1.2.1 (lut2p): [Entwurf eines Sicherheitspakts]

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Die Kabinette Luther I und II (1925/26), Band 2.Das Kabinett Luther I Bild 102-02064Reichspräsident Friedrich Ebert verstorben Bild 102-01129Hindenburgkopf Bild 146-1986-107-32AStresemann, Chamberlain, Briand Bild 183-R03618

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Text

RTF

[Entwurf eines Sicherheitspakts]

Die Sitzung wurde durch den Bürgermeister von Locarno, Herrn Rusca, eröffnet, der die Delegierten begrüßte.

Herr Chamberlain sprach seinen Dank für die Begrüßung und für die gastliche Aufnahme durch die Stadt Locarno aus. Sodann entfernte sich der Bürgermeister von Locarno.

Herr Chamberlain verlas sodann die folgende Erklärung:

„Auf den einmütigen Wunsch, den Sie mir freundlicherweise zum Ausdruck gebracht haben, habe ich es auf mich genommen, unsere erste Zusammenkunft anzuberaumen, da einer von uns die Initiative ergreifen mußte. Mein Wunsch geht dahin, daß diese Unterhaltungen einen möglichst freien und unformellen Charakter behalten. Wenn wir die großen Linien unseres Verfahrens festgelegt und die Bestimmungen für die Einberufung der Versammlungen getroffen haben werden, so möchte ich mir den Vorschlag erlauben, daß wir auf die Formalität, einen Vorsitzenden[670] zu ernennen, verzichten, und daß wir auf dem Fuße völliger Gleichheit zusammenkommen, indem ein jeder nach besten Kräften zu dem Erfolge unseres gemeinsamen Werkes beiträgt, das den Frieden und das Gedeihen Europas zum Ziele hat.“2

2

Zur Frage des Vorsitzes hatten tags zuvor Sondierungsgespräche zwischen den Delegationen stattgefunden. In dem von StS Kempner abgefaßten „Tagebuch über den Verlauf der Konferenz in Locarno“ (19 Seiten; hier nicht abgedruckt) heißt es dazu: Von brit. und frz. Seite sei am Nachmittag des 4. 10. vorgeschlagen worden, Außenminister Chamberlain zum ständigen Vorsitzenden der Konferez zu erklären. Die dt. Delegation habe daraufhin StS v. Schubert beauftragt, der brit. Delegation mitzuteilen, „daß eine ständige Vorsitzführung durch den englischen Außenminister zu Schwierigkeiten führen würde“. Nach Erledigung seines Auftrags habe Schubert berichtet: „Er habe mit Lampson gesprochen, der daraufhin ins Zimmer von Chamberiain gegangen sei. Nach einer Weile sei er mit einem schriftlich formulierten Vorschlag von Chamberlain zurückgekehrt.“ Angaben zum Inhalt des brit. Vorschlags sind im Tagebuch nicht enthalten, dieses fährt unmittelbar fort: „In einer kurzen Besprechung, an der der Kanzler, der Außenminister, Staatssekretär v. Schubert und Staatssekretär Kempner teilnahmen, wurde es für zweckmäßig erachtet, die erste Zusammenkunft der Delegierten der verschiedenen Nationen in der von Chamberlain gedachten Weise vorzunehmen und des weiteren je nach der Situation zu handeln.“ (R 43 I /427 , Bl. 22-31, hier: Bl. 22).

Die anderen Delegierten stimmten diesen Worten zu und Herr Luther gab seiner Überzeugung Ausdruck, daß es der Konferenz gelingen werde, Europa den wahren Frieden zu bringen.

