2.109 (ma11p): Nr. 109 Der bayerische Gesandte v. Preger an Staatssekretär Bracht. 19. Februar 1924

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RTF

Nr. 109
Der bayerische Gesandte v. Preger an Staatssekretär Bracht. 19. Februar 1924

R 43 I /2264 , Bl. 392 f.

[Vereinbarung zwischen dem Reich und Bayern über den Vollzug des Wehrgesetzes]

Das Gesamtstaatsministerium hat der anliegenden Punktation1 unter der Voraussetzung zugestimmt, daß die ausgesetzt gebliebenen Beförderungen unter Nachzahlung der entsprechenden Gehälter und Gebührnisse, wie bereits in Aussicht gestellt, nunmehr nachgeholt werden2.

1

Der Text der Vereinbarung (Anlage) wurde in Besprechungen festgelegt, die zwischen dem RK, dem RWeM und General v. Seeckt einerseits, dem bayer. Kultusminister Matt und dem Gesandten Preger andererseits am 14. 2. in der Rkei geführt wurden (Niederschrift über diese Besprechungen in: Deuerlein, der Hitlerputsch, Dok. Nr. 273, S. 679 ff.). Das RKab. stimmte der Vereinbarung in der Ministerbesprechung vom 15. 2. zu (s. Dok. Nr. 105, P. 4). Das bayer. StMin. nahm die Vereinbarung in seiner Sitzung vom 16. 2. an (Niederschrift in: Deuerlein, Der Hitlerputsch, Dok. Nr. 274, S. 683 ff.). Am 18. 2. wurde der Text der Vereinbarung durch WTB veröffentlicht.

2

Im Schreiben vom 30. 4. an den RK erklärt der RWeM: „Nachdem die verfassungsmäßigen Zustände zwischen dem Reich und Bayern wiederhergestellt worden sind, sind die Beförderungen der Offiziere bayer. Landsmannschaft, die seit dem 1. Oktober 1923 ausgesetzt waren, mit nachträglicher Wirkung, zunächst vom 1. Dezember 1923 ausgesprochen worden. Es bleibt noch die Nachzahlung der Gebührnisse um 1 bzw. 2 Monate über das Maß von 3 Monaten hinaus zu regeln.“ Wegen der Gehaltsnachzahlungen an die bayer. Offiziere teilt der RFM mit Schreiben vom 18. 9. an den RWeM u. a. mit: Es handle sich hierbei, von einer Ausnahme abgesehen, um Beträge, „die im einzelnen ohne Aufwertung heute nicht mehr zahlbar gemacht werden können und selbst bei voller Aufwertung nur wenige Goldmark ausmachen. Gleichwohl wäre ich nicht abgeneigt gewesen, dem Herrn RPräs. die Erledigung der Angelegenheit durch Inanspruchnahme des Dispositionsfonds vorzuschlagen. Ich bin aber zu meinem lebhaften Bedauern auch hierzu nicht in der Lage, weil ich einerseits nicht gewiß bin, ob die Offiziere die ihnen angebotenen Beträge wegen ihrer Geringfügigkeit nicht überhaupt zurückweisen werden, dann aber ganz besonders, weil sonst Tausende von Beamten, die aus dem besetzten Gebiet ausgewiesen waren und in der gleichen Lage sich befinden wie die wenigen bayer. Offiziere, auf denselben Weg verwiesen werden müßten; dies aber wäre nicht tragbar. Ich bitte hiernach im Sinne der Besprechung meines Abteilungsdirigenten mit dem dortigen Abteilungsleiter die Angelegenheit auf sich beruhen lassen zu wollen.“ (R 43 I /2264 , Bl. 404).

[378] Die Bayerische Staatsregierung betrachtet damit das Einvernehmen mit der Reichsregierung als wiederhergestellt, womit die Inpflichtnahme des bayerischen Teiles der Reichswehr auf die Bayerische Regierung vom 22. Oktober 1923 entfällt.

Der Landeskommandant wurde in diesem Sinne verständigt.

Von den anliegenden vom Herrn stellvertretenden Bayerischen Ministerpräsidenten unterschriebenen Exemplaren der getroffenen Vereinbarung bitte ich ergebenst ein Exemplar zu den dortigen Akten zu nehmen, das andere aber nach vorheriger Vollziehung durch den Herrn Reichskanzler hierher zurückzuleiten.

Dr. Preger

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