, vielleicht aber auch durch Verhandlungen mit der Thür. Reg. hier in Berlin herbeizuführen versuchen. Der Staatssekretär riet mir, ich möchte meiner Regierung empfehlen, dem Wunsche der RReg., die Klärung des Sachverhalts herbeizuführen, möglichst entgegenzukommen.“ (Münzel an MinPräs. Frölich, 23.12.23, Abschr. an StS Bracht, R 43 I /2314 , Bl. 268-270).

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