2.33.3 (vsc1p): 3. Deutsch-schwedische Handelsvertragsverhandlungen.

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[146]3. Deutsch-schwedische Handelsvertragsverhandlungen10.

10

Der dt.-schwedische Handels- und Schiffahrtsvertrag vom 14.5.1926 (RGBl. II, S. 384 ) war mit den dazugehörigen Zusatzabkommen durch ein am 5.7.1932 vereinbartes dt.-schwedisches Protokoll (RGBl. II, S. 238 ) mit Wirkung vom 15.2.1933 ab gekündigt worden. Während Schweden sich damit vor allem gegen die dt. Kontingentierungsabsichten wehren und die Möglichkeit erlangen wollte, ggf. die Einfuhr dt. Waren zu unterbinden, stand bei der dt. Kündigungsbereitschaft die Absicht im Vordergrund, sich verschiedener Zollbindungen für land- und forstwirtschaftliche Produkte zu entledigen. Verhandlungen über die zukünftige Regelung der wechselseitigen Handelsbeziehungen waren am 15. 11. in Stockholm aufgenommen worden; sie sollten Anfang Januar 1933 in Berlin fortgesetzt werden.

Der Reichsminister des Auswärtigen trug den Inhalt der Vorlage Rk. 12094 vor11. Zu ihr nimmt der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft folgende Stellung:

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In der Kabinettsvorlage vom 16.12.1932 hatte der RAM ausgeführt, daß zwischen den im Handelspolitischen Ausschuß der RReg. vertretenen Ressorts „im allgemeinen Einigkeit“ bestehe, „insbesondere auch darüber, daß die meisten gegenwärtig Schweden gegenüber bestehenden Zollbindungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse im deutschen Zolltarif nicht erneuert werden sollen“. Eine Entscheidung des RKab. sei nur über die Frage erforderlich, ob Schweden ein im bisherigen Handelsvertrag zugestandenes Zollkontingent für Schlachtrinder weiterhin eingeräumt werden solle (R 43 I /1114 , Bl. 207 f.).

Das von Schweden verlangte Zollkontingent für die Einfuhr von Rindvieh zu Schlachtzwecken macht der Menge nach an sich keine unüberwindlichen Schwierigkeiten, um so mehr als Schweden das Kontingent bisher niemals voll ausgenutzt hat. Es ist aber völlig unverständlich, warum die schwedische Regierung die Wiederaufnahme der Handelsvertragsverhandlungen von der Weitergewährung des Zollkontingents abhängig macht und auf dieser Forderung gleichsam als auf einem Ehrenpunkt bestehe. Es sei verfehlt, die Verhandlungen von vornherein mit einer Konzession zu eröffnen. Ein solches Verfahren würde auf die deutschen Landwirte eine verheerende Wirkung ausüben. Zu der Gewährung des Kontingents selbst sei zu sagen, daß der Anreiz zur Ausnutzung des Kontingents durch fortschreitende Valutaverschlechterung in Schweden steigen könne. Auch sei die Gefahr nicht von der Hand zu weisen, daß auch andere Staaten auf Grund des Meistbegünstigungsanspruchs ebenfalls das Kontingent für sich in Anspruch nehmen. In diesem Fall hätten wir mit einer jährlichen Einfuhr von ca. 30 000 Stück Rindvieh zu rechnen. Möglicherweise werde Dänemark, wie dies die Verhandlungen über die Kontingentierung der Buttereinfuhr gezeigt haben, in diesem Falle sogar die Einräumung eines Kontingents im Verhältnis zu seiner bisherigen Rindvieheinfuhr nach Deutschland verlangen. Er bäte daher einen anderen Weg zu erwägen, der es der schwedischen Regierung ermögliche, die Verhandlungen fortzusetzen, ohne daß ihr von vornherein ein Zugeständnis über das Kontingent gemacht werde.

Der Reichswirtschaftsminister begründete seine abweichende Stellungnahme vorwiegend damit. daß die schwedische Regierung mit Recht in der Verweigerung des Zollkontingents eine Diskriminierung gegenüber anderen Ländern erblicken müsse, denen auf Grund von Handelsverträgen Zollkontingente für Rindvieh eingeräumt seien. Wie sehr Deutschland daran liegen müsse, die Verstimmung zu beseitigen, die sich seit einiger Zeit in Schweden wegen unserer handelspolitischen Maßnahmen bemerkbar mache, erläuterte der Reichswirtschaftsminister[147] an den Ausfuhrziffern, aus denen sich eine aktive Handelsbilanz des Jahres 1931 von 250 Millionen RM zu unseren Gunsten ergibt.

Auch der Reichsminister des Auswärtigen betonte, daß die Versteifung in der Haltung der schwedischen Regierung wohl darauf zurückzuführen sei, daß sie aus Prestigegründen Wert darauf lege, nicht von vornherein schlechter behandelt zu werden als andere Staaten. Wenn die Ressorts im Prinzip untereinander einig sind, daß wir bereit sind, den Schweden das Kontingent im Laufe der Verhandlungen zuzugestehen, so ließe sich vielleicht eine andere Form finden, die es den Schweden ermögliche, die Verhandlungen wieder aufzunehmen.

Der Herr Reichskanzler schlägt vor, daß die beteiligten Ressorts untereinander eine Erklärung vereinbaren, in der zum Ausdruck gebracht wird, daß die Reichsregierung durchaus bereit ist, mit der schwedischen Regierung über die Weitergewährung eines Zollkontingents für Rindvieh zu Schlachtzwecken zu verhandeln.12

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Zum Fortgang s, Dok. Nr. 62, Anm. 3.

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