2.89.7 (bau1p): 7. Entfestigung von Helgoland.

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7. Entfestigung von Helgoland.

Der Reichsschatzminister teilt mit, daß nach dem genehmigten Abkommen die Marine-Bauverwaltung auf das Reichsschatzministerium übergegangen sei. Die Entfestigung von Helgoland13 stehe sowohl im Etat des Reichsschatzministeriums als auch im Etat des Reichsmarineamts. Die Marine nehme für sich das Recht in Anspruch, die Entfestigung vorzunehmen. Hierzu sei die Marine nicht berechtigt. Admiral von Trotha weist darauf hin, daß die Entente die Absicht habe, eine Militärkommission auf Helgoland einzusetzen14, der gegenüber auch eine deutsche Militär- bzw. Marinekommission gestellt werden müsse. Die Entfestigungsarbeiten selbst müsse auch die Marine machen, da dies innerhalb des militärischen Apparats liege. Es wurde die Auffassung des Reichsschatzministeriums bestätigt, daß die Entfestigung usw. zur Zuständigkeit des Reichsschatzministeriums gehöre, das, falls notwendig, Marine-Sachverständige bei der Ausführung der Arbeiten zuziehen könne.

13

Die Entfestigung ist nach Art. 115 VV „von der deutschen Regierung auf eigene Kosten“ und unter all. Überwachung durchzuführen.

14

Vgl. dazu das Protokoll zum VV vom 28.6.19, Ziffer 1 (RGBl. S. 1333 ).

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