Herr Chamberlain schlug dann die Absendung des folgenden Telegramms an die Schweizer Regierung vor:

„Im Begriffe, ihre Arbeiten zu beginnen, sprechen die in Locarno versammelten Minister, welche die Regierungen Deutschlands, Belgiens, Frankreichs, Großbritanniens und Italiens vertreten, dem Präsidenten der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Mitgliedern des Bundesrats ihren aufrichtigsten Dank für die Gastfreundschaft aus, die das Gebiet der Eidgenossenschaft wieder in so freigiebiger Weise einem Werke der Befriedung und der internationalen Eintracht gewährt.“

Der Absendung dieses Telegramms wurde zugestimmt.

Herr Briand brachte sodann Fragen der Geschäftsordnung zur Sprache. So erwünscht es auch sei, daß die Konferenz mit möglichst wenig Formalitäten belastet werde, so sei doch eine Verabredung über eine einfache Geschäftsordnung notwendig. Wenn die Anfertigung eines Sitzungsprotokolls nicht für notwendig gehalten werde, so empfehle er, daß jede Delegation einen Sekretär ernenne, der sich über den Gang der Verhandlungen Aufzeichnungen mache; dann sollten die Sekretäre ihre Aufzeichnungen vergleichen. Ebenso schlage er vor, daß man sich über ein Pressekommuniqué einigen solle3.

3

S. unten.

Diesem Vorschlage wurde zugestimmt.

Herr Chamberlain schlug dann vor, daß der Bericht über die Juristenbesprechung in London4 als Grundlage für die Verhandlungen genommen werden sollte.

4

Über Verlauf und Ergebnis dieser vom 31. 8.–4. 9. im brit. Foreign Office abgehaltenen Konferenz, auf der von den juristischen Sachverständigen Frankreichs, Großbritanniens, Belgiens, Italiens und Deutschlands (Fromageot, Hurst, Rolin, Pilotti und Gaus) über den frz.-brit. Entwurf eines Sicherheitspakts vom 12.8.25 beraten worden war, hatte MinDir. Gaus am 21. 9. vor dem Kabinett berichtet (s. Anm. 1 zu Dok. Nr. 157). Dieser Bericht, der frz.-brit. Sicherheitspaktentwurf vom 12. 8. sowie der aus den Londoner Beratungen hervorgegangene Sicherheitspaktentwurf vom 4. 9. sind abgedr. in: Locarno-Konferenz 1925. Eine Dokumentensammlung, Dok. Nr. 20.

[671] Dieser Vorschlag wurde angenommen.

Herr Stresemann würdigte sodann das Ergebnis der Londoner Juristenbesprechung; er begrüßte es, daß sie der Deutschen Regierung die Gelegenheit gegeben habe, den französisch-englischen Entwurf kennenzulernen, und daß eine Übereinstimmung über zahlreiche wichtige Punkte erzielt worden sei. Über andere wichtige Punkte von politischer Bedeutung wie z. B. die Präambel und die Frage der Ostschiedsverträge sei keine Einigung erzielt worden. Er schlage vor, daß man von einer Generaldiskussion absehe und den Londoner Entwurf paragraphenweise durchgehen solle.

Dieser Vorschlag wurde angenommen, und es wurde mit der Beratung der einzelnen Bestimmungen des Londoner Entwurfs begonnen.

Präambel5.

5

In der Präambel zum Sicherheitspaktentwurf vom 4. 9. (s. Anm. 4) bringen die vertragschließenden Mächte das Bestreben zum Ausdruck, 1) „dem Wunsche nach Sicherheit und Schutz, der die von dem Druck des Krieges von 1914–1918 betroffenen Völker beseelt, zu genügen“, 2) „den territorialen status quo in dem Gebiete zu befestigen, das so oft der Schauplatz der europäischen Konflikte gewesen ist“, 3) den Signatarmächten „im Rahmen der Völkerbundssatzung und der zwischen ihnen in Kraft befindlichen Verträge ergänzende Garantien zu gewähren“.

