2.213 (wir1p): Nr. 210 Vermerk des Ministerialrats Kempner betreffend Reparationen. 21. Februar 1922

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 4). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

Die Kabinette Wirth I und II (1921/22). Band 1Bild 146III-105Bild 183-L40010Plak 002-009-026Plak 002-006-067

Extras:

 

Text

RTF

Nr. 210
Vermerk des Ministerialrats Kempner betreffend Reparationen. 21. Februar 19221

1

Der Vermerk ist mit der Paraphe Kempners versehen und trägt die Notiz Hemmers „Der Herr Reichskanzler hat Kenntnis“. Zu den Vorschlägen Seydoux’ siehe auch PA, W Rep 8 Nr. 3 a, Bd. 3.

R 43 I /25 , Bl. 32

Aus den zwei Berichten des Staatssekretärs Bergmann2 und dem einen des Staatssekretärs Fischer3 ist am interessantesten der neue Vorschlag von Seydoux über die zukünftige Regelung der Reparationsleistung.

2

Es handelt sich um ein Schreiben Bergmanns vom 8.2.22 aus Paris an Rathenau, das abschriftlich vom AA und von Bergmann in die Rkei gelangte. Er berichtet über seine Pariser Verhandlungen, insbesondere über Verhandlungen mit Bradbury über die Herabsetzung der Barleistungen und die Frage der deutschen Garantien und über Verhandlungen mit Delacroix (R 43 I /25 , Bl. 98-113). Weiter handelt es sich um einen Vermerk Bergmanns vom 9. 2. über eine Besprechung mit Seydoux, die Kempner für seinen Vermerk herangezogen hat (R 43 I /25 , Bl. 114-118).

3

Vermerk Fischers vom 10.2.22 zur Ergänzung der Bergmannschen Berichte (R 43 I /25 , Bl. 120-122).

S. denkt an ein vorläufiges Abkommen bis zum 1. Mai 1931. Bis dahin soll Deutschland jährlich

1.

an Barzahlungen nur 6% auf die A-Bonds, also 720 Millionen Goldmark leisten;

2.

Sachleistungen in Höhe von 6% auf die B-Bonds, d. h. bis zu 2 Milliarden 280 Millionen mit der Maßgabe versprechen, daß jede alliierte Regierung, welche in einem Jahre ihre Quote an Sachlieferungen nicht abnimmt, damit das Recht auf Sachlieferung verliert4.

4

In dem in Anm. 2 gekennzeichneten Vermerk Bergmanns heißt es dazu: „Ich machte S. sofort auf die große Gefahr aufmerksam, die darin liegt, daß die einzelnen Länder dann doch alles Interesse daran hätten, ihre Quote an Sachlieferungen in irgendwelcher Weise zu beziehen, wenn sie auch an sich damit für Reparationszwecke nichts anfangen könnten. Sie würden dann auf den Weltmarkt gehen und die deutschen Waren zum Schaden des gesamten Welthandels verschleudern. S. sagte, diese Gefahr sei schon früher von den Italienern und von den Engländern betont worden, er glaube nicht, daß sie jetzt noch vorliege, und daß vor allen Dingen die Engländer eine derartige Schleuderei, welche die gesamten Handelsinteressen schädigen würde, irgendwie mitmachen oder unterstützen wollten. Außerdem sei diese Gefahr schon deshalb gegenstandslos, weil Sachleistungen nur gefordert werden können entweder zum Wiederaufbau von zerstörtem Eigentum oder nach Artikel 8 des Ultimatums zur Wiederherstellung oder Entwicklung des Wirtschaftslebens des betreffenden Landes. Ich warf ein, daß diese letztere Bestimmung wegen ihres kautschukartigen Charakters doch zu Bedenken Anlaß gäbe. Im übrigen hielte ich die Idee von S. für sehr beachtenswert, weil sie durch Beschränkung der Goldleistungen auf 720 Millionen Goldmark jährlich eine vernünftige Basis für große Anleihe-Operationen eröffne. Der Zweck der Sachlieferungen müsse aber unter allen Umständen vorsichtig begrenzt werden, damit kein illegitimer Handel mit deutschen Waren einsetze.“ (R 43 I /25 , Bl. 114-118, hier: Bl. 115f).

[585] Vom 1. Mai 1926 bis 1. Mai 1931 sollen die C-Bonds emittiert werden, aber nur insoweit, als dies nötig wird, um interalliierte Schulden zu decken, die von dem Gläubigerstaate etwa angefordert werden könnten.

Am 1. Mai 1931 soll der ganze Zahlungsplan einer Generalrevision unterzogen werden.

Bergmann hat demgegenüber darauf hingewiesen, daß ihm der Gedanke mit den C-Bonds nicht gefalle, weil er einen Faktor einführe, der mit den wirtschaftlichen Notwendigkeiten Deutschlands nichts zu tun habe. Der Gedanke sei auch auf eine Unwahrscheinlichkeit aufgebaut. Denn wenn Amerika seine Forderungen gegen die Alliierten überhaupt einziehe, so werde es dies lange vor dem 1. Mai 1926 erklären. Ihm erscheine es wichtig, das erste Provisorium von Seydoux um einige Jahre zu verlängern, etwa bis zum 1. Mai 1929, und dann schon die Generalrevision eintreten zu lassen. Seydoux gab die Richtigkeit dieser Einwände zu.

Extras (Fußzeile):