2.234.2 (bru1p): Anlage

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Anlage

R 43 I /1011 , Bl. 291 Abschrift

§ 48 a

Anträge und Gesetzentwürfe, welche eine Erhöhung der öffentlichen Ausgaben zur Folge haben, werden nur gleichzeitig mit den dazugehörigen Titeln des Haushaltsplanes zur Beratung gestellt. Sie können nur angenommen werden, wenn zugleich für die erforderliche Deckung Sorge getragen ist. Als Deckung im Sinne dieser Bestimmung gilt eine anderweitige Schätzung von Einnahmen oder Ausgabe nur dann, wenn die Reichsregierung sich mit ihr einverstanden erklärt hat7.

7

Anstelle dieses Vorschlags wurde der Entw. Dorns in den Antrag RT-Drucks. Nr. 698  aufgenommen: „Finanzvorlagen werden ohne Beratung dem Haushaltsausschuß überwiesen, wenn nicht die Reichsregierung einer abweichenden Behandlung zustimmt. Finanzvorlagen sind alle Vorlagen der Reichsregierung und Anträge von Mitgliedern des Reichstags, die in der Hauptsache bestimmt oder in erheblichem Umfange geeignet sind, für die Gegenwart oder die Zukunft auf die öffentlichen Finanzen einzuwirken, also namentlich solche, die den Haushalt, Einnahmen oder Ausgaben, das Vermögen, die Schulden oder Bürgschaften, die Steuern, Abgaben und Gebühren, sonstigen Aufwand für öffentliche Zwecke sowie die Rechnungen und Berichte über alle diese Gegenstände betreffen. In Zweifelsfällen entscheidet der Präsident des Reichstages [in der Drucksache: nach Anhörung des Ältestenrats] endgültig, ob es sich um eine Finanzvorlage handelt. Ein Antrag von Mitgliedern des Reichstags, der eine Finanzvorlage darstellt und eine Ausgabenerhöhung oder eine Einnahmensenkung im Gefolge haben kann, wird nur gleichzeitig mit den dazugehörigen Titeln des Haushaltsplanes und nur dann beraten, wenn er mit einem Ausgleichsantrag zu ihrer Deckung verbunden ist. Als Deckung im Sinne dieser Bestimmung gilt eine anderweitige Schätzung von Einnahmen oder Ausgaben nur dann, wenn die Reichsregierung sich mit ihr einverstanden erklärt hat [in der RT-Drucksache: […] sie als richtig anerkannt hat]. Antrag und Ausgleichsantrag bilden für Beratung und Abstimmung einen einheitlichen, nicht teilbaren Antrag“ (R 43 I /1011 , Bl. 294).

[841] Zusatz zu § 54

(Abs. 3) Anträge, welche den Kanzlern und den Reichsministern oder einem von ihnen das Vertrauen entziehen, müssen sich an den Wortlaut des § 54 der Verfassung halten und kommen zuerst zur Abstimmung.

(Abs. 4) Beim Vorliegen von mehreren Vertrauens- oder Billigungsanträgen kann die Regierung denjenigen bezeichnen, von dessen Entscheidung sie das weitere Verbleiben im Amte abhängig macht. Dieser Antrag gelangt als erster der Vertrauens- und Billigungsanträge zur Abstimmung. Wird er angenommen, so erledigen sich dadurch die anderen Anträge. Im übrigen entscheidet über die Reihenfolge das Haus.

(Abs. 5) Anträge auf Grund des § 54 der Verfassung sind nur in der Vollversammlung des Reichstags zulässig8.

8

Der Vorschlag des RT-Abg. Rauch zur Änderung des § 54 RT-GO hatte folgenden Wortlaut: „Der Antrag, dem Reichskanzler, der Reichsregierung oder einzelnen Mitgliedern derselben das Vertrauen zu entziehen, dessen sie gemäß Art. 54 der Reichsverfassung bedürfen, kann unter der Voraussetzung des § 49 der Geschäftsordnung [Anträge von Abgeordneten] selbständig gestellt, aber auch zu einem Gegenstand der Tagesordnung eingebracht werden. Doch darf darüber erst nach der Verteilung des gedruckten Antrages oder des Gegenstandes, zu dem der Antrag eingebracht wurde, abgestimmt werden. Ein Antrag, der feststellen will, ob der Reichskanzler, die Reichsregierung oder einzelne Mitglieder der Reichsregierung das gemäß Art. 54 der Reichsverfassung erforderliche Vertrauen besitzen [in der RT-Drucksache: oder nicht], darf nur in der Fassung eingebracht werden: ‚besitzt nicht das Vertrauen des Reichstages‘. [In der RT-Drucksache: ‚Der Reichstag entzieht dem Reichskanzler (der Reichsregierung, dem Reichsminister) das Vertrauen‘]. Anders lautende Fassungen von Anträgen, die das gemäß Art. 54 der Reichsverfassung erforderliche Vertrauen bejahen oder verneinen wollen, sind unzulässig“ (R 43 I /1011 , Bl. 295). In den endgültigen Antrag RT-Drucks. Nr. 698  wurde nur der vorletzte Absatz des Vorschlages Rauch aufgenommen. Der letzte Absatz erhielt folgende Fassung: „Anträge nach Artikel 54 der Reichsverfassung können nur in der Vollversammlung gestellt werden.“

§ 55

Interpellationen an die Reichsregierung sind dem Präsidenten schriftlich einzureichen. Sie müssen kurz und bestimmt gefaßt und von 30 Mitgliedern unterzeichnet sein. Sie dürfen keine Urteile und Kritiken enthalten und Tatbestände nur insoweit anführen, als diese zur Bezeichnung der gewünschten Auskunft notwendig sind. Interpellationen mit parlamentarisch unzulässigen Wendungen sind vom Präsidenten zurückzuweisen.

[842] § 68 a

Tagungen des Reichstags. Die Tagung (Sitzungsperiode des Reichstags) beginnt regelmäßig am ersten Mittwoch im November, ihr Schluß wird vom Reichstag festgesetzt.

Zusatz zu § 90

Ein Redner, dem das Wort entzogen ist, kann es in der gleichen Sitzung nicht wiedererhalten.

§ 105

Namentliche Abstimmung muß erfolgen, wenn 50 anwesende Mitglieder es bis zur Eröffnung der Abstimmung beantragen. (Folgt der weitere bisherige Text.)9

9

§ 105 RT-GO vom 12.12.22: „Namentliche Abstimmung kann bis zur Eröffnung der Abstimmung beschlossen werden, wenn 50 anwesende Mitglieder beantragen. Schriftführer sammeln in Urnen die Abstimmungskarten, die den Namen des Abstimmenden und die Erklärung ‚Ja‘ oder ‚Nein‘ oder ‚Enthalte mich‘ tragen. Nach beendeter Sammlung erklärt der Präsident die Abstimmung für geschlossen. Die Schriftführer zählen die Stimmen. Der Präsident verkündet das Ergebnis“ (Reichstagshandbuch V. Wahlperiode 1930, S. 106).

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