2.108.6 (vpa1p): 6. Entwurf einer Verordnung über Zolländerungen.

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Das Kabinett von Papen Band 1Das Kabinett von Papen Bild 183-R1230-505Wahllokal in Berlin Bild 102-03497AGöring, Esser und Rauch B 145 Bild-P046294Ausnahmezustand in Berlin während des „Preußenschlages“.Bild 102-13679

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RTF

6. Entwurf einer Verordnung über Zolländerungen.

Der Reichswirtschaftsminister begründet die Vorlage23 mit dem Abgehen Englands vom Goldstandard24 und den im Zusammenhang damit erfolgten englischen Zollerhöhungen. Die Vorlage dient dem Zweck, daß wir für die bevorstehenden[418] Handelsvertragsverhandlungen mit England gerüstet sind. Die Positionen, bei denen Zolländerungen eintreten sollen, richten sich daher hauptsächlich gegen England. Der Sinn der Vorlage ist darin zu sehen, daß unsererseits Konzessionen gemacht werden können, falls auf englischer Seite Entgegenkommen zu bemerken sein wird.

23

Gemeinsame Kabinettsvorlage des RFM/REM/RWiM vom 12.8.32, in der Zollerhöhungen für zahlreiche industrielle und einige landwirtschaftliche Warenarten vorgeschlagen wurden. In beigefügter „Begründung“ (14 Seiten) hieß es: Die wirtschaftliche Lage der dt. Industrie habe sich in den letzten Monaten ständig weiter verschlechtert. „Die Gründe hierfür liegen einmal in der durch die Weltwirtschaftskrise ausgelösten Abriegelung der Auslandsmärkte gegen die deutsche Einfuhr und andererseits darin, daß das Ausland durch wirtschaftspolitische Maßnahmen aller Art, zum Teil insbesondere durch Aufgeben des Goldstandards die Einfuhr nach Deutschland gefördert hat und zu Preisen bewirkt, durch die die schon schwer ringende deutsche Industrie wettbewerbsunfähig gemacht wird. Angesichts der sich ständig verschärfenden Notlage der deutschen Industrie werden daher die gewichtigen Bedenken, die bisher gegen Zollerhöhungen bestanden, zurückgestellt werden müssen, nachdem England inzwischen den Übergang zum Schutzzoll vollzogen hat und dieses mit anderen, für unseren Außenhandel besonders wichtigen Ländern durch Ausnutzung der sich aus dem Verlassen des Goldstandards ergebenden Vorteile die Wareneinfuhr nach Deutschland zu steigern imstande ist und eine weitere Gruppe von Ländern – obwohl wir ihnen die Meistbegünstigung fortgewähren – zu handels- und währungspolitischen Maßnahmen gegriffen hat, die unseren Export nach diesen Ländern immer mehr eindämmen.“ Die vorgeschlagenen Zollerhöhungen „beschränken sich auf die besonders schutzbedürftigen Waren, deren Einfuhr entweder zugenommen hat oder bei denen mit einer Steigerung der Einfuhr infolge der erwähnten wirtschaftspolitischen Maßnahmen des Auslandes gerechnet werden muß.[…] Mit Absicht sind dabei in die Vorlage solche Zollerhöhungen aufgenommen worden, die sich gegen die Wareneinfuhr aus England richten, weil dieses Land entgegen seinen vertraglichen Verpflichtungen auch da Zollerhöhungen vorgenommen hat, wo sie für die deutsche Einfuhr besonders abträglich sind, und weil es gerade für die Handelsvertragsverhandlungen mit England, die nach Beendigung der Konferenz von Ottawa [vgl. Anm. 13 zu Dok. Nr. 62] aufgenommen werden sollen, wesentlich ist, unsere handelspolitische Position gegenüber diesem Lande zu verstärken.“ (R 43 I /2422 , Bl. 232–252).

24

Zur Aufhebung des Goldstandards in Großbritannien (Beschluß der Bank von England vom 20. 9., des brit. Unterhauses vom 21./29.9.31) s. Schultheß 1931, S. 342 ff.

Zwei wichtige Positionen der Vorlage, nämlich Zoll auf Salzheringe25 und auf Superphosphat26, können jedoch zur Zeit wegen des zu erwartenden holländischen Widerstandes nicht ausgebracht werden, jedenfalls solange nicht, wie wir mit Holland wegen des Butterzolles verhandeln27. Der Vorschlag des Reichswirtschaftsministers geht infolgedessen dahin, die Zölle gegen England jetzt auszubringen, die Zölle, die sich gegen England und Holland (Heringe) und gegen Holland allein (Superphosphat) richten, vorläufig nicht auszubringen.

