1.183.2 (mu22p): 2. Nachtragshaushalt 1929.

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 3). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

Kabinett Müller II. Band 2 Hermann Müller Bild 102-11412„Blutmai“ 1929 Bild 102-07709Montage  von Gegnern des Young-Planes Bild 102-07184Zweite Reparationskonferenz in Den Haag Bild 102-08968

Extras:

 

Text

RTF

2. Nachtragshaushalt 1929.

Der Reichsminister der Finanzen trug vor, daß im Ausschuß des Reichsrats bei der Beratung des Nachtragsetats 1929 die Frage gestellt worden sei, wie sich die Reichsregierung gegebenenfalls zur Einbringung folgender Anträge stellen werde:

1. Der in das Extraordinarium eingestellte Posten von 222,5 Millionen für kreditierte Zuschüsse an die Reichsanstalt für Arbeitslosenversicherung wird als Ausgabe in das Ordinarium des Etats eingestellt.

2. Beim Haushalt des Reichsarbeitsministeriums wird der Mehrbedarf von 22,5 Millionen für die Reichsbeträge zur Invalidenversicherung für Steigerungsbeträge – Kapitel 2 Titel 31 b – von dem Zuschußbetrag von 50 Millionen, der der Invalidenversicherung auf Grund der sogenannten Lex Brüning5 für den[1446] Ausbau und die Erhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit – Kapitel 2 Titel 37 – zufließt, entnommen.

5

Siehe das Gesetz vom 3.9.25 (RGBl. I, S. 331 ) mit der Novelle vom 22.12.27 (RGBl. I, S. 485  f., Art. IV).

3. Im Hauptetat 1929 wird der Posten Kapitel 2 Titel 31 a – 40 Millionen RM, die nach § 7 des Gesetzes über Zolländerungen vom 17. August 1925 für Zwecke der Invalidenversicherung zu verwenden sind –6 um 20 Millionen gekürzt.

6

Dieser Paragraph (RGBl. 1925 I, S. 263 ) bestimmte, daß die Einnahmen aus Roggen-, Weizen-, Spelz-, Mehl-, Schaf- und Schweinefleischzoll für die Zwecke der Invalidenversicherung und zur Gewährung von Wohlfahrtsrenten sowie für wissenschaftliche Anstalten zu verwenden seien. Für die Invalidenrente waren vom 1.4.26 bis 31.3.35 40 Mio RM und für die Wohlfahrtsrenten vom 1.4.26 bis zum 31.3.41 10 Mio RM jährlich aus diesen Beträgen vorgesehen.

Der Reichsminister der Finanzen erklärte, daß er gegen den Antrag zu Ziffer 1) keine Bedenken habe. Er sei auch nicht gegen den Antrag zu Ziffer 2). Mit dem Antrag zu Ziffer 3) sei er jedoch nicht einverstanden, weil der Betrag von 40 Millionen in den Etat 1929 endgültig eingestellt sei und man der Invalidenversicherung, der dieser Betrag dadurch bindend zugesagt sei und mit dem sie daher gerechnet habe, nicht zumuten könne, nachträglich darauf wieder zu verzichten.

Der Reichsarbeitsminister erklärte, daß er von seinem Standpunkt aus gegen den Antrag zu Ziffer 1) keine Einwendungen zu erheben habe. Bezüglich des Antrages zu Ziffer 3) schloß er sich dem Standpunkt des Reichsministers der Finanzen an. Gegen den Antrag zu 2) erhob er Widerspruch mit der Begründung, daß die Invalidenversicherung auf Grund der Lex Brüning Anspruch auf den vollen Betrag von 50 Millionen habe, und daß das Reich sich von der gesetzlichen Verpflichtung aus der Lex Brüning nicht lossagen könne, um andere gesetzliche Verpflichtungen mit diesem Gelde zu erfüllen. Nach den bestehenden Gesetzen sei das Reich verpflichtet, die Beiträge zu den Steigerungssätzen in der Invalidenversicherung in der vollen Höhe zu tragen. In diesem Sinne sei der in den Nachtragsetat – Kapitel 2 Titel 31 b eingesetzte Betrag von 22,5 Millionen eine gesetzliche Verpflichtung des Reichs. Der Reichsarbeitsminister empfahl daher, zunächst einmal abzuwarten, ob die zur Erörterung stehenden Anträge im Reichsrat tatsächlich formell gestellt werden würden, bejahendenfalls diesen Anträgen gegenüber zu erklären, daß die Reichsregierung an ihrer Vorlage festhalte.

Im gleichen Sinne sprach sich auch der Reichskanzler aus.

Er stellte fest, daß vor endgültiger Beschlußfassung zur Sache abgewartet werden soll, ob die vom Reichsminister der Finanzen genannten Anträge im Reichsrat tatsächlich eingebracht werden7.

7

Zum Fortgang siehe Dok. Nr. 449, P. 1.

Extras (Fußzeile):