2.56.2 (vsc1p): [Anlage 1.]

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Text

RTF

[Anlage 125.]

25

Vgl. oben Anm. 7.

R 43 I /1459 , S. 11–13

Auflösung des Reichstags.

Bemerkungen:

I. Wegen Außerkraftsetzungsverlangen nach Art. 48 Abs. 326.

1. vor dem Verlangen:

Nachdem die Reichsregierung festgestellt hat, daß ihr Verlangen, die von ihr als lebenswichtig bezeichneten Verordnungen unverändert bestehen zu lassen, nicht die Zustimmung der Mehrheit des Reichstages findet, löse ich den Reichstag nach Art. 25 RV auf27.

Entspricht der Auflösung vom 13.3.2428. Ist stark plebiszitär, d. h. bewirkt Bindung für die Neuwahl und Unterwerfung unter die Entscheidung des Volkes.

[239] 2. nach dem Verlangen:

Nachdem der Reichstag beschlossen hat zu verlangen, daß meine auf Grund des Art. 48 erlassene Verordnung außer Kraft gesetzt wird, löse ich … .29

Entspricht der Sache nach der Auflösung vom 18.7.30 (Brüning)30, doch müßte die VO aufrechterhalten bleiben (keine Aufhebung und Neuerlaß). Gleichfalls stark plebiszitär!

II. Wegen eines Mißtrauensvotums.

1. vor dem Beschluß:

Nachdem ich festgestellt habe, daß sich die Mehrheit des Reichstags der gegenwärtigen Reichsregierung entgegenstellt, löse ich, um eine Entscheidung des Deutschen Volkes herbeizuführen, den … .

Sog. ministerielle Auflösung! (Hier vorbeugend Volk als Schiedsrichter zwischen Präsident und Reichstag.) Bindung an die in der Neuwahl enthaltene Entscheidung.

2. nach dem Beschluß:

Um über die Beibehaltung der gegenwärtigen Reichsregierung, welcher der Reichstag sein Vertrauen entzogen hat, eine Entscheidung des Deutschen Volkes herbeizuführen, löse ich … .

Offene ministerielle Auflösung. Kein Rücktritt der Regierung, auch nicht etwa nur Fortbestehen als Geschäftsregierung! Aber auch hier Bindung an die in der Neuwahl enthaltene Entscheidung.

III. „Parlamentarische Schwierigkeiten“!

Parlamentarische Schwierigkeiten machen die Beibehaltung der gegenwärtigen und gleichzeitig die Bildung einer neuen Regierung auf der Grundlage einer planmäßigen und zielsicheren Innen- und Außenpolitik unmöglich. Deshalb löse ich … .31

Entspricht der Auflösung vom 20.10.24. Idealer Fall! da ohne Bindung für Neuwahlen, ohne inhaltliche Festlegung auf die Entscheidung durch die Neuwahl und trotzdem starker präsidialer Charakter.

[240] IV. „Negative Mehrheit“!32

1. Nichtmehrheitsfähiger Reichstag:

Nachdem die Reichsregierung festgestellt hat, daß sich für die notwendigen sachlichen Ziele und Pläne eine Mehrheit des Reichtags nicht zusammenfindet, löse ich … .

Neuwahl muß stattfinden, aber zweite Auflösung bleibt möglich.

2. Scheinkoalition:

Da sich im Reichstag eine Mehrheit nur zur Verhinderung und Störung dringend notwendiger Maßnahmen zusammenfindet, während eine in sachlichen Zielen und Plänen übereinstimmende Mehrheit nicht vorhanden ist, löse ich … .

Keine Bindung auf Neuwahlen. Zweite Auflösung bleibt möglich.

V. Beispiel eines ganz speziellen Anlasses.

Nachdem am 30. August durch einen Beschluß des preußischen Landtags mit einer aus nationalsozialistischen und kommunistischen Abgeordneten zusammengesetzten Mehrheit ein kommunistischer Antrag angenommen worden ist, in welchem die Beamten zum Ungehorsam gegen Dienstanweisungen aufgefordert worden sind33, löse ich auf Grund des Art. 25 RV den von gleichen oder ähnlichen Mehrheitsbildungen bedrohten Reichstag auf.

Setzt gründliche psychologische Vorbereitung und baldiges Zugreifen voraus. Gleichzeitig müßte der preuß. Landtag wegen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Aufforderung zur Insubordination nach Art. 48 Abs. 2 aufgelöst werden.

