1.172.1 (mu22p): Auseinandersetzung zwischen dem Reich und Preußen im Zusammenhang mit dem deutsch-polnischen Liquidationsabkommen.

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Auseinandersetzung zwischen dem Reich und Preußen im Zusammenhang mit dem deutsch-polnischen Liquidationsabkommen.

Der Reichskanzler erklärte, daß die Reichsregierung hinsichtlich der finanziellen Auseinandersetzung mit Preußen für die durch den Versailler Vertrag eingetretenen Verluste an nutzbarem Eigentum an dem auf Grund früherer Besprechungen mit Preußen zustandegekommenen Übereinkommen festhalte, wonach die Ansprüche Preußens grundsätzlich anerkannt und im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Reichs befriedigt werden sollen.

Der Reichskanzler verwies ferner darauf, daß die Reichsregierung erst kürzlich bei der Bekanntgabe ihres Finanzprogramms vom Dezember 1929 den Erlaß eines Reichsabrechnungsgesetzes zur Regelung aller dieser Fragen angekündigt habe. An diesem Standpunkte sei durch das deutsch-polnische Abkommen vom 31. Oktober 1929 nichts geändert worden. Weil dem so sei, erscheine der Reichsregierung das mit Rundschreiben des Preußischen Ministerpräsidenten vom 29. Januar 1930 bekanntgegebene Schreiben des Preußischen Finanzministers vom 21. Januar, das den Gegenstand der heutigen Erörterung bilden solle, nicht ohne weiteres begreiflich1.

1

Der PrFM hatte in seinem Schreiben um die Aufklärung einiger Zweifelsfragen gebeten, vor allem aber die Entschädigung Preußens für alle Forderungen und Darlehen verlangt, die auf Grund des Liquidationsabkommens erhoben werden könnten oder auf die das Reich gegenüber Polen verzichtet habe (R 43 I /124 , Bl. 37-41, hier: Bl. 37-41).

[1408] Der Preußische Ministerpräsident erwiderte, es sei richtig, daß die Ansprüche Preußens für durch den Versailler Vertrag eingetretene Verluste an nutzbarem Eigentum allerdings eine Sache für sich seien. Davon solle in dem Schreiben des Preußischen Finanzministers vom 21. Januar auch nicht die Rede sein, vielmehr nur von den Veränderungen, die die Lage Preußens gegenüber dem Reich durch den Abschluß des deutsch-polnischen Vertrages erleide. Preußen sei keineswegs gegen den Polenvertrag eingestellt. Es sei mit dem Reich darin einig, daß das Verhältnis zu Polen unter allen Umständen bereinigt werden müsse. Preußen werde durch den Vertrag jedoch insofern beschwert, als es von Seiten der durch die deutsche Verzichtserklärung betroffenen Personen mit Regreßansprüchen zu rechnen haben werde. Für Preußen sei es ein unerträgliches Ergebnis, daß es auf diese Weise nicht nur die Verluste an Staatseigentum zu verzeichnen habe, ohne dafür bisher eine Entschädigung erhalten zu haben, und darüberhinaus noch Haushaltsmittel bereitstellen müsse, um die Regreßansprüche der Geschädigten zu befriedigen. Preußens Forderung gehe dahin, daß das Reich Preußen gesetzlich von allen Rechtsansprüchen freistelle, die im Zusammenhang mit dem deutsch-polnischen Abkommen gegen Preußen erhoben werden könnten2.

2

In diesem Sinn hatte das PrStMin. am 31. 1. beschlossen: „Bei den kommissarischen Besprechungen eines Gesetzentwurfs über die deutsch-polnische Übereinkunft vom 31.10.29 ist der Standpunkt zu vertreten, daß alle finanziellen Belastungen aus dem Liquidationsabkommen dem Reich zur Last fallen müssen. Preußen muß gesetzliche Sicherung gewährt werden, daß ihm vom Reich Entschädigung geleistet wird. Wird die Entschädigung zugesichert, soll dem Gesetz zugestimmt werden“ (R 43 I /2288 , Bl. 5 f., hier: Bl. 5 f.).

Auf Ersuchen des Reichskanzlers berichtete Ministerialdirektor Trautmann, daß das preußische Schreiben vom 21. Januar bereits am Vortage den Gegenstand einer Ressortbesprechung gebildet habe. In dieser sei man dahin einig geworden, daß die im Schreiben aufgeführten Streitpunkte in 3 Kategorien eingeteilt werden könnten, nämlich

1. in die Auseinandersetzung über die Ansprüche, die Preußen auf Grund der durch den Versailler Vertrag eingetretenen Verluste geltend macht.

