2.5.1 (vsc1p): 1. Genfer Verhandlungen.

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1. Genfer Verhandlungen1.

1
 

Dtld. hatte sich am 23.7.1932 wegen der Nichtanerkennung seines Gleichberechtigungsanspruchs von der Genfer Abrüstungskonferenz zurückgezogen (vgl. dazu Dok. Nr. 24, P. 4, Anm. 5). Anläßlich der am 21. 11. in Genf beginnenden Völkerbundsratssitzung hatte sich RAM v. Neurath über die inzwischen modifizierten Ansichten der beteiligten Großmächte hinsichtlich der Gleichberechtigungsfrage informiert und schließlich dem brit. AM Simon zugesagt, sich an Gesprächen über die Möglichkeiten eines Wiedereintritts Deutschlands in die Abrüstungskonferenz zu beteiligen (ADAP, Serie B, Bd. XXI, Dok. Nr. 179). Das RKab. v. Papen hatte sich in der Ministerbesprechung vom 17.11.1932, P. 6 zuletzt mit dieser Angelegenheit befaßt. Die in Aussicht genommenen Gespräche der amerik., brit., frz., ital. und dt. Delegation begannen in Genf am 6.12.1932. – Zum Gesamtzusammenhang vgl. Sten Nadolny: Abrüstungsdiplomatie 1932/33. Deutschland auf der Genfer Konferenz im Übergang von Weimar zu Hitler; Edward W. Bennett: German Rearmament and the West, 1932–1933; Michael Geyer: Aufrüstung oder Sicherheit. Die Reichswehr in der Krise der Machtpolitik 1924–1934. S. 298 ff.

Staatssekretär Dr. von Bülow gab einen Überblick über die Entwicklung der Gleichberechtigungsfrage seit der Lausanner Konferenz. Bei den Verhandlungen über die Reparationen in Lausanne haben wir verlangt, daß in einem Communiqué die Bereitwilligkeit der Gegenseite festgelegt würde, mit uns über die Gleichberechtigungsfrage zu verhandeln2. Das deutsche Memorandum vom 29. August3 präzisierte als nächsten Schritt, nachdem inzwischen die Hoover-Resolution4 bekannt geworden, unsere Taktik. Es sind darauf die bekannten[19] ablehnenden französischen5 und englischen Noten6 erfolgt. Binnen kurzem vollzog sich jedoch eine Wandlung in der englischen Auffassung, die insbesondere in einer Rede des englischen Außenministers Sir John Simon deutlich zum Ausdruck kam7. Simon sei in dieser Rede von den juristischen Formulierungen seiner Note vollkommen abgekommen und stellte im wesentlichen folgende Punkte in den Vordergrund: Die Abrüstungskonvention tritt an Stelle des Teiles V des Vertrages von Versailles; die uns bisher verbotenen Waffen sollen uns prinzipiell zugestanden werden, unter der stillschweigenden Voraussetzung, daß wir keine Aufrüstung vornehmen; ferner sollen die beteiligten Hauptmächte eine gemeinsame Erklärung des Inhalts abgeben, daß sie gewillt sind, bei Streitigkeiten politischer Natur keine Gewaltmittel anzuwenden. Über diese Simon’schen Punkte hat der Reichsminister des Auswärtigen vor 14 Tagen in Genf ausgiebig verhandelt8. Die Interpretation, die hierbei zutage trat, erschien uns ausreichend, und sie wurde von den Italienern und Amerikanern akzeptiert. Die Franzosen sind dagegen ausgewichen. Nach der Auffassung, die das Auswärtige Amt stets vertreten hat, bedeutet schon die Anerkennung der theoretischen Gleichberechtigung die Aufhebung bzw. den Ersatz des Teiles V des Friedensvertrages. Die praktische Auswirkung der Gleichberechtigung in die Tat umzusetzen, ist einem weiteren Stadium vorbehalten, und zwar, weil das Maß der Umrüstung, wie es für unsere eigene Sicherheit erforderlich und nach Anerkennung der Gleichberechtigung zulässig ist9, von dem Maß der allgemeinen Abrüstung abhängt, zu der die Konvention gelangen wird.