Herr Stresemann sagte, daß die Präambel bei der Juristenkonferenz in London nicht festgelegt worden sei, aber jetzt zur Beratung stünde. Er schlage daher vor, daß die Präambel zunächst an die Juristen zur Beratung verwiesen und sodann der Konferenz wieder vorgelegt werden solle.

Diesem Vorschlage wurde zugestimmt.

Artikel 16.

6

In Artikel 1 des Entwurfs vom 4. 9. garantieren die beteiligten Mächte „die Aufrechterhaltung und Unverletzlichkeit der Grenzen zwischen Frankreich und Belgien einerseits und Deutschland andererseits, wie diese Grenzen durch den in Versailles am 28. Juni 1919 unterzeichneten Friedensvertrag oder in dessen Ausführung festgesetzt sind, sowie das Rheinlandstatut, wie es durch die Artikel 42, 43 und 180 Abs. 1 und 3 festgesetzt ist“.

Herr Stresemann schlug vor, daß der letzte Satzteil des Artikels die folgende – zunächst noch provisorisch redigierte – Fassung erhalten sollte:

„… sowie die Bestimmungen der Artikel 42, 43 und 180 Absatz 1 und 3 des bezeichneten Vertrages über die demilitarisierte Zone.“

Herr Stresemann führt aus, daß dieser Abänderungsvorschlag einen doppelten Grund habe: Das Rheinlandstatut und die Besetzung des Rheinlandes würden voraussichtlich von kürzerer Dauer sein als der Pakt, der hier zur Beratung stände; sodann werfe die öffentliche Meinung in Deutschland der Regierung häufig vor, daß in Verträgen auf Artikel Bezug genommen werde, die das Publikum nicht kenne. Die vorgeschlagene Formel sei klarer als diejenige, die in dem ursprünglichen Entwurf enthalten sei; dieser beschränke sich auf eine einfache Aufzählung der Artikel.

[672] Herr Vandervelde macht einen weiteren Abänderungsvorschlag zu Artikel 1:

Statt der Worte: „Unverletzlichkeit der Grenzen zwischen Frankreich und Belgien einerseits und Deutschland andererseits“ sollten die Worte gesetzt werden: ‚Die Unverletzlichkeit der Grenzen zwischen Frankreich und Deutschland und zwischen Belgien und Deutschland.“

Zur Begründung seines Antrages führte er aus, daß die Beziehungen zwischen Frankreich und Belgien so intim seien, daß manchmal die Tendenz bestehe, beide Länder als eine Einheit zu behandeln.

Sowohl der deutsche wie der belgische Abänderungsvorschlag werden an die Juristen verwiesen.

Zu Artikel 2 und 37 werden keine Bemerkungen gemacht.

7

Diese Artikel lauten im Entwurf vom 4. 9.: Art. 2: „Frankreich und Belgien einerseits und Deutschland andererseits verpflichten sich, jedes für sich, in keinem Falle zu einem Angriff oder zu einem Einfall oder zum Kriege gegeneinander zu schreiten.

Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn es gilt, sich einer Verletzung der vorstehenden Verpflichtung zu widersetzen oder mit der Genehmigung des Rates oder der Versammlung des Völkerbundes zu handeln, oder im Falle einer flagranten Verletzung der Artikel 42, 43 oder 180 Absatz 1 und 3 des Vertrages von Versailles, sofern eine solche Verletzung eine nicht provozierte Angriffshandlung darstellt und im Hinblick auf die Zusammenziehung von Streitkräften in der entmilitarisierten Zone ein unverzügliches Vorgehen notwendig ist.“

Art. 3: „Im Hinblick auf die von ihnen im Artikel 2 beiderseits übernommenen Verpflichtungen verpflichten sich Deutschland und Frankreich sowie Deutschland und Belgien, auf friedlichem Wege, und zwar in folgender Weise alle Fragen welcher Art auch immer zu regeln, die sie etwa entzweien und die nicht auf dem Wege des gewöhnlichen diplomatischen Verfahrens gelöst werden können:

Alle Fragen, in Ansehung deren die Parteien einander ein Recht bestreiten, sind Richtern zu unterbreiten, deren Entscheidung zu befolgen die Parteien sich verpflichten.

