2.172.8 (wir1p): 8. Übernahme des Personals des Gnadenreferats beim Reichswehrministerium auf ein anderes Ministerium.

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8. Übernahme des Personals des Gnadenreferats beim Reichswehrministerium auf ein anderes Ministerium.

Reichsminister Dr. Geßler trug vor, daß das Personal des Gnadenreferats im Etat des Reichswehrministeriums nicht mehr geführt werden könne, weil es[473] ihm auf die Zahl der Beamten von der Entente angerechnet würde6. Er schlug vor, daß das Reichsjustizministerium die zur Bearbeitung der Begnadigungssachen erforderlichen Beamten aus seinen Hilfsarbeiterfonds bezahle; die parlamentarische Verantwortung für die Bearbeitung der Gnadensachen würde er selbst übernehmen und die Arbeiten wie bisher weiter erledigen. Er glaube, in einem Jahr würde er mit ihnen fertig werden.

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Zum Sachverhalt hatte der RWeM in einem Schreiben vom 15.12.21 ausgeführt: „Nach der VO vom 3.11.1920 (RGBl. 1920, S. 1866 ) liegt die dem Präsidenten des Militärgerichts obgelegene Berichterstattung in den zur Zuständigkeit des Reichspräsidenten gehörigen Gnadenangelegenheiten seit dem 1.10.1920 dem Reichswehrministerium ob. Zur Erledigung der hiermit verbundenen Arbeiten ist bei der Rechtsabteilung des Reichswehrministeriums ein besonderes Gnadenreferat gebildet worden, das überplanmäßig mit dem erforderlichen Personal (Wartegeldempfängern) ausgestattet worden ist. Vom 1.4.23 ab wird auf dieses Personal verzichtet werden können; die Rechtsabteilung des Reichswehrministeriums wird dann in der Lage sein, die verbliebenen Arbeiten mit ihrem eigenen Personal zu erledigen. Der Vollzug des Ultimatums macht die sofortige Übernahme des Personals auf ein anderes Reichsministerium notwendig, wobei aber die Berichterstattung dem Reichswehrministerium verbleiben kann.“ (R 43 I /1373 , Bl. 101).

Nachdem Reichsminister Dr. Radbruch seine Bedenken gegen diesen Vorschlag zurückgestellt hatte, war das Kabinett mit ihm einverstanden.

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