2.59.7 (vsc1p): f) Steuervereinheitlichung.

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f) Steuervereinheitlichung.

Der Reichsminister der Finanzen erläuterte die Vorschriften des Entwurfs8. Er wies besonders darauf hin, daß am Schluß von Art. 3 bei den Überleitungsvorschriften der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung offen gelassen sei. Auf Anregung des Reichsministers der Justiz wurde das Datum vom 1. April 1935 in den Entwurf eingesetzt. Die Vorschriften über die Grundsteuer wurden genehmigt. Bei der Gewerbesteuer regte Reichsminister Dr. Popitz an, die Möglichkeit vorzusehen, die freien Berufe in Zukunft von der Gewerbesteuer wieder freizustellen. Er hoffe, bis zum allgemeinen Inkrafttreten der Vorschriften des Steuervereinheitlichungsgesetzes über die Gewerbesteuer, d. i. bis zum 1. 4. 1935, mit seinen Bemühungen in dieser Sache so weit zu sein, daß die freien Berufe, insbesondere die Rechtsanwälte und Ärzte, wieder gewerbesteuerfrei seien. Für die Zwischenzeit beantrage er von Reichs wegen die Freigrenze festzulegen und ferner auch die Befreiung von der Lohnsummensteuer für die freien Berufe anzuordnen. Er legte zu diesem Zweck Entwürfe […] vor.

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Der Entw. sah die Anpassung verschiedener Bestimmungen der in der VO des RPräs. zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 1.12.1930 (RGBl. I, S. 517 , 531, 537, 545) angekündigten, aber noch nicht in Kraft gesetzten Gewerbesteuer- und Grundsteuerrahmengesetze an die seit 1930 eingetretenen wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Festsetzung eines neuen Anwendungstermins vor. Vgl. dazu auch R 43 I /2401 , Bl. 320 ff.

Der Reichsminister der Finanzen erklärte, daß er gegen diese Anträge keine Bedenken habe.

Der Reichskanzler stellte daraufhin die Zustimmung des Reichskabinetts zu den Anträgen von Reichsminister Dr. Popitz fest.

Reichsminister Dr. Popitz beantragte ferner, den Tarif im § 17 der Vorschriften über die Gewerbesteuer auf den 4. Teil zu ermäßigen. An diesen Antrag knüpfte sich eine längere Aussprache.

Der Reichsminister der Finanzen äußerte Bedenken, den Tarif zu ändern, indem er darauf hinwies, daß die der Steuervereinheitlichung widerstrebenden Länder, insbesondere Bayern, ihren Widerstand in erster Linie auf die Tatsache gegründet haben, daß das Reich auch den Steuertarif geregelt habe. Das Kabinett[260] Brüning habe sich bei der Zweiten Notverordnung zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen schon genötigt gesehen, die einschränkende Vorschrift des § 17 Abs. 3, welche besagt, daß die Länder den Steuertarif in gewissen Grenzen selbständig festsetzen können, zuzugestehen. An sich sei der Antrag von Reichsminister Popitz, den Steuertarif niedrig festzusetzen, damit die von den Gemeinden demnächst zu erhebenden Zuschlagquoten möglichst hoch ausfallen müßten – ein Umstand, der auf die Zuschlagbedürfnisse der Gemeinden, mäßigend einwirken werde – sachlich durchaus richtig. Er fürchte aber, daß ein erneutes Anschneiden der Tariffrage gegenüber den Ländern taktisch unklug sei. Die Länder würden möglicherweise die neue Vorschrift zum Anlaß für einen erneuten Vorstoß gegen den ganzen § 17 benutzen.

Der Reichskanzler erwiderte, daß das Nebeneinanderbestehen des § 17 Abs. 1 und § 17 Abs. 3 absolut unlogisch sei. Entweder müsse das Reich den Tarif von sich aus festsetzen und dürfe alsdann Ausnahmen im Sinne von Abs. 3 nicht zulassen oder es müsse auf die Festsetzung des Tarifs verzichten und diese Aufgabe den Ländern überlassen. Von der Mehrzahl der Reichsminister wurde ausgeführt, daß der Hauptzweck der Steuervereinheitlichung gefährdet sei, wenn § 17 Abs. 1 gestrichen werde. Die Vorschrift des § 17 Abs. 3 könne nach ihrer Entstehungsgeschichte leider nicht beseitigt werden.

Der Reichskanzler ließ daraufhin seine Bedenken fallen, setzte sich aber für den Antrag von Reichsminister Dr. Popitz auf Viertelung des Tarifs ein, da dies die sachlich richtigere Lösung sei. Er erklärte weiter, daß er entschlossen sei, etwaige erneute Angriffe der süddeutschen Länder in der Tariffrage abzuwehren, da für ihn nur eine Verbesserung, nicht aber eine weitere Verschlechterung des § 17 diskutabel sei.

Der Antrag des Reichsministers Popitz auf Viertelung des Tarifs wurde daraufhin vom Kabinett gebilligt.

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