2.59.8 (feh1p): 8. Telegramm des Metallverbandes wegen Schutzes der Unternehmer gegen Vorgehen der Arbeiter wegen des Steuerabzuges.

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8. Telegramm des Metallverbandes wegen Schutzes der Unternehmer gegen Vorgehen der Arbeiter wegen des Steuerabzuges9.

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Zum Steuerabzug s. Dok. Nr. 50, P. 2. Am 5.8.1920 hatte der Verband der Metall-Industriellen für Hessen-Nassau, Hessen und angrenzende Gebiete der RReg. in einem Telegramm mitgeteilt, daß viele seiner Betriebe durch Streik und Gewaltandrohung gezwungen würden, der Arbeiterschaft in der Frage des Steuerabzuges Zugeständnisse zu machen. Diese Zugeständnisse würden für viele Betriebe den wirtschaftlichen Zusammenbruch bedeuten. Der Verband hatte die RReg. gefragt, welche Maßnahmen sie ergreifen wolle, um diesen Vorgängen Einhalt zu gebieten (Text des Telegramms, R 43 I /2402 , Bl. 309).

Die RReg. hatte auf dieses Telegramm nicht direkt geantwortet, sondern hatte einen Aufruf an alle Landesfinanzämter ergehen lassen, der im Falle von Widerständen gegen den Steuerabzug von den Landesfinanzämtern veröffentlicht werden sollte. Zu dem Aufruf s. u. Anm. 10.

Am 26. 8. hatte der Verband der Metall-Industriellen ein zweites Schreiben an die RReg. gerichtet, in dem er sich beklagte, von der RReg. direkt keine Antwort erhalten zu haben. Der Verband wies noch einmal auf die schwierige wirtschaftliche Lage der Metallindustrie hin und forderte die RReg erneut auf, gegen die Aktionen der Arbeiter einzuschreiten (R 43 I /2414 , Bl. 60–62).

Nach längerer Erörterung wurde beschlossen, die vor kurzem beschlossene und den Landesfinanzämtern übermittelte Erklärung über den Willen der Regierung, an dem Steuerabzug festzuhalten, zu veröffentlichen und im Eingang zum Ausdruck zu bringen, daß in zahlreichen Gegenden die Angelegenheit glatt vor sich ginge und nur im einzelnen sich Schwierigkeiten ergäben. Der Reichsminister der Finanzen wird das Weitere veranlassen10.

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In dem später veröffentlichten Aufruf hieß es zu Beginn, daß im Gegensatz zu den meisten Gegenden, in denen der Steuerabzug ohne Störungen erfolgen könne, sich in einzelnen Landesteilen Schwierigkeiten ergeben hätten. Diese Schwierigkeiten müßten mit aller Entschiedenheit bekämpft und überwunden werden. Nach einem kurzen Hinweis wurde der bereits früher an die Landesfinanzämter erlassene Aufruf angeschlossen. In diesem Aufruf hieß es u. a., daß die RReg. gehalten sei, das verfassungsmäßig zustande gekommene Steuergesetz durchzuführen. Wer sich dem Steuerabzug widersetze, schädige das Interesse der Arbeiter. Die RReg. werde jeder gesetzwidrigen Ablehnung des Steuerabzuges entgegentreten und sei entschlossen, die mit der Erhebung des Steuerabzuges beauftragten Arbeitgeber und Beamten zu schützen (Text des Aufrufes, R 43 I /2414 , Bl. 93).

Das Schreiben des Metall-Industriellen-Verbandes wurde zuständigkeitshalber an den RIM abgegeben und wurde von diesem am 9.9.1920 beantwortet (R 43 I /2414 , Bl. 64).

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