Jede andere Frage ist einer Vergleichskommission zu unterbreiten. Wird der von dieser Kommission vorgeschlagenen Regelung nicht von beiden Parteien zugestimmt, so ist die Frage vor den Völkerbundsrat zu bringen, der gemäß der Völkerbundssatzung befindet.

Die Art und Weise dieses Verfahrens zur friedlichen Regelung bildet den Gegenstand besonderer Bestimmungen.“

Zur Behandlung dieser Artikel in den Sitzungen am 7., 10. und 13. 10. s. Dok. Nr. 175, 181, 186.

Artikel 48.

8

Der Artikel bestimmt in Abs. 1 und 2: Sollte einer der vertragschließenden Teile der Ansicht sein, daß eine Verletzung des Art. 2 des gegenwärtigen Vertrages oder der Art. 42, 43 oder 180 des VV begangen wird, so ist die Frage vor den Völkerbundsrat zu bringen. Sobald dieser festgestellt hat, daß eine solche Verletzung vorliegt, wird er dies den Signatarmächten des gegenwärtigen Vertrages notifizieren und jede von ihnen verpflichtet sich, in solchem Falle der Macht, gegen die die Vertragsverletzung gerichtet ist, unverzüglich Beistand zu leisten.

In Abs. 3 heißt es dann: Im Falle einer flagranten Verletzung des Art. 2 des gegenwärtigen Vertrages oder der Art. 42, 43 oder 180 Abs. 1 u. 3 des VV durch eine der vertragschließenden Mächte „wird jeder der anderen Teile, der anerkennt, daß die Verletzung eine nicht provozierte Angriffshandlung darstellt und daß im Hinblick auf die Eröffnung der Feindseligkeiten oder die Zusammenziehung von Streitkräften in der entmilitarisierten Zone ein unverzügliches Vorgehen notwendig ist, dem Teil, gegen den sich die beanstandete Handlung richtet, unverzüglich seinen Beistand leihen“.

Herr Stresemann schlägt vor, Ziffer 3 folgendermaßen abzuändern:

„… Im Falle flagranter Verletzung des Artikels 2 des gegenwärtigen Vertrages oder der Artikel 42, 43 oder 180 Absatz 1 und 3 des Vertrages von Versailles durch einen der Hohen Vertragschließenden Teile wird[673] jeder der anderen Teile demjenigen Teil, gegen den sich die belastende Handlung richtet, unverzüglich seinen Beistand leisten, sofern es sich um einen nicht provozierten Angriffsakt handelt und sofern im Hinblick auf die Eröffnung der Feindseligkeiten oder die Zusammenziehung von Streitkräften in der entmilitarisierten Zone – sei es von deutschen, sei es von französischen oder belgischen Streitkräften – ein unverzügliches Vorgehen notwendig ist.“

Herr Stresemann führte aus, daß sein Vorschlag eine Selbstverständlichkeit enthalte, da ja jeder Staat, der ein Bündnis schließe, selbst darüber entscheiden müsse, ob die Voraussetzungen für den Bündnisfall gegeben seien. Die zweite Änderung hinsichtlich der Zusammenziehung von Truppen in der demilitarisierten Zone solle den Charakter der Gegenseitigkeit, den der Vertrag habe, noch mehr hervorheben.

Herr Briand behält sich eine weitere Stellungnahme nach genauerem Studium des Textes dieses Abänderungsvorschlages vor. Es handelt sich anscheinend um den Vorschlag zu einer Auslegung eines Teiles des Friedensvertrages. Es müsse daher genau geprüft werden, daß durch diese Auslegung nicht der Sinn des Vertrages geändert werde. Er schlage daher vor, daß der Änderungsvorschlag zunächst den Juristen zur Prüfung vorgelegt werde.