An diesen Ansprüchen werde durch das neue Abkommen mit Polen nichts geändert.

2. In die Auseinandersetzung über die Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem deutsch-polnischen Abkommen von den durch die Verzichtserklärung des Reichs Betroffenen erhoben werden.

Von der Verzichtserklärung würden nur Reichsdeutsche betroffen, nicht auch die sogenannten Optanten, d. h. diejenigen deutschstämmigen Polen, die nach der Abtretung des früher preußischen Staatsgebietes Polen geworden sind. Für die Reichsangehörigen sehe der Reichsgesetzentwurf über die Ratifizierung des Polenabkommens eine reichsgesetzliche Entschädigung vor. Diese Entschädigung solle so vollständig ausfallen, daß darüberhinaus Regreßansprüche der Geschädigten an Preußen nicht in Frage kommen könnten. Die Rechtslage der Optanten werde durch das Abkommen überhaupt nicht berührt3.

3

Zur Optantenstellung hatte der PrFM in seinem Schreiben erklärt: „Einer Klarstellung bedarf m. E. auch die Frage, ob diejenigen Gläubiger, die polnische Staatsbürger geworden sind, ebenfalls ihre Rechte gegen den preußischen Staat aus dem evtl. persönlichen Schuldverhältnis auf Grund des Liquidationsabkommens verloren haben.“ Dabei hatte sich der PrFM ausdrücklich auf die Domänenpächter bezogen, die auf Anraten und Zusicherungen des Reichs und Preußens die poln. Staatsbürgerschaft erworben hatten.

[1409] 3. Die Kategorie der gegenseitigen Staatsforderung. Über diese Forderungen seien bekanntlich jahrelange Verhandlungen zwischen den beiderseitigen Finanzverwaltungen Preußens und Polens anhängig gewesen, die jedoch zu keinem Ergebnis geführt hätten. Die deutsche wie die polnische Delegation seien der Ansicht gewesen, daß bei den Staatsforderungen sich letzten Endes weder für Deutschland noch für Polen ein Aktivsaldo ergeben würde.

Der Preußische Finanzminister Höpker-Aschoff erwiderte, daß die Einteilung der Fälle in Kategorien an sich zutreffe. Der 3. Kategorie, der sogenannten Verwaltungskostenabrechnung, messe er keine Bedeutung bei4. Sie könne aus der Erörterung ausscheiden.

4

Dazu hatte der PrFM in seinem Schreiben bemerkt: „Hinsichtlich der Verwaltungsabrechnung wird davon auszugehen sein, daß Deutschland und Polen hieraus keinerlei Ansprüche mehr gegeneinander haben. Dabei wäre jedoch ein Vorbehalt dahin zu machen, daß für irgendwelche Ansprüche aus Lieferungen, Arbeiten und dergl., die im Auftrage und für Rechnung öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder Verwaltungen in den abgetetenen Gebieten von deutschen Staatsangehörigen geleistet worden sind, nur der Polnische Staat oder die an die Stelle des früheren preußischen Auftraggebers getretenen entsprechenden polnischen Körperschaften haften, gleichgültig ob es sich um Ansprüche deutscher oder polnischer Staatsbürger handelt. Sollte ein solcher Vorbehalt nicht möglich sein, so müßte das Reich die Befriedigung dieser Ansprüche übernehmen, die allerdings nur von geringer Höhe sein können.“

Wenn auch die 1. Kategorie nicht unmittelbar mit dem Polen-Abkommen zusammenhänge, so könne doch insofern ein Zusammenhang angenommen werden, als es sich auch beim Polenvertrag um die Bereinigung von Kriegsfolgen handele und Preußen auch bei dieser Gelegenheit wiederum nicht das erlange, was anderen Staaten, z. B. Bayern, schon längst zugestanden sei. Die süddeutschen Staaten betrieben erfahrungsgemäß seit Jahren mit Hartnäckigkeit die Eintreibung ihrer Forderungen aus der Liquidation des Krieges unter Berufung auf Rechtstitel, die sie sich erkämpft hätten, z. B. in der Frage der Eisenbahn- und Postabfindung. Gleichwertige Rechtstitel seien Preußen bisher stets verweigert worden. Daher wünsche Preußen die heutige Gelegenheit zu benutzen, um sich für seine Forderungen einen vollgültigen Rechtstitel zu verschaffen, damit die süddeutschen Staaten nicht weiterhin wie bisher in der Lage seien zu behaupten, daß ihren Forderungen ein Vorrang gegenüber den Ansprüchen Preußens zukomme.

