2.64.3 (bru1p): 3. Wegfall des örtlichen Sonderzuschlages in der dritten Zone des besetzten Gebietes.

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3. Wegfall des örtlichen Sonderzuschlages in der dritten Zone des besetzten Gebietes.

Das Kabinett setzte die in der Sitzung vom 2. Juli unterbrochene Beratung fort8.

8

S. Dok. Nr. 60, P. 4.

Der Reichsverkehrsminister wies darauf hin, daß nicht nur in den besetzt gewesenen Gebieten der zweiten und dritten Zone, sondern auch an zahlreichen anderen Orten des unbesetzten Gebietes, insbesondere der früheren ersten Zone und des Ruhrgebiets örtliche Sonderzuschläge gewährt würden,[261] für die heute ein sachlicher Anlaß nicht mehr bestehe und die daher gleichfalls abgebaut werden müßten. Er schlug vor, die Abbauaktion einheitlich vorzunehmen in der Weise, daß man die durch einen allmählichen Abbau im unbesetzten Gebiet freiwerdenden Beträge zu einem allmählichen Abbau in der zur Erörterung stehenden dritten Zone verwende, so daß ein finanzieller Mehrbedarf für den allmählichen Abbau in den zuletzt besetzt gewesenen Gebieten nicht entstehen würde.

Dieser Vorschlag fand keine ausreichende Unterstützung. Ihm wurde entgegengehalten, daß derart eingreifende Maßnahmen im gegenwärtigen Augenblick beim Reichsrat nicht durchgesetzt werden könnten, und daß auch die interessierte Öffentlichkeit stärksten Widerspruch erheben werde.

Nach längerer Aussprache beschloß das Kabinett mit Stimmenmehrheit, daß es bei dem gegenwärtigen Rechtszustand, d. h. bei der Verordnung des Reichsrats vom 17. Dezember 1927 über die Kürzung beziehungsweise den Wegfall der örtlichen Sonderzuschläge in der dritten Zone sein Bewenden behalten solle9.

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Gemeint ist die VO des RFM vom 16.12.27 über örtliche Sonderzuschläge und die Ausführungsanweisung vom 17.12.27 (RBB, S. 149 f.).

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