2.162.2 (mu21p): 2. Entwurf eines Gesetzes betreffend wirtschaftlicher Beihilfen für die infolge der veränderten Grenzziehung wirtschaftlich besonders bedrängten östlichen Grenzgebiete.

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2. Entwurf eines Gesetzes betreffend wirtschaftlicher Beihilfen für die infolge der veränderten Grenzziehung wirtschaftlich besonders bedrängten östlichen Grenzgebiete4.

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Der Entwurf war vom RIM am 18. 3. eingebracht worden und hatte den Wortlaut: „§ 1. Die RReg. wird ermächtigt, zur Behebung wirtschaftlicher Notstände in den infolge der veränderten Grenzziehung wirtschaftlich besonders bedrängten östlichen Grenzgebieten und im Waldenburg-Neurode-Landeshuter Bergbaurevier im Benehmen mit der preußischen Landesregierung für wirtschaftliche Kredite oder für Beihilfe an Gemeinden, Kreise und industrielle Werke den Betrag von 15 Mio RM aufzuwenden. § 2. Der Betrag von 15 Mio RM ist im Reichshaushalt anzufordern. § 3. Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündigung in Kraft“ (R 43 I /1799 , Bl. 260-263). Dazu hatte Pünder notiert, er nehme auf Grund des § 2 an, daß mit dem RFM keine Fühlung über den Entwurf genommen worden sei (20. 3.; R 43 I /1799 , Bl. 265). MinR Feßler hatte am 22. 3. mitgeteilt, daß das RFMin. den Entwurf formell und inhaltlich ablehne (R 43 I /1799 , Bl. 266).

Der Reichsminister der Finanzen bat, die Beratung zu vertagen und den Gesetzentwurf in Ressort- oder Chefbesprechungen vorzubereiten. Es werde nicht möglich sein, ohne Angabe des Verwendungszweckes die Forderungen im Parlament durchzudrücken5.

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In seiner Begründung des GesEntw. für das RKab. hatte der RIM geschrieben: „Da jedoch die einzelnen Betreuungszwecke nur im Benehmen mit Preußen festgesetzt werden sollen, dürfte es sich nicht empfehlen, eine ins einzelne gehende Unterverteilung vorzunehmen“ (R 43 I /1799 , Bl. 261-263). Im Votum zum GesEntw. hatte Pünder erklärt: „Völlige Ablehnung ist natürlich ganz unmöglich. Es ist jetzt eben die Pflicht des RFMin. wegen der etatrechtlichen Seite Vorschläge zu machen. In der jetzigen Form kann der Entwurf allerdings nicht Gesetz werden“ (R 43 I /1799 , Bl. 264).

Staatssekretär Dr. Pünder führte im Auftrage des Herrn Reichskanzlers hierzu aus, daß das Kabinett zu dem Entwurfe zunächst grundsätzlich Stellung nehmen möchte, da in Aussicht gestellt worden sei, daß die darin behandelten Fragen gleichzeitig mit dem landwirtschaftlichen Ostpreußen-Gesetz verhandelt werden sollten.

Auch der Reichswirtschaftsminister sprach sich hierfür aus. Ohne einheitliches Vorgehen werde es nicht möglich sein, die notwendigen Maßnahmen für die einzelnen ostpreußischen industriellen Unternehmungen zu treffen6.

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Die vom RWiM geforderten 7 Mio RM seien nicht von vornherein allein für die ostpreußische Industrie vorzusehen, hatte der RIM in der Begründung seines GesEntw. erklärt (R 43 I /1799 , Bl. 261-263).

Der Reichsarbeitsminister glaubte, daß gegen das Gesetz grundsätzlich keine Einwendungen erhoben würden. Die Formulierung könne der Vereinbarung zwischen den zuständigen Ressorts vorbehalten bleiben. Das Reichsarbeitsministerium[519] muß dabei wegen der Konkurrenz der wertschaffenden Erwerbslosenfürsorge mitarbeiten.

Staatssekretär Zweigert bat ebenfalls, die im Entwurf behandelten Fragen grundsätzlich zu entscheiden. Die Formulierung könne in Ruhe vereinbart werden, da der Reichstag erst Mitte April mit dem Gesetz befaßt werden könnte.

Der Reichsminister der Finanzen behielt seine endgültige Stellungnahme vor, insbesondere auch wegen der Deckungsfrage. Die Zwecke der Anforderung müßten mindestens in der Begründung eingehend angegeben werden. Dabei müßte das Reichswirtschaftsministerium die wirtschaftliche Lage der Werke näher charakterisieren, denen Unterstützungen zugeführt werden sollten.

Das Reichskabinett erklärte sich mit dem Grundgedanken des vorgelegten Gesetzentwurfs einverstanden. Die Prüfung der Deckungsfrage und die Formulierung wurden weiteren Verhandlungen der beteiligten Reichsministerien vorbehalten. Das Reichsministerium des Innern wird dieserhalb auch mit dem preußischen Staatsministerium Fühlung nehmen.

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