Herr Scialoja weist auf die Bemerkung von Herrn Stresemann hin, daß der erste Abänderungsvorschlag nur formaler Natur sei und an der Bestimmung nichts ändere.

Herr Briand sagt, man möge den Vorschlag von Herrn Stresemann prüfen, ob er nicht statt des Begriffes der „entmilitarisierten Zone“ den der „neutralisierten Zone“ setze.

Herr Stresemann führt aus, daß die deutsche Delegation nicht eine Abänderung des Friedensvertrages herbeizuführen beabsichtige, und daß es sich nur um den Vorschlag einer redaktionellen Änderung handele.

Der Vorschlag, die Frage zunächst den Juristen zur Prüfung vorzulegen, wird angenommen.

Artikel 59 wird angenommen.

9

Art. 5 stellt die Bestimmung des Art. 3 (s. Anm. 7) in nachstehender Weise unter die Garantie der vertragschließenden Mächte: „1. Wenn eine der im Artikel 3 bezeichneten Mächte, ohne eine der im Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen Verletzungen zu begehen, sich weigert, das Verfahren zur friedlichen Regelung zu befolgen oder einen Schiedsspruch auszuführen, so wird der andere Teil den Völkerbundsrat befassen, der die zu ergreifenden Maßnahmen vorschlagen wird. 2. Wenn eine der im Artikel 3 bezeichneten Mächte sich weigert, das Verfahren zur friedlichen Regelung zu befolgen oder einen Schiedsspruch auszuführen, und eine der im Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen Verletzungen begeht, so finden die Bestimmungen des Artikels 4 Anwendung.“ – Zur Änderung dieses Art. in der Sitzung am 7. 10. s. Dok. Nr. 175.

Artikel 610.

10

Art. 6: „Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages lassen die Rechte und Verpflichtungen unberührt, die sich für die Hohen Vertragschließenden Teile aus dem Friedensvertrag von Versailles sowie aus den ergänzenden Vereinbarungen einschließlich der in London am 30. August 1924 unterzeichneten [Annahme des Dawesplans] ergeben: Desgleichen das Recht eines der Hohen Vertragschließenden Teile, in Ausführung einer von ihm für die Beobachtung der am heutigen Tage zwischen Deutschland und Polen sowie zwischen Deutschland und der Tschechoslowakei geschlossenen Schiedsverträge geleisteten Garantie in dem der Völkerbundssatzung nicht zuwiderlaufenden Maße vorzugehen, wenn die zuwiderhandelnde Partei zur Gewalt greift.“

Herr Stresemann führt aus, daß der zweite Teil des Artikels 6, betreffend die Ostschiedsverträge und die in Aussicht genommene Garantie, nicht die Zustimmung[674] der Deutschen Regierung gefunden habe. Er stellt anheim, ob gleich in die Debatte über diesen Punkt eingetreten werden solle oder nicht.

Herr Briand meint, da die Debatte wohl längere Zeit in Anspruch nehmen würde, so sei er mit einer Verschiebung der Frage einverstanden.

Herr Vandervelde sagt, er sehe die jetzige Beratung mehr als eine erste Lesung des Paktes an.

Artikel 711.

11

Art. 7: „Nichts in dem gegenwärtigen Vertrag berührt die Rechte oder Verpflichtungen der Hohen Vertragschließenden Teile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Völkerbundes und nichts soll so ausgelegt werden, als ob es die Aufgabe des Völkerbundes beschränkte, die zur wirksamen Wahrung des Weltfriedens geeigneten Maßnahmen zu ergreifen.“

Herr Stresemann schlägt vor, den Artikel an die Juristen zu verweisen. Herr Gaus habe ihm berichtet, daß er über Sinn und Tragweite der Bestimmung Zweifel habe12, die er wohl zweckmäßigerweise durch Besprechung mit seinen Kollegen klären würde.

