2.57.4 (vsc1p): 4. Entwurf einer Verordnung über die Zulassung der Wertpapiere der Deutschen Reichsbahngesellschaft zum Börsenverkehr.

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4. Entwurf einer Verordnung über die Zulassung der Wertpapiere der Deutschen Reichsbahngesellschaft zum Börsenverkehr.

Der Reichskanzler wandte sich gegen die Auffassung der Reichsbahn, daß sie von der Reichsregierung in keiner Form Weisungen entgegenzunehmen habe. Er hielt es für erforderlich, die Reichsbahn organisatorisch wieder in das Verhältnis zur Reichsregierung zu bringen, in das sie gehöre, und bat den Reichsminister des Auswärtigen die Frage zu prüfen, wie sich das Ausland hierzu stellen würde.

Der Reichsminister des Auswärtigen sagte diese Prüfung zu.

[247] Der Reichsminister der Finanzen berichtete, der Haushaltsausschuß sei entschieden gegen die Reichsbahn eingestellt. Er werfe ihr vor, daß sie das Beschaffungsprogramm nicht einwandfrei durchführe, insbesondere daraufhin nicht zusätzliche Arbeiten vergebe. Weiter werde bemängelt, daß die Reichsregierung in der Gehaltsfrage ihren Standpunkt gegenüber der Reichsbahn immer noch nicht habe durchdrücken können13.

13

Diese negative Beurteilung der Reichsbahn war im wesentlichen darauf zurückzuführen, daß die Reichsbahngesellschaft sich ähnlich wie gegenüber der RReg. auch gegenüber dem RT und seinen Ausschüssen auf ihren rechtlichen Sonderstatus berief und sich weigerte, dem Haushaltsausschuß Einblick in ihre wirtschaftliche und finanzielle Situation zu gewähren (Einzelheiten s. in den Protokollen der Sitzungen des RT-Haushaltsausschusses vom 10.–12.1.1933).

Der Reichsverkehrsminister führte aus, nach Ratifizierung der Abmachungen von Lausanne würden sich diese Schwierigkeiten lösen.

Der Stand der Finanzen der Reichsbahn zwinge sie zu außerordentlicher Sparsamkeit. Sie sei mit kurzfristigen Anleihen überlastet. Für Arbeitsbeschaffung habe sie die 280 Millionen des ersten Programms und weitere 150 Millionen aufgewandt.

Der Reichskommissar für Arbeitsbeschaffung berichtete über Verhandlungen mit dem stellvertretenden Präsidenten der Reichsbahn Dr. Weirauch. Dieser habe zugesagt, die letzten Rückstände aus dem ersten Arbeitsbeschaffungsprogramm von 280 Millionen alsbald zu verwenden und darüber in nächster Zeit genaue Angaben zu machen. Dann erst werde es möglich sein, über die Berücksichtigung der Reichsbahn aus den ihm zur Verfügung stehenden 500 Millionen Entscheidung zu treffen. Die Reichsbahn habe davon 2 bis 300 Millionen verlangt. Es sei aber nicht der Sinn der Regelung, sie in diesem Ausmaße zu bedenken.

Das Kabinett nahm Kenntnis. Mit der Vorlage des Reichswirtschaftsministers war es einverstanden14.

14

Es handelt sich um eine allgemeine Anweisung, daß Wertpapiere oder Zertifikate über solche Wertpapiere der Dt. Reichsbahngesellschaft ohne besondere Zulassungsformalitäten zum Börsenhandel zuzulassen seien. Zur Begründung war vom RWiM in seiner Vorlage vom 13.1.1933 ausgeführt worden, daß die Reichsbahn seit 1924 zwar eine Aktiengesellschaft sei, aber als „Gesellschaft des öffentlichen Rechts“ nicht den gleichen Börsenzulassungsvorschriften zu unterwerfen sei wie privatrechtliche Aktiengesellschaften, da die Verhältnisse der Reichsbahn durch das Reichsbahngesetz vom 30.8.1924 (RGBl. II, S. 272 ) besonders geregelt seien (R 43 I /2126 , Bl. 161 f.). Obwohl der RWiM die Vorlage für „eilbedürftig“ erklärt hatte, wird die VO erst als Kap. XVII der VO des RPräs. „über Maßnahmen auf dem Gebiete der Finanzen, der Wirtschaft und der Rechtspflege“ vom 18.3.1933 veröffentlicht (RGBl. I, S. 109 ).

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