2

Vgl. dazu den Bericht über die Lausanner Reparationskonferenz vom 16. 6.–9.7.1932 (Schultheß 1932, S. 399–416). In der Schlußakte der Konferenz vom 9.7.1932 war festgestellt worden, daß außer den erreichten Ergebnissen auch für andere, zur Entscheidung anstehende Fragen eine Lösung mit dem Ziel angestrebt werden soll, „eine Neuordnung zu finden, die die Herstellung und Förderung des Vertrauens unter den Völkern in dem gegenseitigen Geiste des Ausgleichs, der Zusammenarbeit und der Gerechtigkeit ermöglichen würde“ (vgl. dazu ADAP, a.a.O., Dok. Nr. 95).

3
 

Von RAM v. Neurath im Beisein vom RWeM v. Schleicher am gleichen Tag dem frz. Botschafter François-Poncet übergeben, „um ihm unseren Standpunkt in der Gleichberechtigungsfrage darzulegen“ („Material zur Gleichberechtigungsfrage“. Für den Auswärtigen Ausschuß des RT und des RR zusammengestellt vom AA, Berlin 1933, Dok. Nr. 3; Aktenexemplar in: R 43 I /533 , Bl. 316–336. Abdruck auch in: ADAP, a.a.O., Dok. Nr. 20, Anlage).

4

Abrüstungsvorschlag des Präs. der USA Hoover, der am 22.6.1932 von dem amerik. Delegierten Gibson in der Generalkommission der Abrüstungskonferenz verlesen wurde (K. Schwendemann: Abrüstung und Sicherheit. Bd. 1, S. 820 ff.; vgl. dazu ADAP, a.a.O., Dok. Nr. 158).

5
 

Frz. Note zur Gleichberechtigungsfrage, von François-Poncet am 11.9.1932 an RAM v. Neurath übergeben (DDF, Ière Série, Bd. I, Dok. Nr. 169, Abdruck mit dt. Übersetzung in: „Material zur Gleichberechtigungsfrage“, a.a.O., Dok. Nr. 4).

6
 

Note der brit. Botschaft Berlin vom 18.9.1932 an RAM v. Neurath über die Gleichberechtigungsfrage (DBFP, Series II, Bd. IV, Dok. Nr. 92; dort jedoch mit Datum vom 15.9.1932. Abdruck mit dt. Übersetzung in: „Material zu Gleichberechtigungsfrage“, a.a.O., Dok. Nr. 5).

7

Erklärung vor dem Büro der Abrüstungskonferenz am 17.11.1932 (Abdruck mit dt. Übersetzung in: „Materialien zur Gleichberechtigungsfrage“, a.a.O., Dok. Nr. 7; auch bei Schwendemann, a.a.O., S. 863 ff.). Vgl. in diesem Zusammenhang auch Simons Ausführungen vor dem brit. Unterhaus am 10.11.1932 (s. dazu ADAP, a.a.O., Dok. Nr. 149).

8

Vgl. dazu sowie zum Folgenden umfangreiche Materialien in: R 43 I /533 ; s. auch ADAP, a.a.O., Dok. Nr. 174, 175 und 179 sowie zusammenfassend den Vermerk des Gen. Schönheinz vom 1. 12. über den Stand der Abrüstungsverhandlungen (mit Sichtvermerk des RK vom 3.12.1932) in: Nachl. v. Schleicher , Nr. 34, Bl. 134–137.

9

Vgl. dazu den vom AA im Oktober 1932 mit RWeM v. Schleicher geführten Schriftwechsel über die von der Reichswehr beabsichtigte Umrüstung (ADAP, a.a.O., Dok. Nr. 87 und 113).