26

Nach Art. 48 Abs. 3 RV war der RPräs. verpflichtet, dem RT „unverzüglich“ von allen von ihm aufgrund Art. 48 Abs. 1 (Reichsexekution) und Abs. 2 (Ausnahmeverordnungen) getroffenen Maßnahmen Kenntnis zu geben. „Die Maßnahmen sind auf Verlangen des Reichstags außer Kraft zu setzen.“ – Die nachfolgenden Formulierungen könnten als Muster für eine geplante AuflösungsVO gedacht sein.

27

Dieser Abs. lehnt sich an den Wortlaut der VO des RPräs. betr. die Auflösung des RT vom 13.3.1924 an (RGBl. I, S. 173 ).

28

Vgl. dazu die von RK Marx bei der Verlesung der AuflösungsVO vor dem RT abgegebene Erklärung: „Da es nach den Verhandlungen mit den Parteien zweifelsfrei feststeht, daß die Mehrheit des Reichstags darauf besteht, einen Weg zu beschreiten, der nach der Überzeugung der Reichsregierung für das Volk verderblich ist, hält sich die Regierung, durchdrungen von ihrer Verantwortung für das Schicksal von Reich und Volk, für verpflichtet, die weiteren Verhandlungen über die Notverordnungen [betr. Währungsstabilisierung] zu verhindern und die Entscheidung des Volkes selbst anzurufen.“ (RT-Bd. 361, S. 12 , 828 . Sitzung vom 13.3.1924) – Zu den Hintergründen dieser RT-Auflösung vgl. diese Edition: Die Kabinette Marx I und II, Dok. Nr. 142.

29

Dieser Abs. lehnt sich an den Wortlaut der VO des RPräs. betr. die Auflösung des RT vom 18.7.1930 an (RGBl. I, S. 299 ).

30

Zu den Hintergründen dieser RT-Auflösung vgl. diese Edition: Die Kabinette Brüning I und II, Dok. Nr. 80, P. 2; 81 und 83.

31

Vgl. dazu den Wortlaut der VO des RPräs. betr. die Auflösung des RT vom 20.10.1924 (RGBl. I, S. 713 ): „Parlamentarische Schwierigkeiten machten die Beibehaltung der gegenwärtigen Reichsregierung und gleichzeitig die Bildung einer neuen Regierung auf der Grundlage der bisher befolgten Innen- und Außenpolitik unmöglich. Auf Grund des Artikels 25 der Reichsverfassung löse ich deshalb den Reichstag auf.“ Die Tatsache, daß in dieser AuflösungsVO nicht ausdrücklich auf Neuwahlen hingewiesen wurde, bedeutete nicht, daß sie nicht beabsichtigt waren. Sie fanden am 7.12.1924, also innerhalb der verfassungsmäßigen Frist statt (vgl. diese Edition: Die Kabinette Marx I und II, Dok. Nr. 338 und 339). – Die im vorliegenden Text gegenüber der Vorlage vernommenen Änderungen und die formale Auslegung des Textes in den „Bemerkungen“ entsprechen dem „Zeitgewinnungsplan“ und den Vorstellungen über den „Staatsnotstand“, die im September 1932 in der Umgebung des RWeM v. Schleicher entwickelt worden waren (vgl. oben Anm. 7).

32

Zur Problematik sog. „negativer parlamentarischer Mehrheiten“ s. auch Dok. Nr. 68.

33

Am 30.8.1932 hatte der PrLT einen Antrag der KPD-Fraktion angenommen, der den sofortigen Rücktritt der RKomm. forderte und außerdem verlangte, daß alle ihre Anordnungen rückgängig gemacht werden sollten und kein Beamter und Angestellter mehr verpflichtet sei, Anweisungen der RKomm. zu befolgen. Da die Abstimmung nicht namentlich erfolgte, läßt sich nicht feststellen, welche Abgeordneten und welche Fraktion für ihn gestimmt haben (PrLT-Bd. 762, Sp. 1375 ff.). Die Heranziehung dieses Beschlusses hatte demnach hypothetischen Charakter.

VI. Ausführungsgesetz zu Art. 48?34

34

Art. 48 Abs. 5 RV sah ein solches Ges. vor. Obwohl an einem entsprechenden GesEntw. seit Inkrafttreten der RV gearbeitet wurde (vgl. diese Edition: Das Kabinett Bauer, Dok. Nr. 70), blieb die Vorlage und Verabschiedung eines AusführungsGes. zu Art. 48 im Verlauf der gesamten Weimarer Republik umstritten.

Kann nicht zum Gegenstand eines durch Neuwahl zu entscheidenden Konfliktes zwischen Reichstag und Reichsregierung gemacht werden. Die in diesem Fall unbedingt notwendige vorbeugende Auflösung müßte anders begründet werden!

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