2.1.3 (ma31p): 2a. Reichsarbeitsminister: Erwerbslosenfrage.

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2a. Reichsarbeitsminister: Erwerbslosenfrage5.

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Die Anordnungen des RArbM vom 17.12.25 und 27.2.26 „über eine vorübergehende Erhöhung der Höchstsätze in der Erwerbslosenfürsorge“ liefen am 22.5.26 ab (RArbBl. 1925, S. 562; 1926, S. 62 und 137). Inzwischen hatte das Kabinett Luther in seiner Sitzung vom 5.5.26 den Entwurf einer Anordnung gebilligt, die erstmals eine Abstufung der Erwerbslosenunterstützung in Relation zur Höhe des Arbeitslohns vorsah. Durch dieses „Lohnklassensystem“ sollte die Fürsorge leistungsgerecht gestaltet und eine zu starke Annäherung der Fürsorgesätze an die Löhne unterbunden werden (siehe diese Edition, Die Kabinette Luther I/II, Dok. Nr. 355, P. 1). Die geplante Neuregelung, die als Zwischenlösung bis zum Inkrafttreten des Arbeitslosenversicherungsgesetzes gedacht war, stieß jedoch im RT auf Widerspruch. Die Sozialdemokraten kritisierten, daß die Einführung des Lohnklassensystems in der vorgesehenen Form für die Mehrzahl der Erwerbslosen eine erhebliche Verschlechterung bedeute (vgl. RT-Bd. 408 , Drucks. Nr. 2276 ). Ein Antrag der SPD-Fraktion vom 15.5.26 ersuchte die RReg., gemäß einem Beschluß des Sozialpolitischen Ausschusses die geltenden VOen über die Erwerbslosenfürsorge unverändert zu verlängern (RT-Bd. 408 , Drucks. Nr. 2302 ).

Der Reichsarbeitsminister schilderte die augenblickliche Lage in der Erwerbslosenfrage und erklärte es für selbstverständlich unmöglich, in kurzer Frist Änderungen des bisherigen Zustandes zu schaffen; auf keinen Fall könne man ferner in der Unterstützung der Unterstützungsberechtigten mit großer Familienzahl bis zu 100% des Lohnes gehen.

Nach einer Debatte der Angelegenheit, an der sich der Reichswirtschaftsminister und der Reichsminister der Finanzen beteiligten, stellte der Reichsarbeitsminister ohne Widerspruch des Kabinetts fest, daß er im Plenum des Reichstags die Erklärung abgeben wolle, daß eine Relation der Unterstützungssätze zu den Löhnen gefunden werden müsse und daß die Reichsregierung eventuell die bisherigen Vorschriften in ihrer Gültigkeit verlängern wolle. Er müsse[3] eventuell auch die Erklärung abgeben können, daß die Relation der Unterstützung zum Lohn unter dem Satz von 100% des Lohnes bleiben müsse6.

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In der Sitzung des RT am 17. 5. nachm. erklärte RArbM Brauns u. a.: Die RReg. sehe in dem sozialdemokratischen Antrag auf Verlängerung der bisherigen VOen (vgl. Anm. 5) „eine Notlösung, die uns über die Schwierigkeiten des Augenblicks hinweghilft und uns die Möglichkeit gibt, in reiflicher Prüfung bald etwas Besseres an die Stelle dieser Notlösung zu setzen“. Hinsichtlich der weiteren Behandlung der Frage im Sozialpol. Ausschuß vertrete die RReg. die Auffassung, daß unbedingt ein gewisser Abstand zwischen den Unterstützungssätzen und den Löhnen eingehalten werden müsse (RT-Bd. 390, S. 7259  f.). Durch Anordnung des RArbM vom 18.5.26 wurde die Geltungsdauer der bisherigen Höchstsätze in der Erwerbslosenfürsorge bis zum 3.7.26 verlängert (RArbBl. S. 158). Zum Fortgang siehe Dok. Nr. 30, P. 5.

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