12

Gaus hierzu in einer nicht signierten, etwa Mitte September 1925 verfaßten Aufzeichnung „Die Änderungen in der völkerrechtlichen Stellung Deutschlands, die durch seinen Eintritt in den Völkerbund und durch den Abschluß des Sicherheitspaktes herbeigeführt werden würden“ (handschrl. Vermerk am Kopf der Titelseite: „Ausarbeitg. Gaus […] am 25. Sept. 1925 in Umlauf gesetzt.“): Auch wenn es in Locarno gelingen sollte, den Gedanken einer frz. Garantie für die östlichen Schiedsverträge auszuschalten, könnte sich unter Umständen aus Art. 7 des Londoner Entwurfs noch ein Zweifel hinsichtlich der Behandlung der Ostfragen ergeben. Frankreich habe nämlich aus seiner Stellung im Völkerbund „prinzipiell das Recht, bei einem deutsch-polnischen Konflikt nach eigenem Ermessen darüber zu entscheiden, wer in diesem Konflikt als Angreifer zu gelten hat. Es ist nicht zu bezweifeln, daß es in einem solchen Falle gegen Deutschland entscheiden würde. Nach den bisherigen Diskussionen der Völkerbundsinstanzen über die Auslegung des Artikel 16 scheint die Auffassung nicht völlig ausgeschlossen zu sein, daß ein Völkerbundsstaat auf Grund seiner einseitigen Entscheidung über die Angreiferfrage sogar zu militärischem Eingreifen berechtigt ist. Wenn dem tatsächlich so wäre, so könnte Frankreich in dem erwähnten Falle auf Grund der Völkerbundssatzung gegen Deutschland marschieren.“ Zwar könne diese Möglichkeit trotz der allgemeinen Fassung des Art. 7 durch den Art. 2 Abs. 2 (s. zuvor Anm. 7) als ausgeschlossen angesehen werden. „Trotzdem wird es vielleicht zweckmäßig sein, dieses rechtliche Verhältnis des Artikels 7 zu Artikel 2 bei den weiteren Verhandlungen im Zusammenhang mit den Ostfragen noch zweifelsfrei klarzustellen.“ (R 43 I /472 , Bl. 279-284).

Dem Vorschlage wird zugestimmt.

Artikel 813.

13

Zum Text s. Anm. 10 zu Dok. Nr. 158.

Herr Stresemann trägt den folgenden Abänderungsvorschlag vor. Satz 2 des Artikels 8 erhält die folgende Fassung:

„… er soll in Kraft treten14, bis auf Verlangen eines der Hohen Vertragschließenden Teile der Rat, gegebenenfalls durch Mehrheitsbeschluß, ankennt, daß usw.

14

So in der Vorlage. Es muß offensichtlich heißen: „in Kraft bleiben“.

Herr Stresemann begründet den Abänderungsvorschlag folgendermaßen: Die bisherigen Verhandlungen haben sich stets in der Weise abgespielt, daß[675] die Alliierten geschlossen auf einer Seite standen und Deutschland auf der anderen. Wenn diese Gruppierung fortdauere, würde es für eine alliierte Macht, die eine Kündigung des Vertrages herbeiführen wolle, immer leicht sein, eine zweite alliierte Macht zu finden, die ihren Antrag unterstütze. Für die Deutsche Regierung würde es schwierig sein, eine zweite Macht zu finden. Deshalb sei auch im Reichskabinett darauf hingewiesen worden, daß das Kündigungsrecht in der praktischen Auswirkung nur ein einseitiges sei15. Die Deutsche Regierung habe kein Interesse an einer Kündigung des Vertrages, sie hoffe im Gegenteil auf eine lange Dauer, aber sie möchte den ungünstigen Eindruck beseitigen, den die bisherige Fassung in der deutschen Öffentlichkeit hervorrufe.