Bezüglich der 2. Kategorie nehme er davon Kenntnis, daß das Reich die durch die Verzichtserklärung betroffenen Reichsangehörigen soweit entschädigen wolle, daß Regreßansprüche an Preußen nicht in Frage kämen. Er gebe zu, daß die Optanten von dem Abkommen nicht unmittelbar betroffen würden. Für Preußen sei es aber unmöglich, daß der Polenhandel in einer Weise bereinigt werde, die Preußen auf etwaigen Regreßansprüchen der Optanten sitzen lasse. Wenn kein unmittelbarer Zusammenhang dieser Frage mit dem Polenabkommen bestehe, so wünsche Preußen, ihn eben jetzt herzustellen und die Gelegenheit zu benutzen, um gesetzlich festlegen zu lassen, daß das Reich[1410] Preußen von allen Rechtsansprüchen, die im Zusammenhang mit dem deutsch-polnischen Abkommen gegen Preußen erhoben werden könnten, freistellen müsse.

Der Reichskanzler führte aus, daß die 1. Kategorie der Fälle bereits geregelt sei, denn das Reich stehe zu seiner alten Erklärung auf Erlaß eines Abrechnungsgesetzes, sobald die finanziellen Verhältnisse des Reichs dies ermöglichen würden. Insofern sei bereits früher ein Übereinkommen mit Preußen zustandegekommen.

Bezüglich der 2. Kategorie von Fällen wolle er einen gewissen tatsächlichen Zusammenhang mit dem Polenabkommen nicht leugnen.

Im gleichen Sinne sprach sich der Reichsminister der Finanzen aus. Da das Reich die durch die Verzichtserklärung geschädigten Reichsangehörigen so weitgehend entschädigen wolle, daß Regreßansprüche an Preußen nicht in Frage kämen, sei er bereit, dem Reichskabinett vorzuschlagen, Preußen gegenüber eine Erklärung abzugeben, wonach das Reich sich verpflichtet, Preußen von allen Rechtsansprüchen, die im Zusammenhang mit dem deutsch-polnischen Abkommen vom 31. Oktober 1929 gegen Preußen erhoben würden, freizustellen.

Die Frage der Optanten liege abseits vom Thema. Er könne unmöglich jetzt schon erklären, ob er darauf bezügliche Ansprüche anerkennen könne. Die Frage müsse später geprüft werden, da er die Tragweite der Angelegenheit im Augenblick nicht übersehen könne.

Der Preußische Finanzminister erwiderte, daß Preußen eine Erklärung, wie der Reichsfinanzminister sie vorgeschlagen habe, nicht genüge.

Der Preußische Ministerpräsident meinte, wenn auch ein unbedingt juristischer Zusammenhang zwischen dem, was Preußen jetzt erreichen wolle, und dem Polenabkommen nicht bestehe, so könne doch ein politischer Zusammenhang nicht geleugnet werden. Preußen erwarte bei Gelegenheit der Verabschiedung des Polenabkommens eine rechtsverbindliche Erklärung des Reichs, wonach das Reich Preußen nicht nur die Erfüllung der gegen das Reich erhobenen Ansprüche als Entschädigung für die durch den Versailler Vertrag entstandenen Verluste an nutzbarem Eigentum zusage, sondern auch den Ersatz für alle diejenigen Entschädigungsansprüche, die mit den Verlusten in Zusammenhang stehen, die Preußen aus der Bereinigung des Polenhandels entständen.

Der Reichskanzler erwiderte, daß er die Entscheidung über die von Preußen gestellte Forderung dem Reichskabinett, das sich am Montag, den 3. Februar mit der Frage befassen werde, überlassen müsse.

Der Reichsminister Curtius erklärte, daß Preußen sich für die Verhandlungen im Reichsrat mit der von dem Reichsminister der Finanzen vorgeschlagenen Erklärung zufrieden geben müsse. Die vom Preußischen Ministerpräsidenten geforderte weitergehende Erklärung könne höchstens den Gegenstand eines internen Schriftwechsels bilden. Das Reich komme in eine unmögliche Lage den übrigen Ländern gegenüber, wenn im Reichsrat nach außen hin bekannt würde, daß Preußen durch sein Verlangen nach Konzessionen gelegentlich der Beratung einer außenpolitischen Angelegenheit, wie das Polenabkommen, dem Reich gegenüber Erfolge durchgesetzt habe.

[1411] Gegen diese Darlegungen wurde von Seiten Preußens Widerspruch nicht erhoben.

Es wurde daraufhin in Aussicht genommen, daß zunächst das Reichskabinett am kommenden Montag, den 3. Februar über die Frage der Preußen gegenüber abzugebenden beiden Erklärungen Beschluß fassen solle5.

5

Siehe dazu Dok. Nr. 429, P. 2.

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