1.159.1 (ma32p): 1. Kosten des Reichsschulgesetzes.

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1. Kosten des Reichsschulgesetzes.

Der Reichsminister des Innern legte den Sach- und Rechtsverhalt dar. Er führte in sachlicher Beziehung aus, daß am Dienstag, den 24. Januar das Schulgesetz im Bildungsausschuß des Reichstags wieder zur Beratung anstehe1, und[1260] daß hierbei sicherlich eine Erklärung über die Kosten des Schulgesetzes aus den Kreisen des Reichstags von ihm erwartet werde2. Auf die Rundfrage des Reichsministeriums des Innern über die voraussichtlichen Kosten hätten alle Länder mit Ausnahme Preußens und Sachsens geantwortet. Die Länder hätten in ihren Antworten Aufstellungen über einmalige und laufende Kosten gemacht, die aber in Bezug auf ihre Richtigkeit teilweise sehr bezweifelt werden könnten. Im übrigen seien die Kosten sicherlich jetzt auch schon wieder geringer, weil der Begriff des geordneten Schulbetriebes im Bildungsausschuß eine ganz andere Auslegung erfahren habe als im Regierungsentwurf3. Nach seiner Ansicht solle das Reich einen einmaligen Beitrag zur Durchführung des Reichsschulgesetzes den Ländern zur Verfügung stellen, und zwar denke er an einen Höchstbetrag bis zu 30 Millionen Mark. Mehr könne die Überleitung auf Grund des Reichsschulgesetzes in den Ländern nicht kosten unter Berücksichtigung der Angaben, die die Länder gemacht hätten und unter Zugrundelegung der jetzigen Fassung des Gesetzentwurfs.

1

Seit dem 25.10.27 beriet der Bildungsausschuß des RT in 1. Lesung über den Regierungsentwurfs eines Reichsschulgesetzes (vgl. Dok. Nr. 318, Anm. 6). Während der Ausschußberatungen hatten nicht nur die Oppositionsparteien Abänderungsanträge zur Regierungsvorlage eingebracht, auch die DVP hatte eine Reihe von Änderungen beantragt, die hauptsächlich darauf abzielten, den Vorrang der Gemeinschaftsschule vor den anderen Schulformen (Konfessionsschule, weltliche Schule) sicherzustellen und die Neugründung von Zwergschulen zu erschweren. Die Meinungsverschiedenheiten, die deshalb zwischen der DVP und ihren Koalitionspartnern (Zentrum, DNVP, BVP) entstanden waren, hatten nur zum Teil in interfraktionellen Besprechungen überbrückt werden können. Einige Änderungsanträge der DVP zum Regierungsentwurf – u. a. zu § 9 (vgl. Anm. 3) – waren im Bildungsausschuß des RT mit Unterstützung der Opposition gegen das Votum der übrigen Koalitionsparteien zur Annahme gelangt. Bei der Erörterung eines umstrittenen Änderungsantrags der DVP in der Sitzung des Interfraktionellen Ausschusses der Regierungsparteien am 15.12.27 hatte der Fraktionsvorsitzende des Zentrums v. Guérard betont, daß der Schulgesetzentwurf „in einer Fassung zustande kommen [müsse], die auch für das Zentrum tragbar sei. Andernfalls werde das Zentrum seine Minister aus dem Kabinett zurückziehen.“ (Aufzeichnung Wiensteins in R 43 I /779 , Bl. 368–370; siehe dazu die Aufzeichnung Stresemanns vom 15.12.27 in: Stresemann, Vermächtnis, Bd. III, S. 272 f.).

Zur Quellenlage: Die Sitzungsberichte des Bildungsausschusses des RT (12. Ausschuß) liegen gedruckt vor. In R 43  I /779  und 780  befinden sich zahlreiche Aufzeichnungen der Rkei über Sitzungen des Bildungsausschusses sowie über interfraktionelle Besprechungen der Regierungsparteien über den Reichsschulgesetzentwurf; in R 43 I /791  ferner Materialien des Bildungsausschusses (Protokolle, Anträge, Beschlüsse). – Zu den Ausschußberatungen siehe auch: Grünthal, Reichsschulgesetz und Zentrumspartei in der Weimarer Republik, S. 231 ff.; Wittwer, Die sozialdemokratische Schulpolitik in der Weimarer Republik, S. 153 ff.; Offenstein, Der Kampf um das Reichsschulgesetz. Die Entwürfe der Jahre 1925 und 1927, S. 263 ff.; Politisches Jahrbuch 1927/28, S. 533 ff. (hier S. 538 ff. sowie in Offenstein, S. 289 ff. eine Gegenüberstellung der Fassungen des Reichsschulgesetzentwurfs nach der Regierungsvorlage und nach den Beschlüssen des Bildungsausschusses in 1. Lesung).