15

S. die Ausführungen Stresemanns im Kabinettsrat am 24. 9. (Dok. Nr. 161).

Herr Briand erwidert, er verstehe die Befürchtungen der Deutschen Regierung, aber er glaube, daß der Charakter des Paktes diese Befürchtungen hinfällig mache. Der fragliche Artikel bezwecke nicht eine Kündigung des Vertrages, sondern diene nur dazu, den Völkerbundsrat zu einer Entscheidung zu veranlassen, daß der Völkerbund selbst einen ausreichenden Schutz für die vertragschließenden Teile biete. Er würde daher sogar damit einverstanden sein, statt der Zahl 2 die 3 zu setzen; jedenfalls möchte er nicht unter die in dem Artikel vorgesehene Zahl heruntergehen.

Herr Vandervelde führt aus, daß auch er daran gedacht habe, statt der Zahl 2 die Zahl 3 zu nehmen. Er wäre aber geneigt, den deutschen Vorschlag anzunehmen, wenn eine weitere Garantie geschaffen würde wie z. B. die, daß eine ⅔ Majorität notwendig sein solle, wenn der Völkerbundsrat über die Frage Beschluß fasse, ob der Völkerbund einen genügenden Schutz sichere. Außerdem glaube er, daß eine Frist von einem Jahre vorgesehen werden solle, bevor der etwaige Beschluß des Völkerbundsrats in Kraft trete.

Herr Luther betont, daß es sich nicht um eine prinzipielle Frage handele. Die deutsche Delegation wünsche den Pakt so dauerhaft wie möglich zu gestalten. Die Bestimmung als solche werde von Deutschland ohne Vorbehalt angenommen, aber es handele sich hier um ein Problem der praktischen Politik. Die deutsche Delegation wolle zwar an sich das Bestehen des Vertrages nicht von der Aktion einer einzelnen Macht abhängig machen, aber die Tatsache bleibe, daß die Alliierten eine Gruppe bildeten, der Deutschland allein gegenüberstehe. Daher glaube die Deutsche Regierung, daß der Artikel 8 in seiner bisherigen Fassung ihr nicht dieselbe Möglichkeit wie den Alliierten gebe, die Angelegenheit vor den Völkerbundsrat zu bringen. Er wiederhole, daß es sich nicht um eine Frage des Prinzips, sondern um eine Frage des Verfahrens handele, aber vom deutschen Standpunkt aus gesehen stelle es eine Schwierigkeit dar, die, wie er hoffe, ernst geprüft werden würde.

Herr Chamberlain versichert Herrn Luther, daß die Alliierten den Wunsch hätten, eine völlige Gleichheit zwischen sich und Deutschland herzustellen.

Herr Briand sagt, daß, wenn er unter dem Eindruck stünde, daß die einander gegenüberstehende Gruppierung der Mächte fortdauern sollte, er sich nicht in Locarno befinden würde. Er sei der Ansicht, daß die Reichsregierung[676] mit ihrem Vorschlag vom 9. Februar16 eine mutige Tat getan habe. Er selbst habe lange über die Folgen dieses Vorschlages nachgedacht; wenn er im Sinne gehabt hätte, Deutschland in ein Netz von Paktverträgen, die gegen Deutschland gerichtet seien, zu verstricken, würde es von ihm nicht ehrlich gewesen sein, sich auf die jetzigen Beratungen einzulassen. Aber er habe keinen Hintergedanken dieser Art, und Herr Luther könne darüber ganz beruhigt sein. Andererseits aber wünsche er ein dauerhaftes Gebäude aufzurichten. Er hoffe, daß eine Prüfung dieser Bemerkungen es Herrn Luther ermöglichen würde, seine Bedenken zurückzustellen.

16

Gemeint ist das dt. Sicherheitsmemorandum, das in fast gleichlautenden Fassungen am 20. 1. der brit. und am 9.2.25 der frz. Reg. unterbreitet wurde. Zum Inhalt s. Anm. 6 zu Dok. Nr. 43.

