2.234.1 (ma31p): Verlängerung des Republikschutzgesetzes.

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Verlängerung des Republikschutzgesetzes.

Der Reichskanzler eröffnete die Sitzung und brachte den aus der Anlage ersichtlichen Entwurf eines Antrags1 zur Kenntnis.

1

Als Anlage zu dieser Besprechungsniederschrift abgedruckt. Es handelt sich dabei um den neugefaßten Entwurf eines Initiativantrags der Regierungsparteien, in den die in der Ministerbesprechung vom 12.5.27 (Dok. Nr. 233, P. 1) beschlossenen Formulierungen eingearbeitet sind. Zur ursprünglichen Fassung des Antrags siehe Anm. 1 zu Dok. Nr. 232.

Der Abgeordnete Graf Westarp äußerte schwere Bedenken dagegen, daß seine Fraktion einer Verlängerung des § 23 des Republikschutzgesetzes zustimmen[746] werde. Seine Fraktion empfinde den § 23 mit Recht als eine Ausnahmebestimmung gegen den Kaiser, die zu beseitigen sei.

Sollte die Fraktion der Verlängerung des § 23 zustimmen, so werde wahrscheinlich die Abgabe einer besonderen Erklärung durch einen deutschnationalen Redner erforderlich sein.

Die Abgeordneten v. Guérard (Zentrum), Dr. Scholz (D.V.P.) und Leicht (Bayer.V.P.) erklärten übereinstimmend, daß die Abgabe einer gemeinsamen Erklärung nötig sei.

Der Abgeordnete Graf Westarp teilte mit, daß seine Fraktion morgen (13. Mai) vormittags über die Angelegenheit beraten und wahrscheinlich Beschluß fassen werde.

Übereinstimmend erklärten die anwesenden Parteiführer, daß sie im Interesse möglichster Geheimhaltung der ganzen Angelegenheit für die Beratungen in ihren Fraktionen eine schriftliche Unterlage, besonders die letzte von der Reichsregierung beschlossene Fassung2, nicht mitnehmen wollten.

2

Gemeint ist der – als Anlage abgedruckte – Entwurf eines Antrags der Regierungsparteien.

Die Sitzung wurde sodann geschlossen3.

3

Zum Fortgang der Beratung siehe Dok. Nr. 235.

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