25

Bisher geltender Zoll für Salzheringe: a) allgemeiner Tarif: 3 RM je Faß, in anderer Verpackung 2 RM je dz; b) Obertarif (eingeführt durch VO vom 29.2.32, RGBl. I, S. 101 ): 9 RM je Faß, in anderer Verpackung 6 RM je dz. In der Kabinettsvorlage (vgl. oben Anm. 23) waren folgende Änderungen vorgeschlagen: Erhöhung des allgemeinen Tarifs auf 9 bezw. 6 RM, Erhöhung des Obertarifs auf 18 bezw. 12 RM. – Zur Frage des Zolls für Salzheringe wurde in der Begründung (vgl. oben Anm. 23) u. a. dargelegt: Die Erhöhung sei in die Vorlage aufgenommen worden, obwohl über diesen Punkt zwischen den hauptbeteiligten Ressorts eine Einigung nicht habe erzielt werden können. Für die Erhöhung sprächen folgende Gründe: „Die deutsche Heringsfischerei ist gegenüber ihren Wettbewerbern in England, Schottland und Holland deswegen schlechter gestellt, weil die Fanggründe von den deutschen Küsten weiter entfernt sind, so daß größere Schiffe in Betrieb genommen werden müssen, während England, Schottland und in der Herbstzeit auch Holland die Heringsfischerei mit kleinen und deshalb billiger arbeitenden Schiffen in der Nähe ihrer Küsten betreiben können; auch wird dort das Einsalzen der Heringe zumeist an Land vorgenommen. Zu diesen natürlichen Vorteilen des Auslandes ist der Preissturz für Heringe infolge der englischen Währungsentwertung gekommen. Die Preise, die im Jahre 1913 36 bis 37 RM je Faß, im Jahre 1925 38 RM und im Jahre 1930 36 bis 37 RM je Faß betragen haben, sind seit dem vorigen Herbst auf 27 bis 28 RM je Faß gesunken und liegen damit unter der Rentabilitätsgrenze für die deutsche Heringsfischerei. Eine Besserung der Lage der deutschen Heringsfischerei, die schon durch Reichskredite hat gestützt werden müssen, ist nur möglich, wenn durch einen erhöhten Zollschutz für die Rentabilität Sorge getragen wird.“ Gegen eine Zollerhöhung spreche allerdings, „daß sie auch die niederländischen Interessen sehr erheblich berührt. Andererseits würde ein Verzicht auf die Zollerhöhung in unserem handelspolitischen Rüstzeug gegen England eine sehr fühlbare Lücke darstellen.“

26

Für Superphosphate war in der Vorlage Erhöhung des allgemeinen Tarifs auf 1,50 RM/dz (bisher 0,50 RM/dz) vorgesehen.

27

Zu diesen Verhandlungen vgl. Dok. Nr. 95, P. 1.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft widerspricht der Aussetzung des Heringszolls. Die Folge einer solchen Maßnahme würde sein, daß wir den Heringfang den Engländern, Holländern usw. überlassen müßten, für die die Fangbedingungen günstiger lägen.

Demgegenüber erwiderte der Reichswirtschaftminister, daß er sich nur von dem Bestreben leiten lasse, die Verhandlungen mit Holland nicht zu zerschlagen. Grundsätzlich bestände zwischen ihm und dem Reichsernährungsminister Einigkeit. Er habe keine Bedenken gegen den Zoll an sich, sondern nur gegen den Zeitpunkt seiner Ausbringung.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft bittet, den Zoll auf Heringe grundsätzlich zu beschließen und ihm die Entscheidung vorzubehalten, wann er ausgebracht werden solle. Dies sei schon deswegen geboten, da das Reichsernährungsministerium die Verhandlungen über den Butterzoll verantwortlich führe.

[419] Der Reichsarbeitsminister äußerte Bedenken gegen die Erhöhung des Zolles auf pflanzlichen Talg28, weil dadurch die im Inland fabrizierte Margarine versteuert werden würde. Eine solche Versteuerung würde aber nicht dazu führen, daß die Konsumenten zu deutscher Butter übergehen würden; sie würden im Gegenteil gezwungen sein, Margarine schlechterer Qualität zu kaufen.