In diesen Tagen ist ein amerikanischer Vorschlag bekannt geworden, der auf Norman Davis, den amerikanischen Delegierten zur Abrüstungskonferenz, zurückgeführt wird10. Hiernach soll sich die Abrüstungskonferenz mit den bisher erreichten Resultaten begnügen, diese in einer Zwischenkonvention formulieren, sich auf 3 Jahre vertagen und eine Kommission zur Überwachung der Ausführung der Beschlüsse sowie zur Vorbereitung der später wieder zusammentretenden Vollkonferenz einsetzen. Maßgebend für diesen Vorschlag, der unannehmbar ist, sind im wesentlichen inneramerikanische Gründe (Präsidentenwechsel,[20] Wunsch des amerikanischen Delegierten, nach Amerika zurückzukehren). Wie wir erfahren haben11, ist unter den 4 Mächten eine Einigung über diesen Vorschlag, der einer Vertagung der Konferenz auf mehrere Jahre und unseres Anspruchs auf Gleichberechtigung gleichkommen würde, während der Abwesenheit Deutschlands nicht zustande gekommen. Der englische Standpunkt wurde dahin präzisiert, daß England keine anderen Verpflichtungen übernehmen könne, die über den Vertrag von Locarno hinausgingen, es sei denn, daß die Vereinigten Staaten sich solidarisch erklären würden. Gleichzeitig mit dem amerikanischen Vorschlage unterbreitete der französische Ministerpräsident Herriot folgende Formulierung zur Frage der deutschen Gleichberechtigung:

10

Vom Generalsekretär der dt. Delegation zur Abrüstungskonferenz Frohwein mit Telegramm vom 6.12.1932 dem AA mitgeteilt (Umdruck als Anlage zum Kabinettsprotokoll; R 43 I /1458 , S. 419–421); nicht in ADAP abgedruckt, vgl. dazu jedoch ADAP, a.a.O., Dok. Nr. 189 und 194.

11
 

Der StS referiert nachfolgend Mitteilungen des RAM vom 6. 12. über den Beginn der Fünfmächtegespräche; v. Neurath hatte darin um eine baldige Stellungnahme des RKab. zu der nachfolgend zit. neuen frz. Formel gebeten (R 43 I /533 , Bl. 237; vgl. ADAP, a.a.O., Dok. Nr. 197 und 198).

La France admet que le but de la conférence est d’accorder à l’Allemagne et aux autres puissances désarmées par traités l’égalité des droits dans un régime qui comporterait pour toutes les nations, comme pour elle même la sécurité12.

12

Mitgeteilt in dem in Anm. 10 zit. Telegramm Frohweins. Vgl. dazu den hschr. Vermerk v. Weizsäckers vom 6.12.1932 auf einem Briefbogen mit gleichem Inhalt: „Abschrift genommen von handschriftlicher Note Herriots in der Besprechung der ‚5‘ im Einvernehmen mit Herriot, Hotel Beaurivage, 6.12.32 vormittags. Herriot las diese Note als Ansicht der Französ. Regierung vor.“ (PA, Büro Reichsminister, Az. 18 Nr. 1 adh, Bl. 345).

Der Reichsminister des Auswärtigen hat nach seiner Ankunft in Genf den Entwurf eines Communiqués vorgelegt13, wonach die Vertreter der 5 Mächte die Einsetzung einer Kommission zur Formulierung des deutschen Anspruchs auf Gleichberechtigung und zu seiner Durchführung einsetzen. Der englische Ministerpräsident MacDonald hat diese Formulierung als zu kompliziert abgelehnt14. Herriot erläuterte seine Formel dahin, daß Frankreich den deutschen Anspruch auf Gleichberechtigung prinzipiell anerkenne, jedoch nur im Zusammenhang mit einer Garantie über die Sicherheit und zwar für alle beteiligten Nationen. MacDonald gab zu verstehen, daß Deutschland zur Teilnahme an der Abrüstungskonferenz erneut nur dann eingeladen werden könne, wenn vorher festgestellt würde, daß Deutschland der Herriot’schen Formulierung zustimme. In diesem Stadium wurde von Herriot eine neue Formulierung vorgelegt15.

