1.29.7 (ma12p): 8. Ersuchen der Reichsregierung an den Reichstag, zu beschließen, daß in Angelegenheiten von finanzieller Rückwirkung Beschlüsse seitens einzelner Reichstagsausschüsse nicht gefaßt werden dürfen, bevor der Hauptausschuß dazu Stellung genommen hat.

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8. Ersuchen der Reichsregierung an den Reichstag, zu beschließen, daß in Angelegenheiten von finanzieller Rückwirkung Beschlüsse seitens einzelner Reichstagsausschüsse nicht gefaßt werden dürfen, bevor der Hauptausschuß dazu Stellung genommen hat.

Der Reichsminister der Finanzen bezeichnete es als notwendig, daß die Reichsregierung den Reichstag ersucht, zu beschließen, daß in Angelegenheiten von finanzieller Rückwirkung Beschlüsse seitens einzelner Reichstagsausschüsse nicht gefaßt werden dürften, bevor der Hauptausschuß dazu Stellung genommen habe.

Der Reichskanzler wies darauf hin, daß diese Angelegenheit seiner Ansicht nach schon erledigt sei, er schlug jedoch vor, daß für alle Fälle der Staatssekretär in der Reichskanzlei mit dem Reichstagspräsidenten nochmals in der Sache Fühlung nehmen solle.

Das Kabinett erklärte sich hiermit einverstanden9.

9

Auf schriftlichen Antrag des RFM vom 8. 7. richtet der RK am 9. 7. ein Schreiben an den Präs. des RT, Wallraf, in dem es heißt: „Die RReg. ist von außerordentlicher Sorge erfüllt, daß durch die zahlreichen Anträge, welche von seiten der verschiedenen politischen Parteien zum Reichshaushalt für 1924 gestellt werden, das Gleichgewicht dieses Haushalts ernstlich gefährdet werden könnte. […] Die RReg hält es daher für dringend geboten, daß im Ältestenrat des RT ein Beschluß gefaßt wird, wonach kein Ausschuß des RT eine Entschließung mit finanziellen Rückwirkungen fassen darf, bevor der Hauptausschuß zu diesem Beschluß Stellung genommen und ihn finanziell für durchführbar erklärt, insbesondere die Deckungsfrage gelöst hat.“ Der Präs. des RT antwortet am 11. 7., daß das Schreiben des RK die einmütige Zustimmung des Ältestenrats gefunden habe (R 43 I /1017 , Bl. 152-159).

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