28

Nach der Vorlage (vgl. oben Anm. 23) sollten Erhöhungen des Zollsatzes eintreten: a) für „zum Genuß geeigneten pflanzlichen Talg“ (bisher 1,25 RM/dz) auf 2,50 RM/dz; b) für „zum Genuß nicht geeigneten pflanzlichen Talg“ (bisher zollfrei) auf 2 RM/dz. In der Begründung hieß es u. a.: Der zum Genuß nicht geeignete pflanzliche Talg, „für den noch heute die vorübergehende Einfuhrerleichterung aus der Kriegszeit besteht“, werde „in großem Umfange von Raffinerien zur Umarbeitung auf genußfähigen Talg [zur Margarineherstellung] eingeführt“. Die Vorlage „sieht die Aufhebung dieser Einfuhrerleichterung vor, wodurch an die Stelle der Zollfreiheit der frühere Satz von 2 RM für den Doppelzentner tritt. Ein höherer Satz kommt zur Zeit nicht in Frage, weil der 2 RM-satz Belgien und Frankreich [gegenüber] als Vertragssatz für Palmöl, Palmkernöl und Kokosnußöl gebunden ist.“

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft setzt sich für die Ausbringung dieses Zolles ein mit der Begründung, daß der Plan einer Margarinesteuer nicht mehr erwogen wird29, sondern daß zur Zeit an dem Problem der Beimischung heimischer Fette bei der Margarine-Erzeugung im Inland gearbeitet werde30. Auch sei eine wesentliche Verteuerung der Margarine durch den Zoll auf pflanzlichen Talg nicht zu erwarten.

29

Am 30.7.32 hatte der Reichsverband der Dt. Industrie unter Hinweis auf „Pressemeldungen über beabsichtigte Einführung einer Margarinesteuer“ an den RWiM telegrafiert: „Bitten auf das dringendste, vor irgendwelchen entscheidenden gesetzlichen Maßnahmen uns mit betroffenen Industrien, gegebenenfalls zusammen mit Vertretern der Landwirtschaft, Gelegenheit zur Darlegung unseres ablehnenden Standpunktes namentlich im Hinblick auf innenpolitische Auswirkungen zu geben, zumal nach unserer festen Auffassung erwartete Vorteile ausbleiben, dagegen sicherlich Schädigungen für Gesamtwirtschaft eintreten werden.“ (Telegrammabschrift in R 43 I /2422 , Bl. 259). – Dagegen hatte der Reichslandbund, durch einen „erneuten Preissturz auf dem Buttermarkt“ alarmiert, am 8. 8. an den RK geschrieben: „Auch die Frage der Margarinesteuer, die zum Schutze der bäuerlichen Veredlungsproduktion unerläßlich ist, kommt nicht von der Stelle. Der Reichslandbund erwartet, daß die Reichsregierung, wenn sie nicht ebenso wie die früheren Regierungen die Landwirtschaft mit Versprechungen und unwirksamen Teilmaßnahmen abspeisen will, sich nunmehr endlich von den verhängnisvollen einseitigen Exporteinflüssen des früheren Systems, die auch im gegenwärtigen Kabinett noch vorherrschend zu sein scheinen, freimacht und in ihrer Eigenschaft als von Parteien und Parlament unabhängiges Kabinett durchgreifende Maßnahmen, die der Schutz der nationalen Produktion erfordert, trifft.“ (R 43 I /2427 , Bl. 377).

30

Die Frage wurde geregelt durch VO des RPräs. vom 23.12.32 (RGBl. I, S. 575 ). Danach konnte die RReg. anordnen, daß bei der Herstellung von Margarine inländische tierische Fette (u. a. Butter, Schmalz) zu verwenden seien. Einige Aktenmaterialien hierzu in R 43 I /1992 .

Bezüglich des Heringszolls beschließt das Reichskabinett dem Antrag des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft gemäß. Dementsprechend wird dem Zoll auf Salzheringe gemäß der Vorlage beigestimmt und dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Reichsfinanzminister und dem Reichswirtschaftsminister die Entscheidung darüber vorbehalten, wann mit Rücksicht auf die schwebenden Verhandlungen mit Holland über den Butterzoll der Zoll auf Salzheringe ausgebracht werden kann. Das Gleiche gilt für den Zoll auf Superphosphat31.

31

Die „Verordnung über Zolländerungen“ wurde vom RFM am 23.8.32 erlassen (RGBl. I, S. 417 ). Nicht einbezogen waren – wie oben vereinbart – die neuen Zollsätze für Salzheringe und Superphospat. Ihre Ausbringung erfolgte erst durch VO des RFM vom 19.9.32 (RGBl. I, S. 445 ).

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