13

Siehe dazu die in einem Telegramm Frohweins am 6.12.1932 dem AA mitgeteilten, „in der Fünferbesprechung vorgelegten deutschen Vorschläge“ (Anlage zum Kabinettsprotokoll; R 43 I /1458 , S. 443–446).

14

Nach Neuraths Bericht an das AA vom 7.12.1932 bezeichnete MacDonald den dt. Entw. „als in der Form alarmierend und ablehnte Diskussion darüber vorläufig“ (ADAP, a.a.O., Dok. Nr. 199).

15

Frz. Vorschlag vom 7.12.1932 in einer dt. und engl. Fassung als Anlage dem Kabinettsprotokoll beigefügt (R 43 I /1458 , S. 447 und 449; Abdruck in: ADAP, a.a.O., Dok. Nr. 199, Anm. 12).

Der Reichsminister des Auswärtigen erklärte, daß er sich über diese Formulierung eine Entscheidung vorbehalten müsse, da eine Befragung des Reichskabinetts erforderlich sei.

[21] Nach Ansicht des Staatssekretärs Dr. von Bülow ist eine Verbesserung dieser zweiten Formulierung kaum möglich16. Wenn wir sie ablehnen, so würde dies einen Sturm der Entrüstung in der ausländischen Presse hervorrufen, die anscheinend in der Formel eine Anerkennung unserer Forderung entdeckt hat. Die französische Formel geht insofern über die von uns in Lausanne und Genf früher gestellten Forderungen hinaus, als sie einen Beschluß der Abrüstungskonferenz vorwegnimmt, auf deren Programm die Gleichberechtigung an sich noch steht. Da das Maß der Umrüstung von den Beschlüssen der Konferenz abhängt, habe es jetzt keinen Zweck, unsere dahinzielenden Wünsche zu präzisieren.

16

Vgl. dazu sowie zum Folgenden das Schreiben des StS v. Bülow an den StSRkei vom 10.12.1932, in dem er sich darüber beklagt, daß er bei seinem Vortrag im RKab. und auch bei seinem „gestrigen Vortrag“ beim RK „nur sehr wenig Verständnis für die Feststellung gefunden [habe], daß die neue Herriot-Formel einen sehr wesentlichen Fortschritt gegenüber seiner früheren Haltung darstellt“. Er überreiche deshalb in der Anlage eine Aufzeichnung Schwendemanns, „die den Unterschied […] darlegt“ (R 43 I /533 , Bl. 242–245; Abdruck – ohne Anlage – in: ADAP, a.a.O., Dok. Nr. 214).

Das Reichskabinett müsse dazu Stellung nehmen, ob und unter welchen Bedingungen ein Eingehen auf die Genfer Formel möglich sei. Es handele sich im wesentlichen um eine innerpolitische Frage, ob man der öffentlichen Meinung in Deutschland zumuten könne, die französische Formel anzunehmen, obwohl unsere klaren Wünsche nicht erfüllt sind.

Der Reichskanzler stellt zunächst die Frage, ob auch mit der französischen Formel die Absicht, die Konferenz zu vertagen, verfolgt werde.

Staatssekretär Dr. von Bülow erwiderte, daß es sich bei der Vertagung nur um eine amerikanische Idee handele. Wenn uns in der Zwischenkonvention nach amerikanischem Vorschlag die Gleichberechtigung zugestanden würde, so wären unsere Ansprüche in dieser Hinsicht erfüllt, aber aller Wahrscheinlichkeit nach wird der amerikanische Vorschlag abgelehnt werden und die Amerikaner werden sich überhaupt an dem weiteren Fortgang der Abrüstungskonferenz desinteressieren.