Herr Scialoja schlägt vor, die entstandenen Schwierigkeiten dadurch zu beseitigen, daß die Worte des Artikels 8:

„… auf Verlangen von mindestens zwei der Hohen Vertragschließenden Teile“

weggelassen werden sollten.

Herr Chamberlain bemerkt, daß, wenn Europa nach der Unterzeichnung des Vertrages weiter in zwei Lager geteilt bleibe, durch den Pakt nichts erreicht worden sein würde. Er wolle sich den Worten, die Herr Briand in dieser Richtung gesagt habe, nachdrücklich anschließen. Er sei auch bereit, den Vorschlag von Herrn Vandervelde anzunehmen.

Es wurde beschlossen, Artikel 8 an die Juristen zu verweisen.

Artikel 917 wird angenommen.

17

In dem Art. heißt es: Die in Art. 3 vorgesehenen Westschiedsverträge sowie die in Art. 6 vorgesehenen Schiedsabkommen zwischen Deutschland und Polen und zwischen Deutschland und der Tschechoslowakei „sollen vor der Ratifikation des gegenwärtigen Vertrages jedem der Hohen Vertragschließenden Teile, die nicht an diesem Abkommen teilnehmen, mitgeteilt werden“.

Artikel 1018 wird angenommen.

18

Art. 10 lautet: „Der gegenwärtige Vertrag soll keinem der britischen Dominions noch Indien irgendeine Verpflichtung auferlegen, es sei denn, daß die Regierung dieses Dominions oder Indiens anzeigt, daß sie diese Verpflichtungen annimmt.“

Zu Artikel 1119 führt Herr Stresemann aus, daß der Artikel die Frage von Deutschlands Eintritt in den Völkerbund betreffe und damit eine ganze Reihe von Fragen aufrolle, die für Deutschland hiermit im Zusammenhang stünden. Er glaube, daß die Zeit viel zu vorgeschritten sei, um in die Debatte über diesen Punkt einzutreten und schlage vor, den Artikel zunächst an die Juristen zu verweisen.

19

Art. 11: „Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert werden, aber erst in Kraft treten, wenn Deutschland Mitglied des Völkerbundes geworden ist.“

Diesem Vorschlage wurde zugestimmt.

Die Konferenz beschließt den Inhalt des zu veröffentlichenden Presse-Kommuniqués. Es wurde weiter verabredet, daß die Juristen sich um 3 Uhr treffen[677] sollten20 und daß die nächste Sitzung der Konferenz am 6. Oktober um 10.30 Uhr abgehalten werden solle21.

20

Aufzeichnungen über die Besprechungen der Juristen nicht bei den Akten der Rkei. In Kempners „Tagebuch über den Verlauf der Konferenz von Locarno“ (s. zuvor Anm. 2) dazu lediglich kurze, meist beschlußprotokollartige Zusammenfassungen.

Zum Ergebnis der Juristenbesprechung s. den Bericht von Cecil Hurst in der Vollsitzung am 7. 10. (Dok. Nr. 175).

21

Die vereinbarte Vollsitzung wird lt. Pressemeldungen (s. „Tägliche Rundschau“ vom 6. 10.) am Morgen des 6. 10. wegen einer leichten Indisposition Stresemanns auf 16.30 Uhr verschoben. S. dazu Dok. Nr. 173.

Vermerk.

Zu Artikel 6. Nachdem Herr Reichsminister Stresemann gesagt hat, daß Artikel 6 nicht die Zustimmung der Deutschen Regierung gefunden habe, bemerkte Herr Briand: „C’est le point nevralgique.“

Zu Artikel 11. Auf die Ausführungen des Herrn Reichsministers Stresemann zu Artikel 11 bemerkte Herr Briand: „C’est le second point nevralgique.“

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