1.35.10 (ma12p): 8. [Beilegung des Zwischenfalls in der sowjetischen Handelsvertretung]

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[874]8. [Beilegung des Zwischenfalls in der sowjetischen Handelsvertretung]

Der Reichsminister des Auswärtigen berichtete, daß die Frage der russischen Handelsvertretung31 in Berlin insofern einer Lösung entgegengehe, als die russische Regierung nunmehr bereit sei, eine Trennung zwischen der Handelsvertretung als solcher und den bei ihr beschäftigten Exterritorialen vorzunehmen. Die Trennung solle räumlich durchgeführt werden32.

31

Zum Zwischenfall in der sowj. Handelsvertretung vom 3. 5. vgl. Dok. Nr. 191, P. 3; Nr. 193, P. 3; Nr. 194 und 195.

32

Nach langwierigen Verhandlungen wird der Zwischenfall vom 3. 5. durch die Unterzeichnung eines dt.-sowj. Protokolls am 29.7.24 beigelegt. Darin erklärt die dt. Reg., daß sie die eigenmächtige Aktion der dt. Polizei gegen die Handelsvertretung der UdSSR in Berlin mißbillige; der Leiter der Aktion sei seiner bisherigen Diensttätigkeit enthoben worden; die schuldigen Beamten würden bestraft. Dagegen bestätigt die sowj. Reg., daß sie allen ihren Beamten und Angestellten, auch den Mitarbeitern der Handelsvertretung verboten habe, in irgendeiner Weise am innenpolitischen Leben Deutschlands teilzunehmen. Die Frage der Exterritorialität der Handelsvertretung wird derart geregelt, daß von ihren Räumen ein zusammenhängender Komplex abgetrennt und für unverletzlich erklärt wird. Im übrigen soll der Zustand vor dem Zwischenfall wiederhergestellt werden (Text des Protokolls mit erläuternder Aufzeichnung des AA in R 43 I /134 , Bl. 161-165; das Protokoll ist abgedr. in DAZ Nr. 354 vom 30. 7.).

Der RWeM (i. V. Seeckt) protestiert in einem Schreiben an den RK vom 31. 7. dagegen, daß er vor dem Abschluß des dt.-russ. Abkommens, das die Interessen der Reichswehr unmittelbar berühre, nicht gehört worden sei. „Die Haussuchung in der russ. Handels-Vertretung hat erwiesen, daß sich hier die Zentrale der Zersetzung für die Reichswehr und Schutzpolizei befand. […] Trotzdem enthält das Abkommen keine Sicherung gegen weitere derartige Eingriffe der Russen in unsere innere Politik; denn die in Absatz 4 ausgesprochene ‚Bestätigung‘ der Sowjetreg., daß sie ihren Mitarbeitern die Einmischung in dt. Verhältnisse verboten habe, kann ich nicht als eine Sicherung ansehen. Die Exterritorialität der Handels-Vertretung ist teilweise anerkannt. Die dt. Beamten, die sich für die rücksichtslose Verfolgung der Umsturz-Machenschaften und für das Interesse Deutschlands einsetzten, hat man vor aller Welt fallengelassen. Die innerpolitischen Wirkungen dieser Politik liegen auf der Hand (vgl. Rote Fahne v. 31. VII.). Bei alledem ist das RWeMin. vorher nicht beteiligt worden. Nächst der Polizei wird es aber die Reichswehr sein, die mit Leib und Leben die Folgen einer solchen Handlungsweise des AA zu tragen haben wird.“ (R 43 I /134 , Bl. 156).

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