1.20.1 (ma12p): 1. Micumverträge.

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1. Micumverträge.

Der Reichsminister der Finanzen teilte mit, daß Vögler ihm erklärt habe, die Industrie sei nach dem Verhalten der Micumvertreter während der letzten Verhandlungen nicht mehr in der Lage, nochmals mit der Micum über eine[736] Verlängerung der Verträge zu verhandeln1. Es müßten unbedingt Verhandlungen von Regierung zu Regierung aufgenommen werden.

1

Das am 15. 6. unterzeichnete Abkommen zwischen der Micum und dem Ruhrbergbau ist bis zum 30. 6. befristet; vgl. Dok. Nr. 222, Anm. 5, letzter Absatz.

Der Gesandte Ritter berichtete über die Schritte, die das Auswärtige Amt in Paris unternommen habe. Im Augenblick könne noch nicht gesagt werden, ob man zu Verhandlungen von Regierung zu Regierung komme. Der Geschäftsträger Rieth werde morgen (Mittwoch) erneut bei Herriot vorstellig werden, und man könne infolgedessen erst morgen abend Entschließungen fassen. Falls es zu Verhandlungen von Regierung zu Regierung komme, habe das Auswärtige Amt vor, eine Kommission nach Paris zu senden, die sich zusammensetzt aus einem Vertreter des Reichsfinanzministeriums, des Wirtschaftsministeriums und des Auswärtigen Amts. Außerdem solle der Kohlenbergbau durch Vögler vertreten sein.

Der Reichsarbeitsminister hielt, falls die Arbeitgeberseite vertreten sei, auch eine Vertretung der Arbeitnehmerseite für notwendig. In Frage käme Imbusch und – beziehungsweise oder – Husemann.

Der Reichsminister der Finanzen hatte gegen eine Vertretung der Arbeitnehmerseite keine Bedenken.

Der Reichsarbeitsminister wird, falls nur ein Vertreter der Arbeitnehmerseite an den Verhandlungen teilnehmen soll, eine Verständigung über die Person zwischen den Arbeitnehmerverbänden herbeizuführen suchen. Voraussetzung dafür ist, daß Verhandlungen von Regierung zu Regierung gesichert sind.

Was die materielle Seite anlangt, so soll nach einer Mitteilung des Gesandten Ritter folgendes durchzusetzen versucht werden:

1) Das Reich übernimmt es, die vorschußweise Bezahlung der Reparationslieferungen sicherzustellen. Die nachträgliche Verrechnung auf die erste Jahresleistung gemäß Dawesgutachten wird bindend zugesagt.

2) Die vorschußweise Finanzierung ist nur möglich, wenn die Hälfte der Kohlenlieferungen von Frankreich finanziert wird.

Sollte das letztere zu erreichen nicht möglich sein, so soll versucht werden, andere Erleichterungen – z. B. Erlaß der Kohlensteuer, Frachtermäßigungen, Herabsetzung des Lieferungssolls – zu erreichen.

Die Verhandlungen sollen dabei zum Ziel haben, die Micum zu beseitigen, doch sollen die Verhandlungen nicht an einem vorläufigen Weiterbestehen der Micum scheitern.

Der Reichsarbeitsminister bat um Mitteilung, ob der Kohlenpreis bei einer derartigen Regelung herabgesetzt werde.

Der Gesandte Ritter erwiderte, daß dies sofort geschehen werde. Auch die Industriellen seien sich über diese Konsequenz klar.

Der Reichsminister der Finanzen glaubte, sich den materiellen Vorschlägen anschließen zu können. Falls irgendwelche Veränderungen eintreten, müßte allerdings die Angelegenheit sofort erneut im Kabinett besprochen werden.

Das Kabinett schloß sich diesem Standpunkt an2.

2

S. des weiteren Dok. Nr. 235, P. 2.

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