2.166 (bau1p): Nr. 164 Aufzeichnung über die rechtlichen Folgen der Nichterfüllung von Bestimmungen des Friedensvertrags durch Deutschland. [7. Februar 1920]

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Nr. 164
Aufzeichnung über die rechtlichen Folgen der Nichterfüllung von Bestimmungen des Friedensvertrags durch Deutschland. [7. Februar 1920]1

1

Diese Aufzeichnung mit dem Präsentatum der Rkei vom 7.2.20 ist ungezeichnet; ein Verfasser konnte in den Akten der Rkei nicht ermittelt werden. Sie wird im Auftrag des GehRegR Brecht dem RK, den Ministern Schiffer, Erzberger, David, Koch, Noske, Schmidt, Bell und Geßler sowie dem UStSRkei, MinDir. Rauscher und dem Gesandten Riezler vorgelegt (hschr. Vermerk vom 7. 2. auf Bl. 189).

R 43 I /13 , Bl. 189–190

Der Friedensvertrag selbst enthält eine Regelung der Folgen, welche die Nichterfüllung einer vertraglichen Verpflichtung für Deutschland haben soll, nur an drei Stellen:

1.

§ 18 der Anlage II im Teil X über die Wiedergutmachungen bestimmt, daß die Alliierten und Assoziierten Regierungen, falls Deutschland vorsätzlich seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, wirtschaftliche und finanzielle Sperr- und Vergeltungsmaßregeln sowie überhaupt solche Maßnahmen treffen können, die sie als durch die Umstände geboten erachten.

2.

Artikel 429 macht die Räumung der Rheinlande innerhalb der dort vorgesehenen Fristen davon abhängig, daß Deutschland die Bedingungen des Friedensvertrages getreulich erfüllt.

3.

Artikel 430 gibt den Alliierten und Assoziierten Mächten das Recht, die Rheinlande nach der Räumung sofort wieder ganz oder teilweise zu besetzen, wenn der Wiedergutmachungsausschuß schon während der Besetzung oder nach ihrem Ablauf feststellt, daß Deutschland sich weigert, die Gesamtheit oder einzelne der ihm obliegenden Wiedergutmachungsverpflichtungen zu erfüllen.

[592] Eine sich auf sämtliche Verpflichtungen Deutschlands erstreckende Bedeutung hat hiernach nur die zu 2 erwähnte Bestimmung, während die Bestimmungen zu 1 und 3 sich lediglich auf die Wiedergutmachungsverpflichtung beziehen.

Mit diesen vertraglichen Bestimmungen sind aber die rechtlichen Folgen, welche die Nichterfüllung einer Vertragsverpflichtung nach den allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts haben kann, nicht erschöpft. Vielmehr handelt es sich bei den erwähnten Bestimmungen lediglich um solche Sanktionen, deren Anwendung im Rahmen des Vertrags selbst liegt, so daß von vornherein jede Diskussion der Frage abgeschnitten wird, ob die in Rede stehenden Maßnahmen als völkerrechtlich zulässige Repressalien anzusehen sind. Dies wird in dem unter 1 angeführten Paragraphen 18 auch dadurch hervorgehoben, daß ausdrücklich gesagt wird, Deutschland dürfe die hier vorgesehenen Maßnahmen nicht als feindselige Handlungen betrachten. Dagegen kann die vertragliche Festlegung bestimmter Sanktionen nicht die Bedeutung haben, daß andere Folgen ausgeschlossen sein sollen, wenn eine Partei den Vertrag ganz oder teilweise nicht erfüllt.

Wird ein Staatsvertrag von einer Partei gebrochen, so hat die andere Partei zunächst das Recht, von dem gesamten Vertrage zurückzutreten und damit den Vertrag zur Auflösung zu bringen. Sie hat ferner das Recht zu Repressalien, um die Erfüllung der verletzten Vertragsklauseln zu erzwingen. Diese Repressalien können einmal darin bestehen, daß die verletzte Partei ihrerseits die Erfüllung bestimmter Vertragsverpflichtungen auch ihrerseits ablehnt – Zurückhaltung der Gefangenen –, oder darin, daß sie positive Zwangsmaßnahmen anordnet. Als Zwangsmaßnahme kommt nach der bisherigen Praxis namentlich die Verhängung der Friedensblockade in Betracht. Ob die verletzte Partei ohne weiteres auch das Recht zur militärischen Besetzung eines Teiles des Staatsgebiets der anderen Partei hat, ist fraglich, kann aber nach der bisherigen Praxis nicht unbedingt verneint werden. Ultima ratio gegenüber der Verletzung von Staatsverträgen ist der Krieg.

Diese herkömmliche Theorie hat in gewissem Sinne eine Umgestaltung durch die in den Friedensvertrag aufgenommene Völkerbundssatzung erfahren. Nach Artikel 17 des Friedensvertrags könnte, obwohl Deutschland noch nicht Mitglied des Völkerbundes ist, der Rat des Völkerbunds die Angelegenheit in die Hand nehmen. Eine klare Umgrenzung der Befugnisse des Völkerbundsrats ist in der Satzung aber nicht enthalten, so daß es praktisch wohl bei den bisherigen völkerrechtlichen Methoden sein Bewenden behalten würde.

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