Der Reichskanzler faßte seine Meinung dahin zusammen, daß wir die uneingeschränkte Gleichberechtigung erstreben, aber bereit sind, in Verhandlungen der Konferenz Zugeständnisse zu machen, d. h. die materiellen Fragen sollen zum Gegenstand der Erörterung im Rahmen der Konferenz gemacht werden. Deshalb sei die Frage für uns entscheidend, ob die Konferenz vertagt werde oder nicht. Die These der Engländer, Amerikaner und wohl auch Italiener laute, daß uns die Gleichberechtigung zuerkannt werde, unter der Voraussetzung, daß wir in den nächsten 5 Jahren von ihr keinen Gebrauch machen. Es handele sich also nur um ein moralisches Zugeständnis. Dagegen laute die französische These, daß die Konferenz entscheiden solle, inwieweit Deutschland einen Anspruch auf Gleichberechtigung habe. Sowohl aus sachlichen wie aus politischen Gründen könne Deutschland die zweite Herriot’sche Formel nicht annehmen, denn das würde bedeuten, daß wir etwas annehmen, was uns praktisch schon vor Vertagung der Abrüstungskonferenz angeboten wurde. Besonders[22] erschwert würde unsere Stellung, wenn wir etwa einer Vertagung der Abrüstungskonferenz auf 2–3 Jahre zustimmten.

In der Diskussion traten die Reichsminister Freiherr von Braun und Dr. Gürtner sowie Staatssekretär Koenigs17 für die Ablehnung der französischen Formulierung ein.

17

Zur Stellungnahme des StS im RVMin. Koenigs s. auch Dok. Nr. 7.

Der Reichskanzler ist der Ansicht, daß Deutschland es an sich begrüßen könne, wenn in der französischen Formel zum Ausdruck kommt, daß das Ziel der Konferenz die allgemeine Sicherheit sein soll. Dagegen könne die These nicht akzeptiert werden, daß unser Anspruch auf Gleichberechtigung ebenfalls nur ein Ziel der Konferenz sein soll. Wenn uns die Gleichberechtigung unter Bedingungen zugestanden wird, so ist auch dies kein wesentlicher Fortschritt, vielmehr ist unter allen Umständen zu erreichen, daß die abschließende Konvention die Anerkennung unseres Anspruchs auf Gleichberechtigung enthalten muß.

Staatssekretär Dr. von Bülow führte hierzu aus, daß es uns freistünde, die französische Formulierung auszulegen. Wenn unsere Interpretation unwidersprochen bliebe, so ist unser Anspruch auch stillschweigend zugestanden.

Staatssekretär Dr. von Bülow verliest den Entwurf einer solchen Interpretation18.

18

„Die deutsche Delegation erklärt sich damit einverstanden, auf dieser Grundlage an den Arbeiten der Konferenz wieder teilzunehmen, weil sie durch die vorstehende Erklärung die Gewähr dafür erhält, daß die abzuschließende Abrüstungskonvention die Gleichberechtigung Deutschlands und der anderen entwaffneten Staaten praktisch zu verwirklichen hat.“ (Anlage zum Kabinettsprotokoll, mit Paraphe Plancks vom 7. 12.; R 43 I /1458 , S. 451).

Der Reichskanzler hält es demgegenüber für besser, an Stelle einer einseitigen Auslegung durch uns eine Rückfrage an die Gegenseite zu richten, in der wir um Bestätigung unserer Auffassung ersuchen, daß die Anerkennung unseres Anspruchs auf Gleichberechtigung einen wesentlichen Bestandteil der Konvention bilden wird.

Das Reichsministerium ist hiermit einverstanden.

Demgemäß wird Staatssekretär Dr. von Bülow beauftragt, den Reichsminister des Auswärtigen in Genf entsprechend zu unterrichten19.

19

Dies geschieht in einem Telegramm v. Bülows an den RAM vom 7.12.1932 (R 43 I /533 , Bl. 226 f.; Abdruck in: ADAP, a.a.O., Dok. Nr. 201). – Zum Fortgang s. Dok. Nr. 10.

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