2.78.8 (sch1p): 8. [Noten der deutschen Friedensdelegation]

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Das Kabinett ScheidemannReichsministerpraesident  Philipp Scheidemann Bild 146-1970-051-17Erste Kabinettssitzung der neuen deutschen Reichsregierung am 13.2.1919 in Weimar Bild 183-R08282Versailles: die deutschen Friedensunterhändler Bild 183-R11112Die Sozialisierung marschiert! Plak 002-005-026

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8. [Noten der deutschen Friedensdelegation]

Graf Bernstorff verliest drei Noten der Delegation über territoriale Fragen, über wirtschaftliche Fragen und über die Frage der Schuld am Kriege8. Die beiden erstgenannten Noten werden gebilligt. Dagegen wird die Note über die Schuldfrage von einigen Mitgliedern des Kabinetts inhaltlich und taktisch bemängelt. Sie wirke provozierend9. Der Hauptgesichtspunkt müsse sein, daß die jetzige Regierung und das deutsche Volk nicht verantwortlich gemacht werden könnten für Handlungen einzelner Personen der früheren Regierung. Unterstaatssekretär von Langwerth teilt mit, daß Österreich neues Material uns zugänglich gemacht habe, wodurch seines Erachtens Deutschland stark entlastet werde.

8

Die genannten drei Noten waren am 13.5.1919 von der dt. Delegation in Versailles übergeben worden, s. Schultheß 1919, II, S. 526 ff. ; die vollständigen Texte in: Materialien betr. die Friedensverhandlungen, Teil I: Der Notenkampf um den Frieden in Versailles, Teil I, hrsg. v. AA, Charlottenburg 1919, S. 28 ff.

9

In der dt. Note vom 13.5.1919 über die Schuld am Kriege hieß es: „Auch die Auffassung der all. und ass. Regg. darüber, wer als Urheber des Krieges zu beschuldigen ist, wird von den dt. Delegierten nicht geteilt. Sie vermögen der früheren dt. Reg. nicht die alleinige oder hauptsächliche Schuld an diesem Kriege zuzusprechen.“ (Materialien betr. die Friedensverhandlungen, a.a.O., S. 28).

Reichsminister David bestreitet, daß dieses Material zur Entlastung dienen könne. Eine Einigung über die sachliche Zweckmäßigkeit wird nicht erzielt. Das Kabinett ist aber einstimmig der Auffassung, daß die Note ihm hätte vorher vorgelegt werden müssen und wiederholt den oben unter 5. aufgeführten Beschluß10.

10

Siehe Anm. 5.

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