2.49.3 (cun1p): 3) Mitteilungen über die Lage.

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Das Kabinett Cuno Wilhelm Cuno Bild 183-1982-0092-007Französischer Posten Bild 183-R43432Posten an der Grenze des besetzten Gebietes Bild 102-09903Käuferschlange vor Lebensmittelgeschäft Bild 146-1971-109-42

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3) Mitteilungen über die Lage.

Der Preußische Minister des Innern gab davon Kenntnis, daß als Antwort auf die Verhaftung des Direktors Raiffeisen und der Herren Ahrens und[175] Brüssel [!] von den staatlichen Zechenverwaltungen die Arbeiter und Angestellten in den Streik getreten seien7. – Bravo! –

7

Am 19. 1. morgens wurden Raiffeisen, der Präs. der Preußischen Bergwerksdirektion in Recklinghausen, Oberbergrat Ahrens von der Preußischen Berginspektion 3 in Buer sowie Bergrat Ruffel (nicht Brüssel!) u. a. verhaftet, weil sie sich nach der militärischen Besetzung der staatlichen Zechen weigerten, Koks zu liefern. Die Betriebsräte weigerten sich, unter militärischer Gewalt zu arbeiten und protestierten gegen die Verhaftungen der Direktoren. Aus Protest kam es zu Arbeitsniederlegungen, worauf das Militär aus den Zechenanlagen zurückgezogen und eine Reihe von Verhafteten wieder freigelassen wurde. Präs. Raiffeisen wurde dagegen nach Mainz gebracht und dort vors Kriegsgericht gestellt (R 43 I /205 , Bl. 330; Spethmann: 12 Jahre Ruhrbergbau, 1929, S. 86 f.).

Es bestand grundsätzliches Einverständnis darüber, daß die Löhne weitergezahlt werden müßten, da die Arbeiter und Angestellten ihre Pflicht täten und als in Arbeitsbereitschaft befindlich anzusehen seien8.

8

Am 22. 1. wird diese Frage im RFMin. mit dem RArbMin., dem RVMin. und dem RIMin. beraten und dabei die Bereitstellung eines Unterstützungsfonds beschlossen. Über die einzuschlagenden Richtlinien wird vereinbart: „1. Die Aktion geht vom Reich aus ohne Beteiligung Preußens. 2. Die Arbeiter sollen bei Streiks in Höhe ihres Arbeitslohnes entschädigt werden, aber nur, wenn mit Einverständnis der Arbeitgeber gestreikt wird. Für wilde Streiks wird keine Entschädigung gezahlt. 3. Die Arbeitgeber sollen zunächst den Lohn weiterzahlen, so lange sie dazu imstande sind. Erst wenn die Arbeitgeber nicht mehr zahlungsfähig sind, tritt die Hilfe des Reichs ein. 4. Die ausführende Stelle soll der Reichs- und Staatskommissar Mehlich sein. Zahlungen sollen durch die großen Arbeitgeberorganisationen erfolgen, damit keine öffentliche Kasse, die eventuell der Beschlagnahme verfallen könnte, in Anspruch genommen zu werden braucht.“ (R 43 I /205 , Bl. 106).

Diese Auffassung sollte – auf Vorschlag des Reichsministers der Finanzen – vorsichtig und vertraulich übermittelt werden.

Wegen der Mitteilung wird sich der Reichsminister der Finanzen mit dem Preußischen Minister des Innern in Verbindung setzen.

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