2

Während der Beratungen im Bildungsausschuß war die RReg. aufgefordert worden, Angaben über die voraussichtliche Höhe der Kosten vorzulegen, die den Ländern durch die Umwandlung bzw. Neuerrichtung von Volksschulen in Ausführung des Reichsschulgesetzes erwachsen würden. Außerdem war eine Erklärung der RReg. über die Aufbringung der Kosten verlangt worden.

3

Der § 9 im Regierungsentwurf des Reichsschulgesetzes („Vollzug des Antrags auf Einrichtung von Volksschulen“) mit der Definition des „geordneten Schulbetriebs“ war vom Bildungsausschuß in der Sitzung vom 1.12.27 geändert worden, und zwar gemäß einem Antrag der DVP, der mit den Stimmen von DVP, WV, DDP, SPD und KPD gegen die Stimmen von DNVP, Zentrum und BVP angenommen wurde (Aufzeichnung Wiensteins in R 43 I /779 , Bl. 348–350). Nach der vom Ausschuß beschlossenen Fassung des § 9 sollte einem Antrag der Erziehungsberechtigten auf Einrichtung einer der drei Schulformen (Gemeinschaftsschule, Bekenntnisschule, bekenntnisfreie Schule) nur dann stattgegeben werden, wenn „ein geordneter Schulbetrieb […] nicht beeinträchtigt wird. Ein geordneter Schulbetrieb wird beeinträchtigt, wenn […] die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in einer Gemeinde bestehende Entwicklungshöhe der Schulen nach Aufbau und Zahl der Klassen und Unterrichtseinrichtungen nicht verbleibt oder wesentlich herabgemindert wird.“ In Ausnahmefällen können die Länder zum Schutz von Minderheiten Abweichungen von dieser Bestimmung zulassen.

In rechtlicher Beziehung sei er nach eingehender Prüfung der Frage durch die Verfassungsabteilung seines Ministeriums der Auffassung, daß § 54 des Finanzausgleichs Anwendung zu finden habe4. In der Tat würden hier den Ländern neue Aufgaben überwiesen.

4

Nach § 54 des Finanzausgleichsgesetzes durfte das Reich den Ländern oder Gemeinden neue Aufgaben nur dann zuweisen, wenn es gleichzeitig für die Bereitstellung der erforderlichen Mittel sorgte (Fassung des Finanzausgleichsgesetzes nach der Bekanntmachung vom 27.4.26, RGBl. I, S. 203 ).

Ministerialdirektor Pellengahr (Reichsmin. d. Innern) führte aus, daß der Preußische Kultusminister5 in seinem an den Reichsminister des Innern gerichteten Schreiben mitgeteilt habe, es sei ihm nicht möglich, Angaben über die Höhe der Kosten zu machen.

5

Becker.

[1261] Der Reichskanzler vertrat die Auffassung, daß auch für Preußen die Kosten kaum groß sein könnten. Im übrigen würden die Kosten erst später erwachsen.

Der Reichsminister der Finanzen führte aus, daß ein laufender Beitrag selbstverständlich ausscheiden müsse. Die Schätzungen der Unkosten seien teilweise, z. B. in Baden, viel zu hoch. Einen Betrag von 20 bis 30 Millionen Mark hoffe er doch noch im Etat für 1928 unterbringen zu können.

Der Reichsarbeitsminister erklärte es für das richtigste, wenn der Reichsminister des Innern in der im Haushaltsausschuß abzugebenden Erklärung ungefähr ausführe, daß das Reich bereit sei, dem den Ländern erwachsenden Bedarf nach Möglichkeit und nach Vornahme einer sachlichen Prüfung entgegenzukommen.

Der Reichssparkommissar wies darauf hin, daß das Reich sich nicht an den laufenden Kosten beteiligen könne. Hierzu sei das Reich auch nicht verpflichtet. Am besten sei es vielleicht, in vorsichtiger Weise die Bereitwilligkeit des Reichs zu erklären, den Ländern zu helfen, aber die Höhe der zu gewährenden Hilfe nicht anzugeben.

Es wurde schließlich beschlossen, eine vom Reichsministerium des Innern aufgestellte formulierte Erklärung in einer Ministerbesprechung am Montag, dem 23. Januar zu beraten6.

6

Siehe Dok. Nr. 402, P. 1.

[…]

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